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TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES
AUS DER GESCHÄFTSSTELLE
VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
KOMMENTAR ZUR TIROLER GEMEINDEORDNUNG
2001 – TGO AB SOFORT ALS „ONLINEVERSION“
VERFÜGBAR
Der im Frühjahr 2016 herausgegebene Kommentar zur
Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO („Brandmayr / Zan-
gerl / Stockhauser / Sonntag“) kann ab sofort als Online-
Version auf der Homepage des Tiroler Gemeindeverbandes
im Downloadbereich abgerufen werden. Ebenfalls wird
der Kommentar zur Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
– TGWO 1994 („Stockhauser / Zangerl“) als Onlineversi-
on veröffentlicht. Damit stehen den Bürgermeistern, den
Gemeinderäten, den Gemeinde(-verbands)bediensteten
und allen weiteren am kommunalpolitischen Geschehen
Interessierten diese wichtigen Arbeitsbehelfe kostenfrei zur
Verfügung. Selbstverständlich können die in Rede stehen-
den „Handbücher“ in gebundener Form auch weiterhin
beim Tiroler Gemeindeverband erworben werden.
PERSONALAUFWAND DER GEMEINDEWALD-
AUFSEHER – FESTSETZUNG DER „WALDUMLAGE“
BIS SPÄTESTENS 1. APRIL
Es darf auf die zeitgerechte Beschlussfassung der Ver-
ordnung über die „Waldumlage“ durch den Gemeinderat
hingewiesen werden. § 10 der Tiroler Waldordnung 2005,
LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 130/2013, sieht in diesem Zusammenhang vor, dass
die Gemeinden zur teilweisen Deckung des Personalauf-
wandes für die Gemeindewaldaufseher ermächtigt wer-
den, eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses
des Gemeinderates zu erheben (Abs. 1.). Der Gemeinde-
rat hat den Gesamtbetrag der Umlage (= Personalauf-
wand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr)
jährlich bis spätestens 1. April durch Verordnung des
Gemeinderates festzusetzen (vgl. Abs. 2 und 3). Um eine
rechtskonforme Erhebung dieser Umlage sicherzustel-
len und allfällige Behebungen der Abgabenbescheide im
Rechtsmittelweg zu vermeiden, ist die Einhaltung dieser
gesetzlichen Terminvorgabe unbedingt erforderlich. Es ist
deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Beschlussfassung
der in Rede stehenden Verordnung durch den Gemeinde-
rat so zeitgerecht erfolgt, dass die Kundmachung an der
Amtstafel der Gemeinde spätestens am 31. März vorge-
nommen werden kann (siehe dazu § 60 Abs. 1 und 3
Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO). Dies umso mehr,
als auch die Kostenbeteiligung des Landes am Personal-
aufwand für diesen Personenkreis die gesetzeskonforme
Vorgangsweise voraussetzt und die Höhe des Landeszu-
schusses sich insbesondere auf jenen Ausgangsbetrag
bezieht, der sich nach Abzug der auf die Waldeigentü-
mer und Teilwaldberechtigten (siehe dazu im Detail
§ 10 Abs. 5 der Tiroler Waldordnung 2005) umzulegen-
den Personalkosten ergibt.
RICHTIGE BEHÖRDENBEZEICHNUNG UND
FERTIGUNG VON BAUBESCHEIDEN BEI
BEFANGENHEIT DES BÜRGERMEISTERS
Die Vollziehung baurechtlicher Angelegenheiten erfolgt
im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art. 118 Abs.
2 und 3 B-VG). Daher ist – soweit in den übrigen Absät-
zen des § 53 TBO 2011 nichts anderes bestimmt ist – nach
dessen Abs. 1 außerhalb der Stadtgemeinde Innsbruck der
Bürgermeister sachlich zuständige Behörde iSd Gesetzes.
Örtlich zuständig ist jener Bürgermeister, in dessen Gemein-
de sich die (zu errichtende) bauliche Anlage befindet.
Auch bei der Errichtung von gemeindeeigenen baulichen
Anlagen ist der Bürgermeister zuständige Behörde. Stellt
der Bürgermeister bspw. zwecks Errichtung einer gemein-
deeigenen baulichen Anlage für die Gemeinde einen Antrag
auf Erteilung der Baubewilligung, so ist er im Verfahren
befangen und hat eine Vertretung durch den Bürgermeister-
Stellvertreter (Vize-Bürgermeister) zu erfolgen (§ 31 Abs. 3
TGO). Gleiches gilt in Verfahren, an denen der Bürgermeis-
ter selbst, einer seiner Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer
seiner Pflegebefohlenen beteiligt sind, sowie in Verfahren,
in denen der Bürgermeister als Bevollmächtigter einer Par-
tei bestellt war oder noch ist, oder wenn sonstige wichtige
Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangen-
heit in Zweifel zu ziehen (§ 7 AVG).
Wichtig ist, dass eine Vertretung durch den Bürgermeis-
ter-Stellvertreter nicht zur Folge hat, dass der Bürgermeis-
ter-Stellvertreter dadurch zum Organ „Baubehörde“ wird.
Vielmehr vertritt dieser in seiner Funktion als Stellvertreter
des Bürgermeisters das zuständige Organ „Bürgermeister“
als Baubehörde. Nicht der Bürgermeister-Stellvertreter hat
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TIROL.KOMMUNAL FEB 2017
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