§ 1 Name, Sitz und Wappen des Verbandes
(1) Der Verband ist eine Vereinigung der Tiroler Gemeinden auf freiwilliger Grundlage.
(2) Er führt den Namen „Tiroler Gemeindeverband“ und hat seinen Sitz in der Stadt Innsbruck.
(3) Der Tiroler Gemeindeverband führt folgendes Wappen: In weißem Schild der Tiroler Adler, umgeben von einer goldenen Kette mit der Inschrift „Tiroler Gemeindeverband“. Die Kette und der Adler versinnbildlichen die Zusammenarbeit aller Gemeinden Tirols zum Wohle des Landes.
(4) Der Tiroler Gemeindeverband ist Mitglied des Österreichischen Gemeindebundes.
§ 2 Zweck und Wirkungsbereich
(1) Der Tiroler Gemeindeverband ist die Interessensvertretung der Tiroler Gemeinden und hat den Zweck
➢ die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten;
➢ die Mitglieder in allen grundsätzlichen kommunalen Fragen zu beraten und
➢ Beziehungen zu ähnlichen Vereinigungen des In- und Auslandes zu pflegen.
(2) Der Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.
(3) Der Tiroler Gemeindeverband ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Die Tätigkeit des Vereins dient dem Gemeinwohl auf geistigem und kulturellem Gebiet. Der Vereinszweck wird im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in gemeinnütziger Weise erfüllt.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Tiroler Gemeindeverband insbesondere folgender Mittel:
➢ Vertretung kommunalpolitischer Interessen bei Landes- und Bundesdienststellen;
➢ Wahrung der Interessen der Gemeinden bei Erlassung von Gesetzen und Verordnungen sowie Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden;
➢ Mitwirkung in allen Tiroler Einrichtungen, ohne Rücksicht auf die Rechtsform, soweit durch ihren Tätigkeitsbereich Interessen der Gemeinden berührt werden;
➢ Beteiligung bei Gesellschaften oder Gründung von Gesellschaften, die den Zweck des Verbandes fördern;
➢ Unentgeltliche Beratung einzelner Mitglieder in Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsund Verwaltungsangelegenheiten;
➢ Vertretung einzelner Mitgliedsgemeinden bei Behörden;
➢ Herausgabe von Publikationen und sonstiger Veröffentlichungen;
➢ Durchführung von Schulungen, Tagungen, Seminaren und sonstigen zweckentsprechenden Veranstaltungen;
➢ Pflege von Kontakten und Zusammenarbeit auf kommunalpolitischer Ebene mit nationalen und internationalen vergleichbaren Organisationen;
➢ Einrichtung und Führung einer Geschäftsstelle.
§ 4 Mitglieder des Verbandes
Mitglieder des Tiroler Gemeindeverbandes können alle Tiroler Gemeinden sein, sofern ihnen nicht ein eigenes Statut verliehen wurde.
§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag einer Gemeinde zwecks Aufnahme in den Gemeindeverband ist nach erfolgter Beschlussfassung des Gemeinderates schriftlich an den Tiroler Gemeindeverband zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Verbandsvorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses erfolgen und ist schriftlich an den Tiroler Gemeindeverband zu richten. Der Austritt wird mit Ende des der Beschlussfassung darauffolgenden Kalenderjahres wirksam und kann bis dorthin widerrufen werden.
Bei beharrlicher Nichterfüllung der Pflichten als Mitglied kann der Verbandsvorstand eine Gemeinde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aus dem Gemeindeverband ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied kann das Schiedsgericht (§ 17) anrufen. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ersatz eingezahlter Beträge.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeindeverbandes sind berechtigt, nach Maßgabe dieser Statuten an allen Veranstaltungen des Gemeindeverbandes teilzunehmen und seine satzungsgemäßen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung und die Wahrung ihrer Interessen nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten, auf Mitwirkung an der Willensbildung des Gemeindeverbandes und auf die Benützung seiner Einrichtungen.
(3) Die Mitglieder des Gemeindeverbandes haben die Pflicht, das Ansehen und die Interessen des Gemeindeverbandes zu wahren, an seinen Arbeiten mitzuwirken und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(4) Die Rechte der Mitgliedsgemeinden – insbesondere die Teilnahme am Tiroler Gemeindetag - werden durch den Bürgermeister / die Bürgermeisterin oder in Ausnahmefällen durch den Bürgermeister-Stellvertreter / der BürgermeisterStellvertreterin der Reihe nach, bei deren Verhinderung vom jeweils an Lebensjahren ältesten Mitglied des Gemeindevorstandes wahrgenommen.
§ 7 Organe des Tiroler Gemeindeverbandes
(1) Die Organe des Tiroler Gemeindeverbandes sind:
a) der Tiroler Gemeindetag (§ 8);
b) der Verbandsvorstand (§ 9);
c) das Präsidium (§ 10);
d) der Präsident / die Präsidentin (Obmann / Obfrau) (§ 11);
e) die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen (§ 16);
f) das Schiedsgericht (§ 17).
(2) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens zwei Kalenderwochen und die Tagesordnung mindestens eine Kalenderwoche vor dem Sitzungstag den Mitgliedern der Kollegialorgane zu übermitteln.
§ 8 Tiroler Gemeindetag
(1) Der Tiroler Gemeindetag ist das oberste Organ des Tiroler Gemeindeverbandes. Er besteht aus den Bürgermeistern / Bürgermeisterinnen der Mitgliedsgemeinden (§ 6 Abs. 4 ist zu beachten). Der Tiroler Gemeindetag hat mindestens einmal im Jahr zusammen zu treten. Er wird vom Präsidenten / von der Präsidentin einberufen. Auf schriftlichem Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder der Mehrheit des Verbandsvorstandes oder der Mehrheit der Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen und unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände, muss der Präsident / die Präsidentin binnen eines Monats den Tiroler Gemeindetag einberufen.
(2) Dem Tiroler Gemeindetag sind folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorbehalten:
a) die Wahl und die Abwahl des Präsidenten / der Präsidentin und seiner Stellvertreter / Stellvertreterinnen (Präsidium);
b) die Wahl und die Abwahl von vier Rechnungsprüfern / Rechnungsprüferinnen;
c) die Entscheidung über den Zusammenschluss des Verbandes mit gleichartigen Verbänden der anderen Bundesländer und die Bestellung der in die gemeinsamen Organe zu entsendenden Vertretern / Vertreterinnen über Antrag des Verbandsvorstandes;
d) über Antrag des Verbandsvorstandes die Bestellung des Landesgeschäftsführers / der Landesgeschäftsführerin;
e) die Änderung der Satzung;
f) die Auflösung des Verbandes;
g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
h) die Beteiligung bei Gesellschaften oder die Gründung von Gesellschaften.
Mit der Beschlussfassung über Ehrungen (§ 18) wird ausdrücklich der Verbandsvorstand beauftragt.
Darüber hinaus hat sich der Tiroler Gemeindetag mit jenen Verhandlungsgegenständen zu befassen, die ihm vom Verbandsvorstand wegen ihrer besonderen Bedeutung zugewiesen werden. Ein Beschluss des Tiroler Gemeindetages ist für die übrigen Verbandsorgane bindend.
§ 9 Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus 30 Mitgliedern und dem Präsidium. Die Verbandsvorstandsmitglieder sind in Bezirksbürgermeisterversammlungen / Bezirksbürgermeisterinnenversammlungen von den Bürgermeistern / Bürgermeisterinnen der Mitgliedsgemeinden jedes einzelnen Bezirkes zu wählen. Die Bezirksbürgermeisterversammlungen / Bezirksbürgermeisterinnenversammlungen sind vom Präsidenten / von der Präsidentin einzuberufen und stehen unter deren / dessen Vorsitz. Die 30 Mitglieder des Verbandsvorstandes verteilen sich auf die politischen Bezirke grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl / Einwohnerinnenzahl. Die bezirksweise Verteilung ist auf Basis des kundgemachten endgültigen Ergebnisses der letzten Volkszählung (in der Regel im zehnjährigen Rhythmus) vom Verbandsvorstand zu evaluieren. Sollte diese Evaluierung zu einer Beschlussfassung durch den Tiroler Gemeindetag über eine geänderte bezirksweise Zuordnung der Mitglieder führen, wird diese Änderung mit Beginn der auf die Beschlussfassung folgenden neuen Funktionsperiode wirksam.
Die Mitglieder auf die politischen Bezirke verteilen sich (derzeit) wie folgt:
Bezirk Imst Bezirk Innsbruck-Land Bezirk Kitzbühel Bezirk Kufstein | 3 Mitglieder 8 Mitglieder 3 Mitglieder 5 Mitglieder |
Bezirk Landeck | 2 Mitglieder |
Bezirk Lienz | 3 Mitglieder |
Bezirk Reutte | 2 Mitglieder |
Bezirk Schwaz | 4 Mitglieder |
Die von den Bezirksbürgermeisterversammlungen / Bezirksbürgermeisterinnenversammlungen gewählten Verbandsvorstandsmitglieder sind dem Tiroler Gemeindetag zur Kenntnis zu bringen.
(2) Dem Verbandsvorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht in der Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Verbandsvorstandes verlangt, ist ein Beschluss des Verbandsvorstandes dem Gemeindetag vorzulegen, der dann endgültig entscheidet.
(3) Der Präsident / Die Präsidentin hat den Verbandsvorstand nach Bedarf, wenigstens aber jährlich vier Mal zu Sitzungen einzuberufen. Der Präsident / Die Präsidentin muss ihn innerhalb eines Monats einberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Verbandsvorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen. Den Vorsitz im Verbandsvorstand führt der Präsident / die Präsidentin oder ein / eine / von ihm / von ihr / bestimmter Vizepräsident / bestimmte Vizepräsidentin.
(4) Der Verbandsvorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen Fachexperten / Fachexpertinnen mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Der Verbandsvorstand kann für die Bearbeitung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen auch dem Verbandsvorstand nicht angehörende Personen mit beratender Stimme beigezogen werden können.
§ 10 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und drei Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen, wobei zwei Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen von der bei den Bürgermeisterwahlen / Bürgermeisterinnenwahlen als die stärkste Partei und ein Vizepräsident / eine Vizepräsidentin von der bei den Bürgermeisterwahlen / Bürgermeisterinnenwahlen als die zweitstärkste Partei hervorgekommenen Partei zu kommen hat. Als Partei im Sinn dieser Bestimmung sind sowohl die im jeweils aktuellen Tiroler Landtag vertretenen Parteien als auch die im jeweils aktuellen Nationalrat vertretenen Parteien anzusehen.
(2) Dem Präsidium obliegen folgende Aufgaben:
a) Regelung der dienstrechtlichen Belange der Bediensteten des Verbandes mit
Ausnahme der Anstellung, der Kündigung durch den Dienstgeber und der Entlassung;
b) Vorbereitung von Angelegenheiten, die vom Verbandsvorstand zu beschließen sind;
c) Erledigung aller Aufgaben, die von anderen Organen dem Präsidium zugewiesen werden.
(3) Das Präsidium wird vom Präsidenten / von der Präsidentin nach Bedarf einberufen.
§ 11 Präsident / Präsidentin
(1) Der Präsident / Die Präsidentin vertritt den Tiroler Gemeindeverband nach außen. Er / Sie führt den Vorsitz im Tiroler Gemeindetag, im Verbandsvorstand und im Präsidium. Die Besorgung der laufenden Angelegenheiten des Tiroler Gemeindeverbandes erfolgt durch den Präsidenten / die Präsidentin.
(2) Der Präsident / Die Präsidentin wird im Falle seiner / ihrer Verhinderung, von jenem Vizepräsidenten / jener Vizepräsidentin vertreten, dem / der er / sie die Vertretungsbefugnis erteilt, ansonsten vom jeweils an Lebensjahren ältesten Mitglied des Präsidiums.
(3) Die Zeichnung für den Tiroler Gemeindeverband erfolgt durch den Präsidenten / die Präsidentin. Rechtsverbindliche Verpflichtungen des Tiroler Gemeindeverbandes können nur vom Präsidenten / von der Präsidentin und zwei weiteren Mitgliedern des Präsidiums eingegangen werden.
§ 12 Landesgeschäftsführer / Landesgeschäftsführerin
(1) Der Landesgeschäftsführer / Die Landesgeschäftsführerin führt unter Aufsicht des Präsidenten / der Präsidentin die laufenden Geschäfte des Tiroler Gemeindeverbandes. Er / Sie ist dem Präsidenten / der Präsidentin und dem Präsidium gegenüber verantwortlich. Er / Sie ist der / die Vorgesetzte der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle und berechtigt, an allen Sitzungen von Organen und Fachausschüssen des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Verbandsvorstand kann dem Landesgeschäftsführer / der Landesgeschäftsführerin den Titel „Direktor / Direktorin des Gemeindeverbandes“ verleihen.
§ 13 Funktionsdauer, Wahlvorschläge, Wahlen, Beschlussfähigkeit und Abstimmung
(1) Die Funktionsdauer der gewählten Organe beträgt sechs Jahre. Verliert ein Funktionsträger / eine Funktionsträgerin während der Funktionsperiode seine / ihre Funktion als Bürgermeister / Bürgermeisterin endet damit auch die Funktion im Gemeindeverband. Im Fall des Präsidenten / der Präsidentin behält dieser / diese die Funktion bis zur Neuwahl des Präsidenten / der Präsidentin durch den Tiroler Gemeindetag. Scheidet der Präsident / die Präsidentin innerhalb eines Jahres vor Ende der gemeindlichen Funktionsdauer aus dem Amt des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin, so übt bis zum Ende der Funktionsperiode der vom Verbandsvorstand mehrheitlich bestimmte Vizepräsident / die vom Verbandsvorstand mehrheitlich bestimmte Vizepräsidentin die Amtsgeschäfte des Präsidenten / der Präsidentin aus. Diese Vorgangsweise gilt gleichermaßen im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Funktion des Präsidenten / der Präsidentin durch freiwilligen Verzicht bzw. durch Tod bis zur Wahl eines neuen Präsidenten / einer neuen Präsidentin. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Funktionsperiode.
(2) In sämtliche Funktionen können nur Bürgermeister / Bürgermeisterinnen gewählt werden. § 6 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten / der Präsidentin sind spätestens drei Arbeitstage vor dem Tiroler Gemeindetag in der Geschäftsstelle des Tiroler Gemeindeverbandes schriftlich einzubringen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Einlangens maßgeblich. Der Tag des Tiroler Gemeindetages zählt nicht mit.
(3) Die Wahlen des Präsidenten / der Präsidentin sowie der Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen sind geheim und mittels Stimmzettel durchzuführen. Am jeweiligen Ort der Wahl ist eine entsprechende Anzahl an Wahlzellen bereit zu stellen. Die Durchführung der Wahl ist von einer Wahlkommission bestehend aus vier vom Präsidium namhaft zu machenden Bürgermeistern / Bürgermeisterinnen aus Mitgliedsgemeinden und dem Landesgeschäftsführer / der Landesgeschäftsführerin abzuwickeln.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für den Landesgeschäftsführer / die Landesgeschäftsführerin und das Schiedsgericht.
(5) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben:
a) Im Tiroler Gemeindetag bei Anwesenheit von mindestens 100 Mitgliedern. Die Beschlussfähigkeit des Tiroler Gemeindetages ist auch dann gegeben, wenn nach einer Wartezeit von einer halben Stunde mindestens 66 Mitglieder anwesend sind.
b) Im Verbandsvorstand, im Präsidium und in den Ausschüssen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
(6) Alle Organe entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende / Die Vorsitzende stimmt mit. Er / Sie gibt mit seiner / ihrer Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(7) Beschlüsse des Präsidiums und des Verbandsvorstandes können auch mittels schriftlichem Umlaufbeschluss oder per Videokonferenz gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied des Präsidiums bzw. ein Viertel der Mitglieder des Verbandsvorstandes bis spätestens drei Arbeitstage vor der Beschlussfassung eine physische Sitzung beantragen.
(8) Beschlüsse, welche die Abwahl des Präsidenten / der Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen, eines Rechnungsprüfers / einer Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen, die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbandes betreffen, müssen mit zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder gefasst werden, wenn mindestens 100 Mitglieder anwesend sind.
§ 14 Entschädigung der Organe
Die Mitglieder der Verbandsorgane haben Anspruch auf Ersatz ihrer pauschalierten Barauslagen und Reisegebühren. Der Präsident / Die Präsidentin ist für seine / ihre Arbeit zu entschädigen. Dies gilt gleichermaßen für Fallkonstellationen nach § 13 Abs. 1 vierter und fünfter Satz. Für die Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen ist ein Sitzungsgeld festzulegen. Die Höhe der Entschädigung sowie die Höhe des Sitzungsgeldes ist vom Verbandsvorstand festzusetzen.
§ 15 Finanzielle Mittel des Verbandes, Mitgliedsbeiträge
(1) Die finanziellen Mittel des Verbandes werden wie folgt aufgebracht:
➢ Mitgliedsbeiträge;
➢ Einnahmen aus Veranstaltungen und Einrichtungen des Verbandes;
➢ Subventionen des Landes und der Gemeinden sowie sonstigen Zuwendungen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Gemeindetag festgesetzt. Werden Gemeinden unterjährig in den Gemeindeverband aufgenommen, dann ist eine monatsweise Aliquotierung des Mitgliedsbeitrages vorzunehmen.
(3) Für die Aufteilung des Gesamtmitgliedsbeitrages auf die einzelnen Gemeinden im betreffenden Jahr ist die Volkszahl der jeweiligen Gemeinde zum 31.10. nach Finanzausgleich – FAG des für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zweitvorangegangenen Jahres unter Berücksichtigung der Einwohnergrenze von 10.000 („Deckelung“) heranzuziehen. Die „Deckelung“ ist im Zuge der Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages nach Abs. 2 zu Beginn einer neuen Funktionsperiode (im sechsjährigen Rhythmus) vom Verbandsvorstand einer Evaluierung zu unterziehen.
(4) Der laufende Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Monat Jänner für das aktuelle Jahr fällig und zu entrichten.
(5) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 16 Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen
(1) Auf die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsvorstandes sind vom Tiroler Gemeindetag vier Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen zu wählen. Diese dürfen nicht dem Verbandsvorstand oder Präsidium angehören.
(2) Die Rechnungsprüfer / Die Rechnungsprüferinnen gelten als Ausschuss im Sinn der Satzung. Sie haben aus ihrer Mitte einen Obmann / eine Obfrau und in dessen / deren Vertretung einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(3) Den Rechnungsprüfern / Rechnungsprüferinnen obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Gemeindeverbandes und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsabschluss ist innerhalb von vier Monaten ab Erstellung zu überprüfen. Über das Ergebnis ist dem Verbandsvorstand zu berichten.
(4) Bei beharrlichem und schwerwiegendem Verstoß gegen die Rechnungslegungspflichten haben die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen vom Präsidenten / von der Präsidentin die Einberufung des Gemeindetages zu verlangen oder selbst einzuberufen.
§ 17 Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden vom Schiedsgericht des Tiroler Gemeindeverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Jeder der Streitteile bestellt einen Schiedsrichter / eine Schiedsrichterin, der Bürgermeister / die Bürgermeisterin einer Mitgliedsgemeinde des Verbandes sein muss. Diese zwei Schiedsrichter / Schiedsrichterinnen wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden / zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Wenn über die Person der Vorsitzenden / des Vorsitzenden keine Einigung zustande kommt, ist sie auf Ersuchen der Präsidentin / des Präsidenten vom jeweils für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglied zu nominieren.
(2) Das Schiedsgericht hat innerhalb von einem Monat nach der Einberufung durch den Vorsitzenden / der Vorsitzenden seinen Spruch zu fällen.
(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren des Schiedsgerichtes die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
§ 18 Ehrungen und Auszeichnungen
(1) Der Verbandsvorstand kann Funktionären / Funktionärinnen sowie anderen in der Kommunalpolitik verdienten Persönlichkeiten Ehrentitel und Ehrenzeichen verleihen.
(2) Als Ehrentitel ist der Titel „Ehrenpräsident“ / „Ehrenpräsidentin“ vorgesehen, der nur ehemaligen Präsidenten / Präsidentinnen des Tiroler Gemeindeverbandes, die sich besondere Verdienste um die Tiroler Gemeinden erworben haben, verliehen werden kann.
(3) Als Ehrenzeichen jeweils verbunden mit einer Ehrenurkunde sind vorgesehen:
➢ der Ehrenring der Tiroler Gemeinden;
➢ das Ehrenzeichen der Tiroler Gemeinden.
(4) Aus der Verleihung vorgenannter Ehrungen entstehen keine wie immer gearteten Rechte und Pflichten.
§ 19 Abwicklung der Verbandsauflösung
(1) Die Auflösung des Tiroler Gemeindeverbandes erfolgt durch Beschluss des Tiroler Gemeindetages, welcher mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist.
(2) Wenn der Tiroler Gemeindetag die Auflösung des Verbandes beschließt, so hat er gleichzeitig über die Verwendung des Verbandsvermögens einen Beschluss zu fassen. Kommt eine solcher Beschluss nicht zustande, ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung - BAO zu verwenden.