TKOM_2017_04_ - page 44

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ermögenswerte sind dann in
der Vermögensrechnung zu
erfassen, wenn die Gebietskör-
perschaft zumindest wirtschaftliches
Eigentum daran erworben hat
(§ 19
Abs 1 VRV 2015)
. Wirtschaftliches
Eigentum liegt unabhängig von der
zivilrechtlichen Eigentümerschaft vor,
wenn die Gemeinde wirtschaftlich
wie ein Eigentümer über eine Sache
herrscht, indem sie diese insbesondere
besitzt, gebraucht, die Verfügungs-
macht über sie innehat und das Risiko
ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung
trägt
(§ 19 Abs 2 VRV 2015)
.
Wirtschaftliches Eigentum ist in
der Regel mit dem aufgrund zivil-
rechtlicher Bestimmungen erworbe-
nen Eigentum ident; wirtschaftlicher
Eigentümer ist also üblicherweise der
zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrecht-
liches und wirtschaftliches Eigentum
fallen auseinander, wenn ein anderer
als der zivilrechtliche Eigentümer die
positiven Befugnisse, die Ausdruck
des zivilrechtlichen Eigentums sind
(Gebrauch, Verbrauch, Veränderung,
Belastung, Veräußerung), auszuüben
in der Lage ist und wenn er zugleich
den negativen Inhalt des Eigentums-
rechtes, nämlich den Ausschluss Drit-
ter von der Einwirkung auf die Sache,
auch gegenüber dem zivilrechtlichen
Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die
Zeit der möglichen Nutzung, gel-
tend machen kann
(VwGH 26.7.2005,
2002/14/0009)
. Nachdem im Steuer-
recht und Unternehmensrecht die-
selben Regeln zum wirtschaftlichen
Eigentum gelten, können in Zweifels-
fällen die dort entwickelten Grundsät-
ze herangezogen werden. Das gilt zum
Beispiel für die Zurechnung von Ver-
mögensgegenständen bei aufrechten
Leasingverträgen
(EB zu § 19 VRV)
.
Beispiel:
Die Gemeinde hat für die Freiwillige
Feuerwehr (kurz: FFW) des Ortes
ein Löschfahrzeug angeschafft. Das
Land hat die Investition subventioniert
(Landes-Feuerwehrfonds).
Nach dem Landes-Feuerwehrge-
setz 2001 sind u. a. Beschaffung und
Erhaltung der für die FFW erforder-
lichen Löschgeräte, Alarmeinrich-
tungen, Wasserversorgungsanlagen,
Gerätehäuser usw. Pflichtaufgaben der
Gemeinde. Alle daraus entstehenden
Kosten hat, unbeschadet einer Bei-
tragsleistung des Landes-Feuerwehr-
fonds (§ 29 LFG 2001), die Gemeinde
zu tragen. Auch wenn die FFW das
Löschgerät gebraucht und darüber ver-
fügt, liegt wegen der Anschaffung und
des finanziellen Bezugs wirtschaftli-
ches Eigentum der Gemeinde vor.
Bei Anschaffungen aus der Kame-
radschaftskasse erwirbt die FFW dage-
gen als eigenständige Körperschaft
öffentlichen Rechts selbst das zivil-
rechtliche Eigentum am Gegenstand;
naturgemäß liegen auch Verfügung
und Gebrauch bei der FFW. Dass die
Gemeinde die Mittel für die laufende
Instandhaltung zur Verfügung stellt,
reicht nicht aus, um wirtschaft-
liches Eigentum für die Gemeinde zu
begründen.
FIT FÜR DIE VORANSCHLAGS- UND RECHNUNGSABSCHLUSSVERORDNUNG 2015
WAS IST EIGENTLICH
WIRTSCHAFTLICHES EIGENTUM?
Wirtschaftliches Eigentum ist in der Regel mit dem aufgrund
zivilrechtlicher Bestimmungen erworbenen Eigentum ident.
VON DR. KLAUS KANDLER & DR. HELMUT SCHUCHTER
PROF. MAG. DR. HELMUT
SCHUCHTER
Steuerberater
Burgenlandstraße 39, 6020 Innsbruck
Tel. +43 676 615 6965
DR. KLAUS KANDLER
Amtsleiter Gemeinde Rum
Rathausplatz 1, 6063 Rum
Tel. +43 512 24 511-112
TIROL.KOMMUNAL
VERÖFFENTLICHT ZUM THEMA
„UMSETZUNG VRV 2015“
REGELMÄSSIG BEITRÄGE
-44-
TIROL.KOMMUNAL AUG 2017
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