TKOM_Produktionsvorlage_04_2018_WEB - page 50

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ie vom Landesrechnungshof
durchgeführte Prüfung bezog
sich auf die rechtlichen Grund-
lagen, die rechtmäßige Festsetzung,
die vollständige Erfassung und Vor-
schreibung sowie die ordnungsgemä-
ße Einhebung und Verrechnung der
Gemeindeabgaben. Nachfolgende Aus-
führungen geben einige Feststellungen
dieser Prüfung wieder. Der gesamte
Bericht kann auf der Homepage des
LRH unter „Berichte Gemeinden/
Berichte 2018“ abgerufen werden.
Für die Einhebung von Abgaben
bedarf es rechtlicher Grundlagen (z.B.
Verordnung). Der LRH empfahl, die
Verordnungen regelmäßig zu prüfen
und gegebenenfalls fehlende zu erlas-
sen oder nicht aktuelle zu adaptie-
ren. Abgabenanpassungen sollten im
Verordnungsweg (siehe Musterverord-
nungen der Abteilung Gemeinden im
Portal Tirol) beschlossen werden.
Die geprüften Gemeinden kamen den
Kundmachungspflichten von Verord-
nungen nach. Wenn einer Kundma-
chung auf einer Gemeinde-Homepage
auch keine rechtsverbindliche Wir-
kung zukommt, regte der Landesrech-
nungshof dennoch im Sinne einer
bürgernahen und serviceorientierten
Verwaltung an, die Abgabenverord-
nungen auf der Gemeinde-Homepage
vollständig und aktuell zu veröffent-
lichen.
Die Festsetzung des Erschließungs-
beitrages entsprach teilweise nicht
den gesetzlichen Bestimmungen. Der
LRH empfahl, bei der Festsetzung des
Erschließungsbeitragssatzes die Kosten
für den Bau und die Erhaltung der
Gemeindestraßen (= Straßenbaulast)
als Grundlage zu berücksichtigen und
die Erschließungsbeiträge gesetzes-
konform (z.B. sog. Verhältnisformel
bei Änderungen des Baubestandes)
vorzuschreiben. Weiters regte er an,
die Einführung eines vorgezogenen
Erschließungsbeitrages zu prüfen.
Die Festsetzung der Gebührenhöhe
kann nicht willkürlich durch die
Gemeinden erfolgen, sondern hat
rechtlichen Schranken (z.B. doppeltes
Äquivalenzprinzip) zu entsprechen.
Der LRH wertete die Kosten- und
Leistungsrechnungen sowie die darauf
aufbauende Gebührenkalkulation von
zwei Gemeinden positiv.
Die Vorschreibungstermine waren
unterschiedlich und teilweise abwei-
chend von den gesetzlichen Bestim-
mungen festgesetzt. Der LRH empfahl,
bei den Grundsteuervorschreibun-
gen die Fälligkeitsbestimmungen des
Grundsteuergesetzes zu beachten
und die Vorschreibungen der übrigen
Abgaben darauf abzustimmen.
Zwei Gemeinden gewährten unter
bestimmten Voraussetzungen För-
derungen zu den vorgeschriebenen
Erschließungsbeiträgen. Der LRH
empfahl, diese Förderungen zu über-
denken. Aus wirtschaftlichen Gründen
sollten die Gemeinden ihre Einnahme-
möglichkeiten im vollen Umfang aus-
schöpfen.
FESTSETZUNG DES ERSCHLIESSUNGSBEITRAGES ENTSPRACH TEILWEISE NICHT DEM GESETZ
LANDESRECHNUNGSHOF
PRÜFTE GEMEINDEABGABEN
Die Festsetzung der Gebührenhöhe kann nicht willkürlich durch die Gemeinden
erfolgen, sondern hat rechtlichen Schranken zu entsprechen.
VON MAG. DR. MARTIN PFURTSCHELLER
MAG. DR. MARTIN
PFURTSCHELLER
Landesrechnungshof Tirol
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
Tel. +43 512 508 3036
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TIROL.KOMMUNAL AUG 2018
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