Page 50 - Tirol Kommunal 05-2020
P. 50

 BUNDES- UND LÄNDERFÖRDERUNGEN FÜR KOMMUNALE GESELLSCHAFTEN
WELCHER ANSPRUCH BESTEHT
AUF COVID19-MASSNAHMEN?
Für eine kommunale Gesellschaft als 100-Prozent-Tochter einer Gemeinde
 halten sich die Corona-Hilfsleitungen in Grenzen.
 VONPROF. DR. HELMUT SCHUCHTER
˹ Kurzarbeit ist möglich.
˹ Fixkostenzuschuss: Ausgenommen sind im alleinigen
Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebiets- körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffent- lichen Rechts stehende Einrichtungen (Pkt. 3.2.2. Richtlinie).
˹ Härtefallfonds: Antragsberechtigt sind nur natür-
lich Personen und außerdem ausdrücklich im Eigen- tum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen ausge- nommen (Pkt. 4.2. lit. d Richtlinie). Non-Profit-Orga- nisationen Unterstützungsfonds: Keine Förderungen für Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mit- telbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten (§ 2 Abs 2 Z 2 20.COVID-19-Ge- setz, BGBl I 49/2020).
˹ Staatliche Garantien und start-up Hilfsfonds (über aws mit Anschlussförderung Land Tirol): Ausge- schlossen sind Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind (Pkt. 3.2. aws-Garantie-Richtlinie).
˹ Steuer- und Beitragsstundungen sind möglich.
˹ Ertragsteuererleichterungen nach Maßgabe Konjunk-
turstärkungsgesetz 2020 stehen offen, setzten aber
Gewinne voraus (degressive Abschreibung).
˹ Investitionsförderung nach Maßgabe Investitionsför-
derungsgesetz 2020 (Entwurf), wonach Investitionen in das Sachanlagevermögen zwischen 1.9.2020 und 20.2.2021 mit 7% Zuschuss gefördert werden sollen. Der Gesetzesentwurf sieht dazu eine Förderungsricht- linie vor, die abzuwarten ist (möglich, dass über die Richtlinie gemeindenahe Gesellschaften wieder ausge- schlossen werden).
Musik- und Gesangsaufführungen im Zeitraum 1.7.
bis 31.12.2020.
˹ Infrastruktur Gemeinden (Bund und Land Tirol): Setzt
Investitionen voraus.
˹ Maßnahmen Land Tirol:
– COVID-19 Soforthilfefonds: Nach der Arbeitsstipen- dien-Richtlinie bzw. der Atelierförderung-Richtlinie wären nur natürliche Personen begünstigt. Allerdings ist auf der Website des Landes zu lesen: Gefördert werden Einzel- personen und Kulturbetriebe, die die Voraussetzungen des Tiroler Kulturfördergesetzes erfüllen und die aufgrund der COVID-19-Krise in ihrer Lebens- und Arbeitssituation bzw. ihrem Bestand unterstützt werden müssen.
– COVID-19 Neustart: Mit dem Förderprogramm „Neu- start“ stellt das Land € 1,0 Mio. zur Verfügung, um Kul- tureinrichtungen und Kulturschaffende in ihrer Arbeit unter den geänderten Rahmenbedingungen (Abstandsvor- schriften, geändertes Publikumsverhalten) zu unterstüt- zen. Details sind in einer Richtlinie geregelt; nach § 5 der Richtlinie sind gemeindenahe GmbH nicht ausgeschlos- sen.
– Anschlussförderung zu aws Garantien: Ausgeschlos- sen, die oben.
– Home-Office-Förderung: Nur für KMUs in der Defini- tion der EU-Verordnung. Demnach wird ein Unternehmen nicht als KMU eingestuft, wenn Körperschaften des öffent- lichen Rechts direkt oder indirekt ≥ 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte halten, es sei denn es handelt sich um eine kleine, autonome Gebietskörperschaften (Haus- halt < EUR 10 Mio., Einwohner/innen < 5.000).
– Tiroler Beratungsförderung - Coronavirus bedingte betriebswirtschaftliche Beratung: Nicht rückzahlbarer Ein- malzuschuss max. 50 % der förderbaren Kosten.
 ˹ Umsatzsteuersatz 5% für Theatervorstellungen,
-50-
TIROL.KOMMUNAL OKTOBER 2020




































































   48   49   50   51   52