TKOM_2017_04_ - page 14

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as Kommunalinvestitionsgesetz
(KIG 2017) ist seit 1.7.2017 in
Kraft. Ab diesem Zeitpunkt
können 365 Tage lang die insgesamt
172,82 Millionen Euro an Zweckzu-
schussmitteln des Bundes, die der
Finanzminister den Gemeinden im
Finale der Finanzausgleichsverhand-
lungen im Herbst 2016 zugesagt hat,
abgerufen werden. Für die Vollziehung
bedient sich das BMF seiner Buchhal-
tungsagentur (BHAG). Die Anträge
(durch Gemeinde oder Gemeindever-
band), beizulegende Bestätigungen,
Beilagen und Abrechnungen sowie
die Ausfüllhilfen für die Formulare
sind unter
abrufbar,
Eingaben oder auch Anfragen sind per
E-Mail an
einzubrin-
gen. Die konkrete Höhe des Zweckzu-
schusses für Ihre Gemeinde (gemäß
einem fixen Verteilungsschlüssel sind
es rund 18–22 Euro je Einwohner) ist
auch auf der Homepage des BMF oder
des Österreichischen Gemeindebundes
abrufbar.
Wie komme ich zum Geld?
Der volle Betrag der für Ihre Gemeinde
reservierten Mittel ist dann abrufbar,
wenn die Anträge rechtzeitig und voll-
ständig gestellt wurden (Frist-
ende ist 30.6.2018) und zusätzliche
Investitionen in mindestens vierfacher
Höhe des Zuschusses bis längstens
31.1.2021 in Form eines oder mehrerer
Projekte nachgewiesen werden kön-
nen, die unter einen der zehn Ver-
wendungszwecke des KIG fallen. Die
maximale Unterstützung je Projekt
beträgt also 25%. Zusätzliche Dritt-
mittel (z.B. Landesförderungen) sind
grundsätzlich nicht schädlich, Perso-
nalkosten und Eigenleistungen von
Gemeinden sind nicht förderfähig und
werden daher herausgerechnet.
Zusätzlich sind die Investitionen
gemäß KIG 2017 dann, wenn von den
Projekten zum 31.12.2016 lediglich die
Planungskosten im Voranschlag 2017
bzw. Budget einer Gemeindeimmobi-
liengesellschaft enthalten waren und
der Baubeginn frühestens am 1.4.2017
erfolgte. Dementsprechend wird es für
„KIG-Projekte“ eines Nachtragsvoran-
schlags bedürfen oder die Projekte fin-
den Einzug in den Voranschlag 2018.
Mittel, die nicht abgerufen werden
können, werden über den Struktur-
fonds gemäß dem neuen Finanzaus-
gleichsgesetz verteilt.
Einschränkung der
Verwendungszwecke als
Wermutstropfen
Bereits im Gesetzesentwurf wurde
verankert, dass straßenbauliche Maß-
nahmen lediglich dann förderbar sind,
wenn eine neue Bus-Spur errichtet
wird. Darüber hinaus werden Fahr-
zeuginvestitionen (und damit z.B.
auch ein Schülerbus) generell nicht
gefördert. Aber nicht nur der Geset-
zestext selbst schränkt seine eigene
Zielsetzung ein, sondern auch die
Durchführungsbestimmungen.
So werden in der Vollziehung unter
dem Verwendungszweck „Öffentlicher
Verkehr“ Stromtankstellen als förder-
fähig erklärt, obwohl es hier eigentlich
um Individualverkehr geht. Warum
bei einer solch flexiblen Definitions-
auslegung (die ja zu begrüßen ist)
gleichzeitig jedoch Investitionen in
Fahrradwege, die keine unmittelbare
Anbindung an öffentliche Verkehrs-
mittel darstellen, oder Straßenbeleuch-
tung explizit von der Förderfähigkeit
ausgeschlossen werden, ist nicht
nachvollziehbar.
Ähnlich verhält es sich damit, dass
die Baubehörden im Fall der KIG-ge-
förderten Errichtung von Schulen,
Kindergärten etc. die Einhaltung von
Mindeststandards zum Klimaschutz
bestätigen müssen, die zwar von Bund
und Ländern bereits in einer 15a-Ver-
einbarung vereinbart wurden, die aber
noch nicht in allen Bundesländern in
den Bauordnungen umgesetzt sind.
Die nächsten 1–2 Jahre werden daher
zeigen, ob die vom Bund durch das
KIG erhoffte Dreiviertelmilliarde Euro
an zusätzlichen kommunalen Investiti-
onen auch ausgelöst werden kann.
KOMMUNALES INVESTITIONSPROGRAMM
ZWECKZUSCHÜSSE
SEIT 1. JULI ABRUFBAR
Antragsfrist für Kommunales Investitionsprogramm angelaufen:
Vom 1.7.2017 bis 30.6.2018 können die Zweckzuschüsse des Bundes
für kommunale Bau-Investitionen abgerufen werden.
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TIROL.KOMMUNAL AUG 2017
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