TKOM_Produktionweb_01_2018 - page 49

MAG. CLEMENS
PEER
Geschäftsführer-Stv.
Adamgasse 7a
6020 Innsbruck
Tel. 0512 587 130-12
Fax: 0512 587 130-14
c.peer@ gemeindeverband-tirol.at
MAG. PETER
STOCKHAUSER
Geschäftsführer
Adamgasse 7a
6020 Innsbruck
Tel. 0512 587 130-13
Fax: 0512 587 130-14
UNZULÄSSIGE ZINSANPASSUNG: SIND AUCH DIE
GEMEINDEN BETROFFEN?
Unter dem Link
-
zelansicht/unzulaessige-zinsanpassung-sind-auch-die-ge-
meinden-betroffen/news/detail.htm
l
wurde kürzlich ein
mit dem Österreichischen Gemeindebund abgestimmter
Beitrag zur Thematik der unzulässigen Zinsanpassung
infolge bestimmter negativer Zinsindikatoren veröffentlicht.
Bekanntlich besteht ja für jene Darlehensverträge, die dem
Konsumentenschutzgesetz unterliegen, zwischenzeitlich
eine gesicherte Rechtsprechung. Nicht so für den Bereich
der „Nichtverbraucher“ (d.h. auch der Gemeinden). Wäh-
rend insbesondere die Bankenseite aus der bisherigen
Judikatur kein Verbot des Einziehens einer Untergrenze bei
Unternehmens- bzw. Kommunalkrediten ableitet, sehen
andere Rechtsexperten durchaus Argumente (bspw. den
Aspekt, dass den Verträgen eine eindeutige Zinsregelung
zugrunde gelegen ist, die eine Zinsuntergrenze nicht vor-
sieht), warum auch Nicht-Konsumenten Rückforderungen
an die Kreditinstitute stellen könnten. Für die Gemeinden
ergibt sich auf Grund der noch offenen inhaltlichen Rechts-
lage, solange der OGH nicht auch über einen unterneh-
merischen oder kommunalen Kredit entschieden hat, eine
schwierige Situation. Diese Rechtsunsicherheit dürfte auch
noch einige Zeit fortdauern, da bisher noch kein solcher
Fall beim Höchstgericht anhängig ist. Eine sorgfältige fach-
liche Befassung mit der Thematik ist bereits jetzt dennoch
zu empfehlen. Da nicht alle Kreditvereinbarungen gleicher-
maßen betroffen sind, ist es jedenfalls empfehlenswert, mit
der eigenen Bank Kontakt aufzunehmen und eine Port-
folioanalyse durchzuführen, ob und in welcher Höhe sich
rechnerisch ein Rückzahlungsanspruch ergeben könnte.
Droht die Verjährung (die Verjährungsfrist bei Zins(rück-)
forderungen beträgt grundsätzlich drei Jahre), wäre ein mit
der Bank vereinbarter Verjährungsverzicht derzeit die beste
Lösung, um bis zum Ergebnis einer höchstgerichtlichen
Entscheidung zu einem Unternehmen oder einer Gemeinde
Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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AKTUELLES
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