Page 44 - Tirol Kommunal 04 2020
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  TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES AUS DER GESCHÄFTSSTELLE VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
KOMMUNALINVESTITIONSGESETZ 2020 – KIG 2020
Nach dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020, KIG2020, werden kommunale Investitionsprogramme der Gemein­ den mit Zweckzuschüssen von insgesamt einer Milliar­
de Euro vom Bund unterstützt. Die Höhe des Zweckzu­ schusses beträgt maximal 50 Prozent der Gesamtkosten pro Investitionsprojekt. Dieser Zuschuss ist jedoch mit
der anteiligen Höhe begrenzt, welche für jede Gemeinde gemäß §2 Abs.8 KIG 2020 berechnet wird. Diese maxima­ len Beträge der Zweckzuschüsse sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) veröffent­ licht.
Anträge auf Gewährung eines kommunalen Investitions­ zuschusses sind von den Gemeinden (welche auch bezüglich Vorhaben Anträge stellen können, die von beherrschten Projektträgern oder als Gemeindekooperation durchgeführt werden) bzw. Gemeindeverbänden an die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) zu richten. Die BHAG ist Abwicklungsstelle gemäß §3 Abs.1 KIG 2020. Der Antrag ist, unabhängig davon, ob die Mittel an einen Dritten (z.B. Feuerwehr) weitergeleitet werden oder nicht, immer von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband
zu stellen und ist der Zweckzuschuss haushaltsrechtlich von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband zu ver­ einnahmen. Die Anträge sind im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 mängelfrei und vollständig mit Unter­ lagen belegt einzureichen. Die Einbringung hat ausschließ­ lich über das E­Formular auf www.buchhaltungsagentur. gv.at zu erfolgen. Eine Antragstellung per E­Mail oder auf dem Postweg ist nicht möglich. Auf der angeführten Home­ page der Buchhaltungsagentur des Bundes finden sich auch die maßgeblichen Durchführungsrichtlinien.
RICHTLINIEN DER LANDESREGIERUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN ZUM PERSONAL- AUFWAND FÜR DIE GEMEINDEWALDAUFSEHER
Unter Hinweis auf die Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe Mai 2019, wird informiert,
dass Ansuchen auf die Zuerkennung einer Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zum Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher, bei sons­ tigem Anspruchsverlust, bis spätestens 31. August eines jeden Jahres bei der Landesregierung einzubringen sind.
VERBRAUCH DES ERHOLUNGSURLAUBES BZW. FREIZEITAUSGLEICH BEI ÜBERSTUNDEN
Aufgrund häufiger Anfragen wird darauf hingewiesen, dass der Verbrauch des Erholungsurlaubes gemäß § 76 Gemeinde­Vertragsbedienstetengesetz 2012 – G­VBG
2012 (eine sinngemäße Bestimmung findet sich auch für Gemeindebeamte im §34d des Gemeindebeamtengesetzes 1970) rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berück­ sichtigung der dienstlichen Interessen mit dem Dienst­ geber zu vereinbaren ist. Darauf hinzuweisen ist, dass Urlaubsansprüche während eines laufenden Dienstverhält­ nisses nicht finanziell abgegolten werden dürfen.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt grundsätz­ lich, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgen­ den Kalenderjahres verbraucht hat (siehe dazu im Detail
§ 79 G­VBG 2012). Der Dienstgeber ist nach der Recht­ sprechung des Europäischen Gerichtshofes jedoch ange­ halten, dafür zu sorgen, dass der Bedienstete in der Lage ist, seinen Jahresurlaub auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Er hat ihn also konkret dazu aufzufordern und ist darüber hinaus verpflichtet, rechtzeitig auf den drohen­ den Verfall des Urlaubs hinzuweisen. Dies kann beispiels­ weise über ein zweimal im Jahr (automatisiert) versende­ tes Informationsschreiben geschehen.
Zeitausgleichguthaben sind ebenfalls möglichst zeitnah zu konsumieren. §29 Abs.6 G­VBG 2012 sieht diesbezüglich vor, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ende des sechs­ ten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig ist. Diese Frist für den Freizeitausgleich kann nur auf Ansuchen des Vertragsbediensteten oder mit seiner Zustimmung erstreckt werden, soweit dem nicht dienstli­ che Interessen entgegenstehen.
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TIROL.KOMMUNAL AUGUST 2020
















































































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