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TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES
AUS DER GESCHÄFTSSTELLE
VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
KOMMUNALINVESTITIONSGESETZ 2017 –
KIG 2017 BESCHLOSSEN
Mit BGBl. I Nr. 74/2017, kundgemacht am 19.06.2017,
wurde zwischenzeitlich das Bundesgesetz zur Förderung
von kommunalen Investitionen, kurz Kommunalinvestiti-
onsgesetz 2017 (KIG 2017) beschlossen. Dadurch stellt der
Bund zusätzliche Mittel in Höhe von 175 Millionen Euro
für kommunale Investitionsprogramme bzw. zur Moderni-
sierung der kommunalen Infrastruktur zur Verfügung. Der
Bund gewährt den Gemeinden damit Zweckzuschüsse für
besondere Baumaßnahmen. Diese Zweckzuschüsse betra-
gen pro Investitionsprojekt maximal 25% der Gesamtkos-
ten und werden nur für zusätzliche Projekte gewährt (das
sind Bauinvestitionen, von deren Kosten zum 31. Dezem-
ber 2016 im jeweiligen Gemeindevoranschlag bzw. vom
jeweiligen Projektträger höchstens die Planungskosten bud-
getiert waren und bei denen mit der Bauinvestition zum 31.
März 2017 noch nicht begonnen wurde). Für die Anschaf-
fung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen
der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt. Nähere
Informationen einschließlich der Antragstellung zu diesem
Thema sowie Informationen zur gemeindeweisen Auftei-
lung der Fördermittel finden sich unter
gv.at/top-themen/kommunales-investitionsprogramm-foer-
derbeitrag-pro-gemeinde.html.
BÜRGERMEISTER ALS VORSTAND
DES GEMEIDEAMTES
Aus aktuellem Anlass darf darüber informiert werden, dass
unbeschadet der Fälle nach den §§ 50 Abs. 2 und 55
Abs. 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO ausschließlich
der Bürgermeister (und in dessen Vertretung der Bürgermeis-
ter-Stellvertreter) Vorstand des Gemeindeamtes ist (§ 58 Abs.
2 TGO). Ihm obliegen dabei insbesondere die Obsorge für
die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des
Gemeindeamtes im Rahmen des Dienstposten- und Stellen-
planes bzw. des Voranschlages sowie – soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist und unbeschadet des § 30 Abs. 1
lit. h TGO – die Wahrnehmung der dienst- und arbeitsrechtli-
chen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten.
Schließlich obliegt dem Bürgermeister auch die Verfü-
gung über die Verwendung der Gemeindebediensteten
und das Weisungsrecht gegenüber den Gemeindebediens-
teten und gegenüber jenen Personen, die Aufgaben der
Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter besorgen. Ande-
ren Gemeindemandataren als dem Bürgermeister (und in
dessen Vertretung dem Bürgermeister-Stellvertreter) stehen
diese Kompetenzen nicht zu. Deshalb besteht auch kein
Weisungsrecht anderer Gemeindemandatare gegenüber
Gemeindebediensteten.
AMS-QUALIFIZIERUNGSFÖRDERUNG
FÜR BESCHÄFTIGTE
Aus aktuellem Anlass darf darüber informiert werden, dass
das Arbeitsmarktservice Tirol (AMS) mit einer Beihilfe in
Höhe von bis zu 50% der Kurs- und Personalkosten die
Kosten für Weiterbildungen von gering qualifizierten und
älteren Arbeitnehmern fördert, um diese stärker in betrieb-
liche Weiterbildungsaktivitäten einzubeziehen. Damit
sollen die Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsplatzsicher-
heit sowie Berufslaufbahn und Einkommenssituation dieser
Personengruppe verbessert werden. Leider sind Gemein-
den über dieses Programm nicht förderbar, sehr wohl aber
Einrichtungen, die von Gemeinden die mit eigener Rechts-
form (GmbH, AG etc.) betrieben werden – die Richtlinie
stellt hier also nicht auf das Beherrschungsverhältnis ab,
sondern auf die Rechtsform des Förderwerbers (= Beschäf-
tigerbetrieb). Für Rückfragen und weitere Informationen
steht das AMS gerne zur Verfügung.
AUSGLEICHSZAHLUNG FÜR
GEMEINDEN ALS ERHALTER VON
KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN
Nach § 38 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungs-
gesetz - TKKG hat das Land Tirol die Erhalter von Kin-
derbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a
und 38b TKKG zu fördern. Diese Förderung umfasst unter
anderem den gesetzlich vorgeschriebenen Personalauf-
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TIROL.KOMMUNAL AUG 2017
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