Page 54 - Tirol Kommunal 05-2020
P. 54

  Bildschirmes, Tablets oder eines Computerterminals im Gemeindeamt, wobei bei ihrer Ausgestaltung besonders auf die Übersichtlichkeit zu achten ist. Dokumente, die auf der elektronischen Amtstafel ersichtlich sind oder bereitgehalten werden, sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen und dürfen nach Kundmachung nicht mehr geändert und vor Ablauf der Kundmachungs- frist nicht gelöscht werden. Mit der Einführung der elektronischen Amtstafel erfolgt auch eine Anpassung der Bestimmung über die Kundmachungsmodalitäten: künftig ist nicht mehr auf den „öffentlichen Anschlag“
an der Amtstafel abzustellen, die zusätzliche Form der Kundmachung „in sonst ortsüblicher Weise“ sowie die Kundmachung in den Ortschaften entfällt. Eine Bekannt- machung der Rechtsakte in sonst ortsüblicher Weise
oder in den Ortschaften der Gemeinde ist aber weiterhin als Serviceleistung („Informationstafeln“) zulässig, hat jedoch keine Auswirkungen auf Zustandekommen oder die Wirksamkeit des Rechtsaktes. Ebenso ist die Bekannt- machung von Verordnungen auf der Internetseite der Gemeinde ein zusätzlicher Service ohne Relevanz für deren gesetzmäßiges Zustandekommen. Die Kundma- chungsfrist von zwei Wochen wurde unverändert beibe- halten.
Wenn sich die elektronische Amtstafel nicht bewährt oder sie nicht bloß vorübergehend von einer Störung betroffen ist, ist die Rückkehr zur physischen Amtstafel jederzeit möglich, allein die parallele Nutzung der physischen und
elektronischen Amtstafel ist unzulässig. Für weitere Infor- mationen zu diesem Thema wird auf die Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe Juni 2019, hingewiesen.
ÄNDERUNG DES TIROLER VERGNÜGUNGSSTEUERGESETZES 2017
Unter Hinweis auf die Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe Juli 2020, darf auch an dieser Stelle auf die mit 10. Juli 2020 kundgemachten Novelle, LGBl. Nr. 76/2020, zum Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 hingewiesen werden. Die Novelle betrifft die Rege- lungen zu Wettterminals und Eingabegeräten. Die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmerge- setzes kann für jeden angefangenen Monat mit maximal
€ 300,00 je Gerät festgesetzt werden. Die Steuer ist jedoch erst ab drei Geräten in derselben Betriebsstätte zu entrich- ten. Somit fällt keine Vergnügungssteuer an, wenn nur ein oder zwei Geräte nach § 2 Abs. 4 in derselben Betriebs- stätte aufgestellt werden. Werden drei oder mehr Geräte aufgestellt, ist die Steuer jedoch für sämtliche Geräte zu entrichten. Sofern die Gemeinden durch Beschluss des Gemeinderates für das Aufstellen von Wettterminals eine Vergnügungssteuer erheben, sind diese Verordnungen an die geänderte Rechtslage anzupassen.
  HINWEIS FÜR ALLE EHRENZEICHEN– UND EHRENRINGTRÄGER DES VERBANDES
Die aktuelle Corona-COVID-19-Krisensituation lässt im Jahr 2020 leider keinen Ausflug der Ehrenzeichen- und Ehren- ringträger des Tiroler Gemeindeverbandes zu. Ich darf im Sinne der Gesundheit um Verständnis für diese Maßnahme bitten. Gleichzeitig hoffe ich sehr, im Jahr 2021 diesen Ausflug wieder in gewohnter Manier durchführen zu können.
Euer Präsident Bürgermeister Mag. Ernst Schöpf
-54-
TIROL.KOMMUNAL OKTOBER 2020






















































































   52   53   54   55   56