Tirol_kommunal_01_2017_WEB - page 14

ABFALLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN SIND ZU BEACHTEN
AUSHUB EIGNET SICH
ZUR
REKULTIVIERUNG
D
as im Zuge von Bauvorhaben
anfallende Aushubmaterial
muss nicht zwangsläufig auf
einer Bodenaushubdeponie landen,
sondern kann nach Möglichkeit auch
einer Verwertung zugeführt wer-
den. Eine häufige Form der Abfall-
verwertung von Bodenaushub ist
die sogenannte landwirtschaftliche
Rekultivierung. Die relevanten Rah-
menbedingungen für eine zulässige
Rekultivierungsmaßnahme werden im
nachfolgenden Beitrag im Wesent-
lichen zusammengefasst dargelegt.
Warum handelt es sich bei Aushub-
material um Abfall? In der Regel geht
es einem Bauherrn darum, das im
Zuge eines Bauvorhabens anfallende
Aushubmaterial loszuwerden. Die-
se Entledigungsabsicht führt dazu,
dass der Bodenaushub als Abfall im
Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes
2002 zu qualifizieren ist. Dementspre-
chend sind beim weiteren Umgang mit
diesem Material die abfallrechtlichen
Bestimmungen zu beachten, das heißt
unter anderem, dass dieses entweder
auf einer genehmigten Bodenaus-
hubdeponie beseitigt oder für einen
bestimmten Zweck, wie eben zur
Agrarstrukturverbesserung, verwertet
werden kann.
Aber nicht jede Schüttung, mit wel-
cher ein bestimmter Zweck verfolgt
wird, stellt eine zulässige Verwer-
tungsmaßnahme dar, es müssen
mehrere Kriterien erfüllt sein. Bei
einer landwirtschaftlichen Rekultivie-
rung lassen sich diese folgenderma-
ßen zusammenfassen:
Wie bereits erwähnt, muss die Rekul-
tivierungsmaßnahme einem bestimm-
ten Zweck dienen, d. h. mit dem
Aufbringen von Aushubmaterial auf
den Boden muss ein bestimmtes Ziel
verfolgt werden (z. B. bessere/leich-
tere Bewirtschaftung, Bodenverbesse-
rung, Steigerung der Ertragsfähigkeit).
Das Material darf nur im für diese
Zielerreichung unbedingt erforderli-
chen Ausmaß geschüttet werden. Das
Vorliegen dieser beiden Kriterien ist
durch ein Gutachten eines unabhängi-
gen Fachkundigen zu belegen.
Weiters hat der zum Einsatz gelangen-
de Aushub die im Bundesabfallwirt-
schaftsplan 2011 festgelegten Material-
qualitäten aufzuweisen. Dies bedeutet,
dass für die oberste Schicht (mind.
1,2 bis max. 2 m) nur Bodenaushub
mit der SN 31411-30 (Klasse A1) ver-
wendet werden darf. Für die darun-
terliegende Schicht ist ausschließlich
Bodenaushub mit der SN 31411-31
(Klasse A2) zulässig. Das Aushubma-
Wohin mit dem Aushubmaterial? Diese Frage beschäftigt
viele, die gerade ein Bauvorhaben gestartet haben.
Fakt ist, dass es sich beim Aushubmaterial um
Abfall handelt. Dennoch muss es nicht zwangsläufig
auf einer Bodenaushubdeponie landen.
VON MAGª. IUR. REGINE HÖRTNAGL
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TIROL.KOMMUNAL FEB 2017
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