Page 52 - Tirol Kommunal 05-2020
P. 52

  TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES AUS DER GESCHÄFTSSTELLE VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
SCHÜLERTRANSPORTE - FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH GEMEINDEN
Aufgrund vermehrter Anfragen wird darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der Kommunen ist, finanzielle Aus- fälle von Beförderungsunternehmen, ausgelöst durch nicht erbrachte Schülertransporte in der Corona-Krise, finanziell abzufedern bzw. durch einen „gemeindlichen Rettungs- schirm“ auszugleichen. Dafür sind vielmehr die in diesem Zusammenhang eingerichteten „Sondertöpfe“ auf Bundes- und Landesebene anzusprechen. Diese Sichtweise wurde vom Tiroler Gemeindeverband auch bereits gegenüber dem Land Tirol und der Wirtschaftskammer Tirol deutlich zum Ausdruck gebracht.
VRV 2015 – BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ERÖFFNUNGSBILANZ
Unter Hinweis auf die Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe Juli 2020, darf auch an die- ser Stelle nochmals auf die gesetzlichen Regelungen zur Erstellung und Beschlussfassung der Eröffnungsbilanz hingewiesen werden. Für die Beschlussfassung der Eröff- nungsbilanz gelten die Bestimmungen über die Beschluss- fassung des Rechnungsabschlusses sinngemäß. Der Entwurf der Eröffnungsbilanz ist daher für zwei Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufzu- legen und ist dies öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Gemeindebewohner während der Amtsstunden in den Entwurf der Eröffnungsbilanz Ein- sicht nehmen und schriftliche Einwendungen erheben. Mit dem Beginn der Auflagefrist ist jeder Gemeinderatspartei der Entwurf der Eröffnungsbilanz per E-Mail zu übermit- teln. Der Gemeinderat hat allfällige Einwendungen bei der Beratung über die Eröffnungsbilanz zu behandeln. Eine Vorprüfung der Eröffnungsbilanz durch den Überprüfungs- ausschuss ist aufgrund der Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung nicht zwingend vorgesehen, wird jedoch empfohlen. Für nähere Informationen darf auf das Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe Juli 2020, verwiesen werden.
ZUTRITTSRECHTE VON PERSONEN MIT ASSISTENZHUNDEN
Gemäß Art. 7 B-VG darf „niemand wegen seiner Behin- derung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehand- lung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“
Im Jahr 2006 wurde das Bundes Behindertengleichstel- lungsgesetz (BGStG) verabschiedet. Dabei handelt es sich um ein Antidiskriminierungsgesetz, das Menschen mit Behinderungen einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gleichbehandlung garantiert. Darin geregelt ist vor allem das Verbot der Benachteiligung bzw. Diskriminie- rung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienst- leistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimm- bad). Damit soll insbesondere die selbstbestimmte Teil- nahme am Leben in der Gesellschaft sichergestellt wer- den. Für eine Vielzahl von Menschen mit Behinderungen stellen Assistenzhunde einen essenziellen Faktor für eben- diese selbstbestimmte Teilhabe dar.
Assistenzhunde sind Blindenführ-, Service- und Signal- hunde, die gemäß § 39 Bundesbehindertengesetz (BBG) besonders ausgebildet, einer unabhängigen Prüfung unter- zogen und auch regelmäßig von der unabhängigen Prüf- stelle überprüft werden. Nur bei Erfüllung der österreich- weit einheitlichen, hohen Vorgaben erfolgt eine Eintragung im Behindertenpass als Assistenzhund, die als Nachweis für die Inanspruchnahme von Zutrittsrechten dient. Die offizielle Kenndecke hilft, dass der Assistenzhund in der Öffentlichkeit leicht zu erkennen ist. Wenn diese Merkma- le vorhanden sind, ist der Assistenzhund wie ein Hilfsmit- tel zu sehen und der Zutritt grundsätzlich zu gewähren.
SCHADENERSATZFORDERUNGEN IZM LKW-KARTELL „SONSTIGE NUTZFAHRZEUGE“
Wie bereits bekannt, kam es im Rahmen des LKW-Kartells zu illegalen Preisabsprachen. Dies hatte zur Folge, dass Kunden, unter diesen auch zahlreiche Gemeinden, über
   -52-
TIROL.KOMMUNAL OKTOBER 2020





















































































   50   51   52   53   54