Page 34 - Tirol Kommunal 02 2020
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 GEMEINDEN LEISTEN GROSSEN BEITRAG IN DEN BEREICHEN INFRASTRUKTUR, FÜRSORGE, DASEINSVORSORGE
DISKRIMINIERUNGSFREIE
KINDERBETREUUNG
VON MAG.A DR.IN JANINE MESSNER & MMAG.A DR.IN DORIS WINKLER HOFER
 Die mannigfaltigen Aufgaben, die Gemeinden tragen, sowie die
 Regelungsdichte erschwert es oft, den Überblick zu wahren. In
 der Beratungspraxis der Servicestelle für Gleichbehandlung und
 Antidiskriminierung zeigen sich immer wieder Fälle mit Fragen
 zur Zulässigkeit von Auswahlkriterien in der Kinderbetreuung. Die
 nachstehende Information soll einen rechtlichen Überblick bieten.
 §3 Abs 2 lit e und f Tiroler Anti- diskriminierungsgesetz sieht vor, dass öffentliche Stellen bei
der Besorgung von Aufgaben und Tätigkeiten jede Diskriminierung von Personen aufgrund ihres Geschlechts (...) verboten ist. Insbesondere bezie- hen sich § 3 Abs 2 lit e und f dabei auf den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit sowie den Zugang allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung.
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz führt als Ziel unter anderem auch die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Fami- lie und die Förderung der Beteiligung der Frauen am Erwerbsleben an (§
3 Abs 1 lit e Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz).
In der Bestimmung des § 22 Abs 4 Tiroler Kinderbildungs- und Kinder- betreuungsgesetzes sind Richtlinien zur Vergabe von Betreuungsplätzen vorgesehen. Unter anderem ist dabei die Berufstätigkeit beider Elternteile angeführt. Des Weiteren aber auch damit in Zusammenhang stehende Merkmale, die zu berücksichtigen sind, wie etwa Arbeitssuche, Aus- bildung (darunter auch Fort- und Weiterbildungen, die den Eintritt ins Erwerbsleben fördern oder die Chan- cen auf einen Arbeitsplatz erhöhen). Darüber kann natürlich ein Nachweis verlangt werden, da diese Tatsachen die Grundlage für die Beurteilung der Platzvergabe nach dem Tiroler Kin- derbildungs- und Kinderbetreuungs- gesetzes darstellen (§ 22 Abs 4 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreu- ungsgesetz).
Eine darüber hinausgehende Ein-
forderung von Nachweisen über spezielle oder einzelne Tage sowie Stunden (zB durch die Einforderung genauer Dienstpläne) ist überschie- ßend und weist keine rechtliche Grundlage auf. Der Bedarf ist von den Eltern anzugeben und danach auf Basis des § 22 Abs 4 Tiroler Kinderbil- dungs- und Kinderbetreuungsgesetzes von der zuständigen Stelle zu reihen. In den Anmelde- und Informations- blättern der Gemeinden für die Kin- derbetreuung wäre daher zu beach- ten, dass die gesetzliche Aufzählung für die Platzvergabe Berücksichtigung findet.
Um die unterschiedliche Behand- lung bzw. Ungleichbehandlung eines Sachverhaltes zu vermeiden, wäre von beiden Elternteilen ein Nach- weis zu fordern. Empfehlenswert wäre, dass generell die Bezeich- nung „Eltern“ anstelle von „Mutter“
zu
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TIROL.KOMMUNAL APRIL 2020














































































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