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TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES
AUS DER GESCHÄFTSSTELLE
VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
FERTIGUNG VON ERLEDIGUNGEN – ZURECHEN-
BARKEIT EINES BESCHEIDES ZUM ORGAN-
WALTER
Gemäß § 18 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-
gesetz 1991 – AVG muss jede schriftliche Erledigung durch
die Unterschrift genehmigt und einem bestimmten Organ-
walter zurechenbar sein, andernfalls eine Erledigung einer
Behörde nicht zustande kommt (vgl. VwGH 29.11.2011,
2010/10/0252). Es muss also klar sein, von welchem
Genehmigenden der Bescheid stammt bzw. welcher Person
– dem Bürgermeister oder bspw. im Fall einer entsprechen-
den Approbationsbefugnis z.B. dem Amtsleiter – die Erledi-
gung zuzurechnen ist. Selbstredend ist die Fertigung (hand-
schriftlich oder elektronisch) der Erledigung durch den
Bürgermeister immer zulässig. Der in der Fertigungsklau-
sel angeführte Name des Genehmigenden muss aber mit
dem Namen der Person, die den Bescheid (händisch oder
elektronisch) unterfertigt hat, übereinstimmen. Ist in der
Fertigungsklausel also „Der Bürgermeister – XY“ angeführt,
muss der Bescheid auch durch den Bürgermeister - entwe-
der handschriftlich oder elektronisch – unterfertigt werden.
Will der Amtsleiter aufgrund einer entsprechenden Appro-
bationsbefugnis die Genehmigung erteilen, muss dieser
Umstand ebenfalls in der Fertigungsklausel zum Ausdruck
gebracht werden (etwa mit der Wendung „Für den Bürger-
meister – Der Amtsleiter XY“ oder mit den Worten „Der
Bürgermeister: Im Auftrag (i.A.) – Der Amtsleiter XY“).
Bezüglich des Erfordernisses einer Unterschrift bzw. eines
Nachweises der Identität des Genehmigenden ist im Übri-
gen zwischen dem Original des Bescheids („Urschrift“)
und der Ausfertigung des Bescheids zu unterscheiden.
Darüber hinaus ist die „elektronische Unterfertigung“ von
Bescheiden von der „Amtssignatur“ zu unterscheiden. Das
Original des Bescheids bedarf in jedem Fall der handschrift-
lichen oder elektronischen Unterfertigung („elektronische
Signatur“) des Bürgermeisters (oder des approbationsbe-
fugten Mitarbeiters). Prinzipiell können auch alle Ausfer-
tigungen an die Parteien vom Bürgermeister (oder vom
approbationsbefugten Mitarbeiter) handschriftlich unter-
schrieben werden. Für die Ausfertigungen an die Parteien
gelten aber sonst die allgemeinen Regelungen nach § 18
Abs. 4 AVG. Jede schriftliche Ausfertigung hat demnach die
Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung
und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfer-
tigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen
mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Aus-
fertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amts-
signatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von
Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraus-
setzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen (also Aus-
fertigungen ohne „Amtssignatur“) haben die Unterschrift
des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser
Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass
die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die
Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden ist.
TRAUUNGSGEBÜHREN UND ENTGELTE FÜR
TRAUUNGSRÄUME
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass
Gemeinden (bzw. Standesamtsverbände) keine gemeinde-
eigenen Trauungsgebühren festlegen und einheben dür-
fen. Ebenfalls unzulässig ist die Vorschreibung von unter-
schiedlich hohen Gebührensätzen für verbandszugehörige
und verbandsfremde Brautpaare, mit der Absicht, dadurch
die nunmehr offene Zuständigkeit einschränken zu kön-
nen. Für die Vornahme von Trauungen in den Räumen der
Gemeinde darf auch keine Miete verrechnet werden. Nur
wenn im Anschluss an die Trauung die Amtsräumlich-
keiten oder andere im Eigentum der Gemeinde stehende
Räume für die privaten Feierlichkeiten des Brautpaares
zur Verfügung gestellt werden, kann dafür ein zivilrechtli-
ches Entgelt (Miete) vereinbart werden. Für die Vornahme
von Trauungen im Amtsraum dürfen daher ausschließlich
die Verwaltungsabgaben nach TP 27 der Bundesverwal-
tungsabgabenverordnung vorgeschrieben werden. Für
Trauungen außerhalb der Amtsräumlichkeiten sind die
Verwaltungsabgaben nach TP 28 Bundesverwaltungsabga-
benverordnung sowie zusätzlich nach der Kommissionsge-
bührenverordnung 2017 – KGebV eine Gebühr in Höhe von
€ 350,- für jedes teilnehmende Amtsorgan zu verrechnen
(siehe hiezu auch die Ausführungen im Merkblatt für die
Gemeinden Tirols, Ausgabe April 2017).
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TIROL.KOMMUNAL Juni 2018
1...,46,47,48,49,50,51,52,53,54,55 57,58,59,60,61,62,63,64
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