Page 41 - Tirol Kommunal 05-2020
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 Info zum Außerkrafttreten des Ener- gieförderungsgesetzes 1979 (EnFG) Gemäß § 8 EnFG iVm § 9 EnFG, BGBl. Nr. 567/1979, ermäßigt sich die Einkommen- bzw. Körperschaft- steuer bei Kleinwasserkraftwerken ab Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
Mit dem 2. Bundesrechtsberei- nigungsgesetz, 2. BRBG, BGBl. I
Nr. 61/2018, treten alle vor dem 1.1.2000 kundgemachte Bundesgeset- ze und Verordnungen mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft, es sei denn sie sind in der Anlage dieses Bundes- gesetzes angeführt. Das EnFG findet sich nicht in dieser Anlage. Das EnFG tritt somit mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.
Gemäß § 5 Abs. 1 2. BRBG sind außer Kraft getretene Gesetze weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1.1.2019 verwirklicht wurden. Dies bedeutet, dass die Steuerermäßi- gung des § 9 EnFG für einen Zeitraum von 20 Jahren weiterhin zusteht, wenn der Betriebsbeginn des Klein- wasserkraftwerkes vor dem 1.1.2019 erfolgt ist. Auf Kleinwasserkraftwer- ke, deren Betriebsbeginn nach dem 31.12.2018 erfolgt, kommt die Anwen- dung des Hälftesteuersatzes nicht mehr in Betracht.
Daraus folgt nun, dass Elektrizitäts- versorgungsunternehmen mit einer maximalen Ausbauleistung von 10.000 kW
˹ die nach dem 31.12.1979 und vor dem 1.1.2019 in Betrieb genom- men wurden,
˹ deren ausschließlicher Betriebsge- genstand die Stromerzeugung ist,
˹ deren Wasserkraftanlage energie-
wirtschaftlich zweckmäßig im Sinne des § 20 EnFG ist (für alle Anlagen gegeben, die zur Erzeu- gung elektrischer Energie mit einer elektrischen Leistung bis
zu 10.000 kW dienen und nach landeselektrizitätsrechtlichen Vor- schriften bewilligt und genehmigt sind),
˹ die keine vorzeitige Abschreibung im Sinne des EStG in Anspruch genommen haben und
˹ den Gewinn aufgrund ordnungs- mäßiger Buchführung ermitteln (ab 1.1.2020 wegen VRV 2015 jedenfalls gegeben)
für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Betriebsbeginn Anspruch auf Ermä- ßigung KöSt (ESt) auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge haben. Einzutra- gen wäre das in der KZ 670 der KöSt- Erklärung.
Tarif- und Investitionsförderungen
Die Förderung von Kleinwasser- kraftanlagen mittels Einspeisetarif gilt für neu zu errichtende Anlagen oder zu revitalisierende Anlagen, sofern die Engpassleistung von 2 MW nicht überschritten wird. Pro Jahr steht für die Tarifförderung von Kleinwasser- kraftanlagen ein Unterstützungsvolu-
men von 2,5 Millionen Euro zur Ver- fügung. Die Höhe der Einspeisetarife wird jährlich per Verordnung geregelt (§§ 12 ff Ökostromgesetzes 2012; kurz: ÖSG 2012).
Daneben sind Investitionen zur Neuerrichtung oder Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW förderbar (§ 26 ÖSG 2012); für mittlere Wasserkraftanlagen, also eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW, gibt es nach Maßgabe § 27 ÖSG eine Förderung. Eigenleistungen sowie Kosten für Investitionen, die auch durch andere Bundesförderprogramme gefördert werden, sind nicht förderungsfähig. Und dabei gilt, wie so oft im Leben, der Grundsatz first come, first ser-
ve oder auch als Windhundprinzip bekannt: Die Reihung der Anträge erfolgt nach dem Einreichzeitpunkt. Aber beachten: Das Ansuchen muss vor Beginn der Errichtung oder Revi- talisierung bei der OeMAG Abwick- lungsstelle für Ökostrom AG einlan- gen!
In Tirol unterstützt seit 2011 die Revitalisierung bestehender Klein- wasserkraftanlagen mittels Förderung von Revitalisierungsberatungen. Das Beratungsangebot des Landes ist zweistufig und sieht in der Stufe 1 ein kostenloses, individuelles Beratungs- gespräch durch unabhängige Exper- tInnen vor. Die zweite Stufe umfasst eine Vor-Ort-Begehung, in der das technische und wasserwirtschaft- liche Revitalisierungspotenzial grob abgeschätzt und konkrete Maßnah- men zur Realisierung des Potenzials vorgeschlagen werden. Ob budgetäre Landesmittel noch zur Verfügung ste- hen muss vorab geklärt werden (Info www.tirol.gv.at/umwelt/energie/ aktuelles/ unter Pkt. 5.).
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  AUS DER PRAXIS














































































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