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TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES
AUS DER GESCHÄFTSSTELLE
VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
KOMMUNALINVESTITIONSGESETZ 2017
Wie bereits mehrfach mittgeteilt, wurde mit BGBl. I Nr.
74/2017, kundgemacht am 19.06.2017, das Bundesgesetz
zur Förderung von kommunalen Investitionen, kurz Kom-
munalinvestitionsgesetz 2017 (KIG 2017), beschlossen.
Dadurch stellt der Bund zusätzliche Mittel in Höhe von
175 Millionen Euro für kommunale Investitionsprogramme
bzw. zur Modernisierung der kommunalen Infrastruktur
zur Verfügung. Der Bund gewährt den Gemeinden damit
Zweckzuschüsse für besondere Baumaßnahmen. Diese
Zweckzuschüsse betragen pro Investitionsprojekt maximal
25% der Gesamtkosten und werden nur für zusätzliche
Projekte gewährt (das sind Bauinvestitionen, von deren
Kosten zum 31. Dezember 2016 im jeweiligen Gemeinde-
voranschlag bzw. vom jeweiligen Projektträger höchstens
die Planungskosten budgetiert waren und bei denen mit
der Bauinvestition zum 31. März 2017 noch nicht begon-
nen wurde). Aus aktuellem Anlass darf nunmehr darauf
hingewiesen werden, dass die zur Verfügung stehenden
Mittel in Höhe von insgesamt 175 Millionen Euro bislang
noch nicht vollständig abgerufen wurden. Entsprechende
Anträge auf Gewährung eines kommunalen Investitionszu-
schusses durch Städte und Gemeinden können noch bis 30.
Juni 2018 an die Buchhaltungsagentur des Bundes gerichtet
werden. Es darf daher um entsprechende Berücksichtigung
gebeten werden. Nähere Informationen finden sich unter
investitionsprogramm-kip/
.
DIGITALE GRUNDBILDUNG – KONSULTATIONS-
MECHANISMUS AUSGELÖST
Mit der Digitalisierungsstrategie „Schule 4.0. – jetzt wird’s
digital“ sollen künftig alle Schülerinnen und Schüler digita-
le Kompetenzen erlernen. Diese digitale Grundbildung soll
schrittweise und flächendeckend in den Lehrplänen ver-
ankert werden. Voraussetzung für digitale Bildung ist eine
moderne Infrastruktur. Dies betrifft unter anderem auch die
Neuen Mittelschulen, deren Schulerhalter die Gemeinden
sind. Der Österreichische Gemeindebund hat diesbezüglich
in Gesprächen mit den zuständigen Beamten des Bildungs-
ministeriums darauf hingewiesen, dass die Gemeinden
schon jetzt mit zahlreichen Wünschen der NMS-Direktoren
um weitere Mittel zu diesem Zweck konfrontiert sind, die
Finanzierung dieser Wünsche aber definitiv nicht die Auf-
gabe der Gemeinden sei. Wie zum Bildungsreformgesetz
hat der Österreichische Gemeindebund daher nun auch
zur LehrplanVO für AHS und NMS vorsorglich den Konsul-
tationsmechanismus ausgelöst. Unter der Voraussetzung,
dass der Bund das „Digitale Klassenzimmer“ und andere
Einrichtungen finanziert, kann die LehrplanVO sehr wohl
erlassen werden. Eine Finanzierungsverpflichtung seitens
der Gemeinden kann aber nicht eingegangen werden.
AUS- UND WEITERBILDUNGSMASSNAHMEN
NACH DEM TIROLER KINDERBILDUNGS- UND
KINDERBETREUUNGSGESETZ
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass von
Seiten des Landes anlässlich der Novellierung des Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes zugesichert
wurde, dass durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
den Kommunen keine zusätzlichen Kosten erwachsen wer-
den (siehe dazu insbesondere auch die Gesetzesmaterialien
zu den §§ 29a, 32a und 33 des Tiroler Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 88/2016). In diesem
Zusammenhang wurde zwischenzeitlich mit LGBl. Nr.
136/2017 die Verordnung über den Qualifizierungslehr-
gang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen
sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises
erlassen. Es wird empfohlen, Personen anzustellen, die die-
sen Lehrgang bereits absolviert haben. Sollte dies nicht der
Fall sein, sind die entstehenden Kurskosten vom Land Tirol
zu tragen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Förderung
von Erste-Hilfe-Kursen in diesem Zusammenhang auto-
matisch ohne Antrag und ohne Belegung erfolgt, sodass
den Gemeinden dadurch kein Verwaltungsaufwand ent-
steht. Dies bedeutet, dass auch jene Gemeinden, die ihre
Bediensteten in kostenlose oder günstigere Kurse schicken,
die Förderung erhalten.
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TIROL.KOMMUNAL FEB 2018
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