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TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES
AUS DER GESCHÄFTSSTELLE
VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
KOMMISSIONSGEBÜHRENVERORDNUNG 2017 –
KGEBV
Mit 01.04.2017 ist die Kommissionsgebührenverordnung
2017 – KGebV, LGBl. Nr. 28, in Kraft getreten. Diese Ände-
rung bewirkt, dass für Amtshandlungen der Gemeindebe-
hörden außerhalb des Amtes ab sofort höhere Tarife zur
Anwendung kommen. Nach § 1 Abs. 1 KGebV wurden die
Kommissionsgebühren für jedes teilnehmende Amtsor-
gan je angefangenen halber Stunde nunmehr auf 17,50
Euro erhöht. Darüber hinaus sieht die KGebV vor, dass für
die Vornahme von Trauungen oder die Begründung von
Eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Amtsräume
nunmehr eine höhere Gebühr von 350,- Euro für jedes
teilnehmende Amtsorgan vorzuschreiben und zu entrichten
ist.
Mit Inkrafttreten der KGebV am 01.04.2017 ist die Gemein-
de-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 11,
außer Kraft getreten. Auf Amtshandlungen vor dem Inkraft-
treten der KGebV sind jedoch weiter die nach der Gemein-
de-Kommissionsgebührenverordnung 2007 geltenden Pau-
schalbeträge vorzuschreiben und zu entrichten. Wenn die
Gebührenpflicht die Gemeinde trifft, sind für Amtshandlun-
gen der Gemeindebehörden keine Kommissionsgebühren
vorzuschreiben (§ 1 Abs. 4 lit. b KGebV). Für nähere Infor-
mationen zu diesem Thema darf auf die Ausführungen im
Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe April 2017,
verwiesen werden.
TIROLER VERWALTUNGSREFORMGESETZ 2017 –
„ENTFALL DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG“
Mit 31.3.2017 ist das Tiroler Verwaltungsreformgesetz 2017,
LGBl. Nr. 26, in Kraft getreten. Dieses Gesetz bewirkt auch
zahlreiche Änderungen in den für Gemeinden maßgebli-
chen Rechtsmaterien.
Wesentlichste Änderung ist der Entfall der aufschiebenden
Wirkung von Rechtsmitteln gegen berechtigende Beschei-
de nach der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 und dem
Tiroler Straßengesetz. Rechtzeitigen Beschwerden an das
Landesverwaltungsgericht gegen berechtigende Bescheide
kommt damit in diesen Rechtsmaterien abweichend von
§ 13 Abs. 1 VwGVG künftig keine aufschiebende Wirkung
mehr zu, es sei denn, diese wird auf Antrag der beschwer-
deführenden Partei mit Bescheid zuerkannt, weil zwingen-
de öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen und
überdies aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung
feststeht, dass mit der (vorläufigen) Ausübung der Berech-
tigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnis-
mäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dies bedeutet, dass der Inhaber einer Baubewilligung
grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung
(Zustellung) mit der Ausführung des Bauvorhabens begin-
nen kann. Dies unabhängig davon, ob die Rechtsmittelfrist
bereits abgelaufen ist oder ein Rechtsmittel erhoben wird.
Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise eine beschleunig-
te Bauausführung ermöglichen und so dem Bauwerber,
der die Hauptlast der sonst mit der Beschwerde einherge-
henden zeitlichen Verzögerungen in der Bauausführung
zu tragen hat, entgegenkommen. Es obliegt diesem, von
der Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns Gebrauch
zu machen oder darauf zu verzichten. Macht er davon
Gebrauch, so besteht allerdings auch das Risiko der Beseiti-
gung des Bauvorhabens, sollte sich dieses letztlich nicht als
bewilligungsfähig herausstellen. Diese Neuregelung gilt für
Beschwerden, die sich gegen ab dem 1. Mai 2017 erlassene
(zugestellte) Bescheide richten. Wurde ein Bescheid vor
dem 1. Mai 2017 auch nur einer Verfahrenspartei gegen-
über erlassen, dann gilt er als „vor dem 1. Mai 2017 erlas-
sen“. Die auf der Homepage des Gemeindeverbandes im
internen Bereich zum Download zur Verfügung stehenden
Bescheidmuster wurden in Bezug auf die geänderte Rechts-
mittelbelehrung bereits aktualisiert. Um entsprechende
Beachtung wird gebeten.
WOCHENGELDAUFZAHLUNG NUR AUF
DIE NETTOBEZÜGE
Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren gemäß § 71
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 – G-VBG 2012,
LGBl. Nr. 119/2011, für die Zeit, während der sie nach
§ 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutz-
gesetzes 2005 oder nach § 3 Abs. 1 und 3 und § 5 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden
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TIROL.KOMMUNAL JUN 2017
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