TKOM_Produktionsvorlage_01_2019_DRUCK - page 64

TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES
AUS DER GESCHÄFTSSTELLE
VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
AUS- UND WEITERBILDUNGSMASSNAHMEN
NACH DEM TIROLER KINDERBILDUNGS- UND
KINDERBETREUUNGSGESETZ
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass von-
seiten des Landes anlässlich der Novellierung des Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes zugesichert
wurde, dass durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
den Kommunen keine zusätzlichen Kosten erwachsen wer-
den (siehe dazu insbesondere auch die Gesetzesmaterialien
zu den §§ 29a, 32a und 33 des Tiroler Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 88/2016). Dies bedeu-
tet in der praktischen Umsetzung, dass z.B. Kosten, die für
den verpflichtenden Besuch von zumindest 15 Stunden an
Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr erwachsen, soweit
sie nicht vom Land Tirol getragen werden, den teilnehmen-
den Bediensteten erwachsen. Des Weiteren ist in diesem
Zusammenhang im jeweiligen Einzelfall – vor Genehmi-
gung der Fortbildung – zu prüfen, ob der beabsichtigte
Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme überhaupt die
„Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung“ im Sinne des
§ 34a Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgeset-
zes erfährt.
SKRIPTUM „ORTSPOLIZEILICHES
VERORDNUNGSRECHT“
Im Nachtrag zu der kürzlich im Tiroler Bildungsinstitut
Grillhof stattgefundenen Seminarveranstaltung zum Thema
„Ortspolizeiliche Verordnungen“ hat der Referent, Herr
RA Univ.-Doz. Dr. Walzel von Wiesentreu, dem Tiroler
Gemeindeverband ein Skriptum mit den wesentlichen
Inhalten dieser Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Dieses
Skriptum ist auf der Homepage des Tiroler Gemeinde­
verbandes unter dem Punkt Service – Downloads, Unter-
punkt „allgemeine Schulungsunterlagen und Informatio-
nen“ abrufbar.
NEUES PORTAL ZU REGIONALEN
EU-FÖRDERUNGEN, ANGEBOTEN UND
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Es ist ein häufig artikuliertes Anliegen von Besucher­
gruppen, EU-Gemeinderäten, bei Diskussionen auf
Gemeindeebene: Man bräuchte Europainformation, die auf
die Gemeinde oder die eigene Region heruntergebrochen
wird. Der wissenschaftliche Dienst des EU-Parlaments hat
sich dieser Sache im Vorfeld der Europawahlen angenom-
men und das Portal „Das tut die EU für mich“ ins Leben
gerufen. Dieses enthält Informationen über EU-geförderte
Projekte in der eigenen Umgebung, über EU-Bürgerrech-
te und den Einfluss der EU auf konkrete Lebensbereiche
sowie über die Politikgestaltung der EU – kurz dargestellt
und mit weiterführenden Links versehen. Das Portal ent-
hält aktuell 1.800 einseitige Informationsblätter, wird lau-
fend erweitert und ist unter dem Link
europe-does-for-me.eu/de/home abrufbar.
BEITRAG AN DEN TIERSCHUTZVEREIN TIROL
Auf Basis der sich für die Gemeinden ergebenden gesetzli-
chen Verpflichtungen aus § 7 des Landes-Polizeigesetzes,
LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 56/2017, („Maßnahmen gegen entwichene Tiere“)
hat sich der Verbandsvorstand des Tiroler Gemeindever-
bandes in seiner Sitzung vom 21. November 2018 mit der
Verlängerung der Vereinbarung über die Beitragsleistung
an den Tierschutzverein für Tirol 1881 bzw. dem Osttiroler
Tierschutzverein befasst. Nach eingehender Beratung im
Rahmen des angeführten Gremiums wurde der einstim­
mige Beschluss gefasst, die im Jahr 2014 erstmals beschlos-
sene Beitragsleistung von jährlich Euro 0,20 pro Einwohner
an den Tierschutzverein für Tirol 1881 als „Beitrag der
Gemeinden“ auch für die Jahre 2019, 2020 und 2021 zu
gewähren. Dies gilt gleichermaßen auch für den Osttiroler
Tierschutzverein.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehal-
ten, dass dieser Beitrag an den Tierschutzverein für Tirol
1881 bzw. dem Osttiroler Tierschutzverein als Abgeltung
für die Wahrnehmung sämtlicher behördlicher Aufgaben,
wie entwichene Tiere einzufangen und zu verwahren,
anzusehen ist. Die Kosten der ersten Unterbringung und
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TIROL.KOMMUNAL FEB 2019
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