Page 44 - Tirol Kommunal
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  TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES AUS DER GESCHÄFTSSTELLE VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
KEINE KÜRZUNG DER PERSONALKOSTEN- FÖRDERUNG SEITENS DES LANDES
FÜR BEDIENSTETE IN KINDERBETREUUNGS- EINRICHTUNGEN
Bedingt durch die Situation des eingeschränkten Betriebs beziehungsweise einzelner Schließungen in allen Tiroler Kinderbetreuungseinrichtungen ergab sich die Frage der Auswirkung auf die Personalkostenförderung. Vonseiten der zuständigen Landesrätin Dr. Beate Palfrader wurde mitgeteilt, dass keine Kürzung der Personalkostenförde­ rung aufgrund der aktuellen behördlichen Maßnahmen vorgesehen ist. Die Zahlungen werden somit planmäßig angewiesen.
LANDESFÖRDERUNG FÜR PRIVATE KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN
Informativ wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Covid­Maßnahmenpaketes des Landes Tirol für den Entfall von Elternbeiträgen in privaten Kinderbetreuungsein­ richtungen im Zusammenhang mit Covid­19­Maßnahmen finanzielle Zuschüsse zur Entlastung der Einrichtungen gewährt werden. Es können damit jene Elternbeiträge gefördert werden, die nachweislich aufgrund des einge­ schränkten Betriebes von den Eltern nicht bzw. teilweise nicht geleistet wurden. Die Förderung kann als nicht rückzahlbarer Mehrfachzuschuss für die Dauer des
durch Covid­19 verursachten eingeschränkten oder nicht möglichen Betriebes, maximal jedoch für zwei Monate gewährt werden. Die Förderung beträgt die Höhe des Einnahmenausfalles, maximal € 125,– pro nicht betreutem Kind und Monat.
INFORMATION HINSICHTLICH DES TRAGENS VON MASKEN IN SCHULEN UND KINDERBETREUUNGS- EINRICHTUNGEN
Nach dem Etappenplan des Bundes sind die Pflicht­ schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen am 18. Mai unter Einhaltung verschärfter Hygiene­Auflagen in den Regelbetrieb gestartet. Was die Beschaffung und Finan­
zierung entsprechender Schutzmasken für das Lehr­ und Betreuungspersonal betrifft, obliegt diese Verpflichtung dem jeweiligen Dienstgeber. Die Ausstattung und Kosten für die Masken bei Lehrer/innen von Pflichtschulen übernimmt daher das Land Tirol. Damit müssen die Gemeinden und Gemeindeverbände also nur für ihre Bediensteten Schutzmasken zur Verfügung stellen. Für die allfällige Ausstattung der zu betreuenden Kinder sind die Eltern grundsätzlich selbst verantwortlich.
TIROLER FREIZEITWOHNSITZABGABEGESETZ – ABLAUF DER FRIST ZUR SELBSTBEMESSUNG
Nach §5 Abs.2 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG haben die Abgabenschuldner jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach §4 Abs.2 an die Gemeinde zu entrichten.
Nach §6TFWAG hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzu­ legen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen
(in der Regel werden zwei bis drei Wochen ausreichend sein). Wenn der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbst­ berechnung als nicht richtig erweist, ist im Sinne der §§201ffBAO amtswegig vorzugehen und die Abgabe mit Bescheid festzusetzen.
ABSAGE DES 67. ÖSTERREICHISCHEN GEMEINDE- TAGES UND DER KOMMUNALMESSE
Der Österreichische Gemeindebund arbeitet gemeinsam mit dem Tiroler Gemeindeverband bereits seit Monaten an der Umsetzung des 67. Österreichischen Gemeindetages
in Innsbruck. Aufgrund der aktuellen Ereignisse rund um das Corona­Virus haben wir den 67. Österreichischen Gemeindetag zunächst von Juni 2020 auf September 2020 verschoben. Aufgrund der weiterhin herausfordernden
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TIROL.KOMMUNAL JUNI 2020















































































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