Tirol_kommunal_01_2017_WEB - page 15

Um mit Aushubmaterial Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen. Es muss dabei vor allem ein be-
stimmtes Ziel, wie etwa eine Bodenverbesserung oder eine Steigerung der Ertragsfähigkeit, erreicht werden.
terial kann der Schlüsselnummer nur
anhand einer chemischen Analyse
zugeordnet werden. Eine Ausnahme
ist nur im Rahmen der sogenannten
„Kleinmengenregelung“ vorgesehen,
und zwar kann eine chemische Unter-
suchung des Materials dann unter-
bleiben, wenn die von der Rekultivie-
rungsmaßnahme betroffene Fläche
nicht größer als 2500 m² ist und nicht
mehr als 1300 m³ Bodenaushubma-
terial mit unbedenklicher Herkunft
geschüttet werden.
Außerdem muss die Rekultivierung im
Einklang mit der Rechtsordnung erfol-
gen, das heißt, es müssen alle erfor-
derlichen Genehmigungen und/oder
Bewilligungen nach anderen Mate-
riengesetzen (z. B. Wasser-, Forst-,
Naturschutzrecht) vor Schüttbeginn
vorliegen.
Bei Einhaltung sämtlicher Vorausset-
zungen stellt die landwirtschaftliche
Rekultivierung eine zulässige Verwer-
tungsmaßnahme dar; mit dem Einbau
endet die Abfalleigenschaft des Aus-
hubmaterials und eine abfallrechtliche
Genehmigungspflicht entfällt. Wenn
nur eine dieser Voraussetzungen nicht
erfüllt wird, liegt eine unzulässige
Beseitigungsmaßnahme vor, welche
– abgesehen von einem behördlichen
Auftrag zur Entfernung der Materials
– weitere kostspielige Konsequenzen,
wie ein Verwaltungsstrafverfahren und
die Verpflichtung zur Leistung eines
Altlastenbeitrages, zur Folge haben
kann.
In der Praxis empfiehlt sich vor Durch-
führung der Rekultivierungsmaßnah-
me eine Abstimmung mit der zustän-
digen Bezirksverwaltungsbehörde.
Insbesondere müssen die Nachweise
für die Einhaltung der oben angeführ-
ten Kriterien zusammengetragen und
aufbewahrt werden. Rechtssicherheit
kann nur im Rahmen eines von der
Bezirksverwaltungsbehörde durch-
zuführenden Feststellungsverfahrens
erlangt werden.
MAG.
A
REGINE
HÖRTNAGL
Abteilung Umweltschutz
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
Tel. +43 512 508 3436
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