Tirol_kommunal_01_2017_WEB - page 30

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ie Gemeinden, Länder und
auch die Gemeindeverbände
erstellen ihre Budgets und
Rechnungsabschlüsse seit vielen
Jahren nach der Voranschlag- und
Rechnungsabschlussverordnung 1997
(kurz: VRV 1997). Der Bund hat mit
dem Jahr 2013 im Zuge der Bundes-
haushaltsrechtsreform den eigenen
Rechnungsabschluss und auch das
Budget auf die internationalen Stan-
dards der EU-Haushaltsrechnung
umgestellt. Dieser neu geordnete Bun-
deshaushalt diente als Referenzmodell
für die neue Rechnungslegung- und
Voranschlagsverordnung 2015 (kurz:
VRV 2015), die der Bundesminister
für Finanzen am 19. Oktober 2015
erlassen hat
(BGBl II 313/2015)
. Die
Länder und Gemeinden haben die
VRV 2015 spätestens für das Finanz-
jahr 2020 bzw. sofern sie der Kontrol-
le des Bundesrechnungshofes unter-
liegen spätestens für das Finanzjahr
2019 anzuwenden.
Im Jänner 2016 hat sich unter Ini-
tiative der Kufgem GmbH die Projekt-
gruppe „VRV 2015 – Tirol“ gebildet.
Die Projektpartner Kufgem GmbH
und GemNova Dienstleistungs GmbH
haben im Herbst 2016 im Rahmen
einer Roadshow in Tirol und Salzburg
die Gemeinden und Gemeindever-
bände über die Grundzüge, Ziele und
Maßnahmen zur VRV 2015 informiert.
Die Ziele
Das wesentlichste Ziel ist die mög-
lichst getreue, vollständige und ein-
heitliche Darstellung der finanziellen
Lage aller Gebietskörperschaften auf
Basis der Grundsätze der Transpa-
renz, Effizienz und Vergleichbarkeit;
diese finanzielle Lage soll dabei aus
Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermö-
genssicht dokumentiert werden. Der
Text der VRV 2015 umfasst ca. 20 Sei-
ten, wobei davon fast die Hälfte die
Ansatz- und Bewertungsregeln zum
Vermögenshaushalt ausmachen. Dazu
kommen noch 100 Seiten Anlagen.
Im Gegensatz zur VRV 1997 sind
die Gemeindeverbände nicht von der
VRV 2015 erfasst; es ist aber damit zu
rechnen, dass nach Maßgabe landes-
gesetzlicher Vorschriften die VRV 2015
auch für Gemeindeverbände gelten
werden.
Die Orientierung an den inter-
nationalen Rechnungslegungsstan-
dards (International Public Sector
Accounting Standards, kurz: IPSAS)
bedeutet zweierlei. Zum einen wer-
den die öffentlichen Verwaltungen
über die nationalen Grenzen hinaus
vergleichbar. Zum anderen wird eine
Annäherung der Rechnungslegung
mit privaten Unternehmen erreicht,
zumal diese IPSAS wiederum auf den
VORANSCHLAGS- UND RECHNUNGSABSCHLUSSVERORDNUNG 2015
GRUNDZÜGE, ZIELE UND
MASSNAHMEN
DER VRV 2015
Spätestens für das Finanzjahr 2020 haben Länder und
Gemeinden die neue Rechnungslegungs- und
Vorschlagsverordnung 2015 (VRV 2015) anzuwenden –
sofern sie der Kontrolle des Bundesrechnungshofes
unterliegen spätestens für das Finanzjahr 2019.
VON PROF. DR. HELMUT SCHUCHTER
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