Tirol_kommunal_01_2017_WEB - page 41

MAG. CLEMENS
PEER
Geschäftsführer-Stv.
Adamgasse 7a
6020 Innsbruck
Tel. 0512 587 130-12
Fax: 0512 587 130-14
c.peer@ gemeindeverband-tirol.at
MAG. PETER
STOCKHAUSER
Geschäftsführer
Adamgasse 7a
6020 Innsbruck
Tel. 0512 587 130-12
Fax: 0512 587 130-14
sohin die Baubewilligung zu erteilen, sondern vielmehr das
Organ „Bürgermeister“, vertreten durch den Bürgermeis-
ter-Stellvertreter. Würde der Bürgermeister-Stellvertreter
eine „Baubewilligung“ erteilen, so wäre diese Erledigung
im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als
Nichtbescheid zu qualifizieren. Dem Bürgermeister-Stell-
vertreter kommt daher keinerlei Organ- bzw. Behörden-
qualität zu. Er ist weder in § 21 TGO bei den Organen der
Gemeinde noch folgerichtig in § 53 TBO 2011 genannt. Im
Spruch des Baubescheides muss daher stets der Bürger-
meister als Baubehörde (und nicht der Bürgermeister-Stell-
vertreter) aufscheinen. Die Fertigungsklausel sollte im Falle
einer Vertretung durch den Bürgermeister-Stellvertreter wie
folgt lauten: „Für den Bürgermeister – in Vertretung – der
Bürgermeister-Stellvertreter Max Mustermann“.
BEITRAG AN DEN TIERSCHUTZVEREIN TIROL
Auf Basis der sich für die Gemeinden ergebenden gesetz­
lichen Verpflichtungen aus § 7 des Landes-Polizeigesetzes,
LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 1/2014 („Maßnahmen gegen entwichene Tiere“), hat
sich der Verbandsvorstand des Tiroler Gemeindeverbandes
in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2016 mit der Verlän-
gerung der Vereinbarung über die Beitragsleistung an den
Tierschutzverein für Tirol 1881 befasst.
Nach eingehender Beratung im Rahmen des angeführten
Gremiums wurde der einstimmige Beschluss gefasst, die im
Jahr 2014 erstmals beschlossene Beitragsleistung von jährlich
Euro 0,20 pro Einwohner an den Tierschutzverein für Tirol
1881 als „Beitrag der Gemeinden“ (ohne Stadt Innsbruck und
Bezirk Lienz) auch für die Jahre 2017 und 2018 zu gewähren.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festge-
halten, dass dieser Beitrag an den Tierschutzverein für
Tirol 1881 als Abgeltung für die Wahrnehmung sämtlicher
behördlicher Aufgaben, wie entwichene Tiere einzufan-
gen und zu verwahren, anzusehen ist. Die Kosten der
ersten Unterbringung und Versorgung dürfen der jeweili-
gen Gemeinde, in der ein Tier aufgegriffen wird, also nicht
mehr vorgeschrieben werden. Die Beiträge werden von der
Abteilung Gemeinden des Amtes der Tiroler Landesregie-
rung bei den Abgabenertragsanteilen einbehalten.
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AKTUELLES
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