Anerkennungen

 

Anerkennungsurkunden und Anerkennungen im Bezirk Lienz

Gemeinde

Gemeindeteil

Anerkennungsurkunden

Anerkennungen lt. GB

Abfaltersbach   Anerkennungsurkunde vom 3. Oktober 1911, Tbz 404/1912  Anerkennungen Tbz 404/1912
  Anerkennungsurkunde Tbz 418/1912 Anerkennungen Tbz 418/ 1912
  Anerkennungsurkunde 17/1926  
Ainet Ainet Ainet Anerkennungsurkunde EZ 29 Zl 392-12 Ainet Anerkennungen Tz 392/1912
Alkus Alkus Anerkennungsurkunde 1910 Alkus Anerkennungen Tz 422/1911
Gwabl Gwabl Anerkennungsurkunde EZ15 Zl 293-12 Gwabl Anerkennungen Tz 293-1912
Amlach   Amlach Anerkennungsurkunde Tz 469/1911 Amlach Anerkennungen Tz 469/1911
Anras Anras Anras Anerkennungsurkunde 1917 Anras Anras Anerkennungen 1917
Ried   Anras Ried Anerkennungen 1917
Asch mit Winkl   Anras Asch mit Winkl Anerkennungen 1917
Assling Bannberg Anerkennungsurkunde   Tz 152-1920 Anerkennungen 85006-20 Tz 152-1920
Burg Vergein Anerkennungen 85008-18 Tz 533-1911
Dörfl Anerkennungsurkunde Tz 479-1911 Anerkennungen 85010-10 Tz 479-1911
Kosten Anerkennungsurkunde Tz 640-1911 Anerkennungen 85016-15 Tz 640-1911
Penzendorf Anerkennungsurkunde Tz 80-1912 Anerkennungen 85029-12 Tz 80-1912
Schrottendorf Anerkennungsurkunde Tz 78-1912 Anerkennungen 85033-19 Tz 78-1912 
Thal Anerkennungsurkunde Tz 572-1911 Anerkennungen 85036-15 Tz 572-1911
Unterassling Anerkennungsurkunde Tz 616-1911 Anerkennungen 85039-30 Tz 616-1911
Oberassling Anerkennungsurkunde Tz 213-1911
Assling-Oberassling Ergänzung Anerkennung
 
Außervillgraten   Anerkennungsurkunde Außervillgraten  
Dölsach Dölsach Dölsach Anerkennungsurkunde Tz 130-1914 Anerkennungen Dölsach 1914
Görtschach-
Gödnach
Görtschach Gödnach Tz 476/1909 Anerkennungsurkunde 1910 Görtschach Gödnach Anerkennungen 476/1909
Gaimberg   Gaimberg Anerkennungsurkunde 1910  
Heinfels   Anerkennungsurkunden Panzendorf-Hinterheimfels  
  Tessenberg Anerkennungsurkunde Tz 194-1912 Tessenberg Anerkennungen Tz 194-1912
Hopfgarten i.D.   Hopfgarten Tz 96/1912 Anerkennungsurkunde 1910 Grundbuchsantrag Tz 96/1912
  Hopfgarten Anerkennungsurkunde 1927  
Innervillgraten   Anerkennungsurkunde Innervillgraten  
Iselsberg Stronach Anerkennungsurkunde Tbz. 397 vom 31. Juli 1912 Stronach Anerkennungen 85035-14 Tz 397-1912
  Anerkennungsurkunde Tbz 474 vom 24. Sept. 1913  
Kals   Anerkennungsurkunde 316/1911
Anerkennungsurkunde 475/1921
Anerkennungsurkunde 307/1923
Anerkennungsurkunde 186/1924
Anerkennungen 316/1811 ua
Kartitsch   Anerkennungsurkunde Kartitsch  
Hollbruck Hollbruck Anerkennungsurkunde 351/1912 Hollbruck Anerkennungen 351/1912
Lavant   Anerkennungsurkunde Tz 389-1914 Anerkennungen Tz 389-1914 EZ 85017-34a
Leisach Burgfrieden Anerkennungsurkunde 80507-19 Tz 110-1912 Burgfrieden Anerkennungen 80507-19 Tz 110-1912
Leisach Anerkennungsurkunde Tz 158-1911 Anerkennungen Tz 400-1911 EZ 85018-42a
Lienz Patriasdorf Anerkennungsurkunde TBZ 87-1912 EZ 85028-13 Anerkennungen TBZ 87-1912 EZ 85028-13  EZ gelöscht
Matrei i.O.   Anerkennungsurkunde Tbz 40/1915  
  Anerkennungsurkunde Tbz 21/1914 Anerkennungen Tbz 21/1914
  Anerkennungsurkunde Fraktion Hinteregg Tz 370/1911  
  Matrei Teilwälder Restverteilung EZ 179 EZ 181  
Moos
Oberlottersberg 
  Grundbuchsantrag Tbz. 96/1912
Nikolsdorf      
Nußdorf-Debant Obernussdorf Obernussdorf Anerkennungsurkunde 1910 Obernussdorf  Anerkennungen EZ 26
Unternussdorf Unternussdorf Anerkennungsurkunde 501/1911

Unternussdorf Anerkennungen 502/1911

Oberlienz Oberlienz Oberlienz Anerkennungsurkunde 1910   
Oberdrum Oberdrum Anerkennungsurkunde 1910   
Glanz Glanz Anerkennungsurkunde 1910   
Obertilliach      
Prägraten   Prägraten Anerkennungsurkunde 1910  
Schlaiten   Schlaiten Anerkennungsurkunde Tz 439-1910 Schlaiten Anerkennungen 85032-33 Tz 439-1910
Sillian Arnbach Anerkennungsurkunde Arnbach  
Sillian Anerkennungsurkunde Sillian  
Sillianberg Anerkennungsurkunde Sillianberg  
St. Jakob i.D.      
St. Johann i.W. St.Johann St Johann iW Anerkennungsurkunde Tz 393-1912  
St.Veit i.D.      
Strassen Strassen Strassen Anerkennungsurkunde Strassen Anerkennungen
Thurn   Thurn Anerkennungsurkunde 1910  
Tristach   Tristach Anerkennungsurkunde 1910  
Untertilliach      
Virgen   Anerkennungsurkunde Tbz. 99/1921  
  Anerkennungsurkunde Tbz. 285/1921  
  Anerkennungsurkunde Tbz. 409/1921  
  Anerkennungsurkunde Tbz. 472/1921  
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85208-48aAuf Grund der landesfürstloichen Verleihungsurkunde vom …  wird das Eigenthumsrecht für die Marktgemeinde Sillian einverleibt.

Im Eigentum oder Miteigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85202-27aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Arnbach Dorf einverleibt
inlezahl 85202-28aAuf Grund Ersitzung und der Anerkennungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für a. die Fraktion Arnbach Dorf der Gemeinde Arnbach  zur Hälfte  b. die Fraktion Huben der Gemeinde Arnbach zur Hälfte  einverleibt
Einlagezahl 85202-29aAuf Grund Ersitzung und der Anerkennungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Erlach-Köckberg der Gemeinde Arnbach  einverleibt
Einlagezahl 85202-30aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Huben der Gemeinde Arnbach einverleibt
Einlagezahl 85210-22aAuf Grund Ersitzung und der Anerkennungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Schlittenhaus Oberberg einverleibt

Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 85210-8a85209-66a,
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen  85202-27, Nachbarschaft Arnbach , 85202-29 , Nachbarschaft Erlach-Köckberg 85202-30, Nachbarschaft Huben 85202-80 Bannwaldinteressentschaft, 85202-81Nachbarschaft Erlach85202-129,  Agrargemeinschaft Alpinteressentschaft Arnbach, 85210-22 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Schlittenhaus-Oberberg , 85210-8,  Agrargemeinschaft Thurntalalpe, 85209-66 ,  Agrargemeinschaft Leckfeldalpe,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:

In der Gemeinde Arnbach wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 18.März 1911, Genehmigung Landesausschuss vom 20. März 1912, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 854 am 24. April 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Arnbach 
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Gemeindeteile, wie die Fraktionen Erlach-Köckberg und Arnbach-Huben und an bäuerliches Gemeinschaftseigentum wie die Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg.
Gemeindeteile:
Fraktionen Arnbach-Huben  85202-28a
Fraktion Erlach-Köckberg  85202-29a,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum:
Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg 85202-32a
Miteigentumsgemeinschaften 

85202-31a85202-49a85202-53a85202-55a

In der Marktgemeinde Sillian wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 7. April 1911, Genehmigung Landesausschuss vom 6.Mai 1911, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 884 am 24. April 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Sillian
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften oder Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Eigentümer ohne geschlossenen Hof.
Wie z.B. Einlagezahlen 85209-85a85209-101a

In der Gemeinde Sillianberg wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 10. Oktober 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 6. September 1910, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 2114 am 21. 12. 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Sillianberg     
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an einen Gemeindeteil:
Fraktion Schlittenhaus-Oberberg  85210-22a,
Miteigentumsgemeinschaften, 85210-48a , 85210-31a,  
Mit der Anerkennungsurkunde vom 15. Oktober 1912, Sillianberg, übertragene Parzellen wurden auf Grund von Vermessungsproblemen erst 1925 eingetragen.
Aufsandungsurkunde
Wie z.B. Einlagezahl 85210-48a
Aus Einlagezahl 85210-27 sind Grundparzellen an 28 einzelne Stammsitzliegenschaften abgeschrieben worden.

Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85208-4885209-1385209-6885209-69
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85202-33a85202-42a85202-44a85202-46a85202-47a85202-52a85202-54a85202-56a, 85202-63a85202-64a85202-67a 85209-92a85209-107a85209-130a85210-14a85210-15a85210-17a85210-18a85210-19a85210-20a85210-23a85210-24a, 85210-25a85210-26a85210-28a

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahlen  85210-9a85202-51a, 85209-88a85210-13a85202-43a
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Sillian wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85210-1385202-43,
Allgemeines:
Die Beschlüsse zu den obgenannten Anerkennungsurkunden fallen in die Zeit der beginnenden Grundbuchanlegung in der heutigen Gemeinde Sillian. Die Urkunden sind daher noch im Verfachbuch verfacht. Die Beschlüsse sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.
Die Gemeindeausschüsse haben sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 wie die Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg und andrerseits das Eigentum von Gemeindeteilen, wie die Fraktionen Erlach-Köckberg, Arnbach-Huben und die Fraktion Schlittenhaus-Oberberg, also Gemeindegut bzw. Fraktionsgut anerkannt.
D.h. die Eigentumsfeststellung erfolgte in wesentlichen Teilen bereits durch die Gemeindeausschüsse und nicht erst durch die Grundbuchanlegungskommission. Die Ausschüsse wussten genau zwischen Fraktionsgut und bäuerlichem Gemeinschaftsgut zu unterscheiden.
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.
 
Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85108-186a85108-187a85108-188a85108-189a85108-190a85108-191a85108-192a85108-193a85108-194aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Virgen einverleibt.
 
Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85105-212a : Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Maurer-Alpenwald-Genossenschaft bestehend aus den politischen Gemeinden a.  Virgen   b. Prägraten einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1973
 
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85105-115a, 85108-199a, : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Obermauern der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-201a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Welzelach der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-197a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Mitteldorf der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-196a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Mellitz der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-195a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Göriach der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-200a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Virgen-Dorf der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-198a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Niedermauern der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-279a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Mullitz Alpengenossenschaft bestehend aus den Fraktionen der Gemeinde Virgen  a. Niedermauern  b. Welzelach einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1967.
Die Mullitz-Alpengenossenschaft ist auf Grund des Beschlusses des OLG Innsbruck 1928 aus dem Gemeindegut in bäuerliches Miteigentum übertragen worden..
 
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl  85108-278aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Alpengenossenschaft Virgen-Mellitz bestehend aus: a. der Fraktion Virgen Dorf der Gemeinde Virgen,  b. der Fraktion Mellitz der Gemeinde Virgen,   c. dem jeweiligen Eigentümer der Reiterhöfe Einlagezahl …  dieses Hauptbuches, einverleibt
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen  85105-11585108-19985105-212,  Agrargemeinschaft Obermauern, c 2117/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft, 85108-198 Agrargemeinschaft Niedermauern d 2134/2014 Gemeindegutsagrargemeinschaft, 85108-201  Agrargemeinschaft Welzelach d 155/2014 Gemeindegutsagrargmeinschaft, 85105-685108-20085108-344  Agrargemeinschaft Virgen-Dorf g 2135/2014 Gemeindegutsagrargemeinschaft,

Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen  85108-18685108-18785108-18885108-18985108-19085108-19185108-19285108-19385108-19485108-538  Agrargemeinschaft Virgen-Wald85108-7285108-19785108-598  Agrargemeinschaft Nachbarschaft Mitteldorf85108-196  Agrargemeinschaft Nachbarschaft Mellitz85108-195  Agrargemeinschaft Nachbarschaft Göriach85108-279 Mullitz Alpinteressentschaft ,  85108-853 Agrargemeinschaft Farrachwald
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.  AG Virgen Wald: Gemeinde Virgen - 20,809 walzende Anteilsrechte. Sonst sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Einlagezahlen  85108-446a, 85108-447a85108-448a85108-453a
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 99/1921  wurden Teilwäldern aus EZ 188 abgeschrieben und in das Eigentum von 17 Nutzungsberechtigten übertragen.
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 285/1921  wurden Teilwäldern aus EZ 186 abgeschrieben und in das Eigentum von 83 Nutzungsberechtigten übertragen.
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 409/1921 wurden Teilwäldern aus EZ 190 abgeschrieben und in das Eigentum von 5 Nutzungsberechtigten übertragen.
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 472/1921  wurden Teilwäldern aus EZ 190 abgeschrieben und in das Eigentum von 54 Nutzungsberechtigten übertragen.
Die oben angeführten Einlagezahlen sind in obigen Anerkennungsurkunden enthalten.
Teilwald:
Die Einlagezahl  85108-186a   war Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2., siehe Blatt C der GB-Kopie. Diese Einlagezahl ist, wie auch jene bei den Anerkennungsurkunden oben,  bei Lang nicht angeführt. 
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85108-285a85108-227a85108-229a85108-238a85108-231a85108-235a85108-236a  85108-237a85108-238a85108-239a85108-242a85108-243a85108-244a85108-245a85108-248a85108-249a85108-253a85108-255a85108-258a85108-260a85108-265a85108-267a85108-268a85108-271a85108-272a85108-275a85108-281a85108-286a85108-298a85108-318a, 85108-320a85108-321a85108-322a,   85108-323a85108-326a85108-351a85108-256a​
Eigentumstitel: In 30 Fällen „Auf Grund der bei den miteigentumsberechtigten Höfen einzeln aufgeführten Erwerbsurkunden wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer folgender Höfe als  a) Name des Hofes   zu …  b) Name des Hofes zu …  etc.  einverleibt“.
In 5 Fällen Ersitzung.

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahlen  85108-282a85108-284a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Virgen wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl  85108-285, 85108-256
In Virgen wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85108-28285108-284,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum, das erst nach der Grundbuchanlegung begründet wurde:
Einlagezahlen 85108-469a 85108-627a,  85108-661a85108-662a85108-663a85108-664a85108-665a85108-666a85108-668a85108-669a85108-670a85108-671a85108-672a85108-673a85108-674a85108-675a85108-676a85108-677a85108-678a85108-679a85108-680a85108-681a85108-682a85108-683a85108-684a85108-685a85108-686a85108-687a85108-688a85108-689a85108-690a85108-691a85108-692a85108-693a85108-694a85108-695a85108-696a85108-697a85108-700a85108-702a85108-703a85108-704a85108-705a85108-706a85108-707a85108-708a85108-709a 85108-710a85108-711a85108-712a85108-713a 85108-714a
Die Grundparzellen aus den Einlagezahlen 186, 188, 189, 190, 191, 193, jeweils im Eigentum der Gemeinde Virgen, wurden mit  Bescheid 516/24 vom 07 09 1970 in das Eigentum von Miteigentumsgemeinschaften der jeweils Nutzungsberechtigten übertragen. In den aktuellen GB-Auszügen sind die Parzellen-Nummern ersichtlich. Der Bescheid abschließend: "Das Regulierungsverfahren für das Gemeindegut Virgen wird sich daher auf den nach Abschreibung obiger Parzellen verbleibenden Gutsbestand der EZl. 186 II, 187 II, 188 II, 189 II, 190 II, 191 II, 192 II, 193 II und 194 II alle KG Virgen erstrecken." 
Fünf Grundparzellen der Einlagezahl 195, Teilwäldern der Fraktion Göriach , wurden bereits mit Bescheid 827/1943 der Agrarbehörde Villach in das Miteigentum von 12 Nutzungsberechtigten übertragen. Der Bescheid wurde erst mit Tbz 771/1981 verbüchert.
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den miteigentumsberechtigten Höfen einzeln aufgeführten Erwerbsurkunden wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer folgender Höfe als  a) Name des Hofes   zu …  b) Name des Hofes zu …  etc.  einverleibt“.  entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
Zusammenfassung:
Das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde Virgen wurde in vier Verfahrensschritten verändert:
Mit den Anerkennungsurkunden aus 1921 wurden erhebliche Teile in das Privateigentum von Nutzungsberechtigten abgeschrieben. Der Umfang kann in dieser Studie nicht festgestellt werden.
Mit dem Bescheid aus 1970 wurden weitere Teile in das Privateigentum von Nutzungsberechtigten abgeschrieben.
Es folgte für den verbliebene Gutsbestand ein Regulierungsverfahren, im Zuge dessen das Eigentum an die Agrargemeinschaft Virgen-Wald übertragen wurde.
Abschließend ist dann festgestellt worden, dass keine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt.
 
Das Gemeindegut im Eigentum der Gemeindeteile der Gemeinde Virgen, siehe die oben angeführten Fraktionen, ist in gesonderten Verfahren an Agrargemeinschaften übertragen worden.
Mit Bescheid der Agrarbehörde Villach aus 1943 wurden Teile des Gemeindegutes der Fraktion Göriach in das Privateigentum von Nutzungsberechtigten abgeschrieben.
Nur die Agrargemeinschaft Obermauern wurde als Gemeindegutsagrargemeinschaft, hervorgegengen aus dem Gemeindegut der Fraktion Obermauern, festgestellt.
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.
Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85213-13aAuf Grund Ersitzung  und der Servitutenregulierungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Untertilliach einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der
Der Fraktionswald St. Ingenuin bestehend aus den Einlagezahlen 18 und 76 wurde 1941 im Ausmaß von 3 131 384 m² an die nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften verteilt. Der verbliebene Rest von 320 620 m² verblieb im Gemeinschaftseigentum der Nachbarschaft St. Ingenuin, die unter diesem Namen nicht mehr besteht. Die Einlagezahlen sind mittlerweile gelöscht. Die Gp 1588/12 der EZ 18 wurde auf  die Einlagezahl 85213-94a  übertragen, die im Hälfte-Eigentum von Pfarre St. Ingenuin und Gemeinde Untertilliach steht.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85213-13 ,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85213-67a85213-29a85213-31a85213-35a85213-37a85213-38a85213-41a85213-42a85213-45a85213-46a85213-47a85213-48a85213-54a85213-57a, 85213-58a 85213-63a85213-64a85213-65a85213-66a85213-68a85213-74a

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahlen  85213-15a85213-17a85213-19a85213-27a85213-28a85213-69a
Eigentumstitel:  Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Untertilliach wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85213-67,  Agrargemeinschaft Winkler-Mähder
In Untertilliach wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:

Einlagezahlen  85213-785213-27  Agrargemeinschaft Nachbarschaft Au, Bühel und Winkl, 85213-15  Agrargemeinschaft Eggen-Alpe,  85213-17   Nachbarschaft Eggen85213-19, 85213-28 Agrargemeinschaft Nachbarschaft Kirchberg,  85213-69  Agrargemeinschaft Winkler Alpe
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85038-26aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tristach einverleibt.
Einlagezahl 85038-27aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tristach einverleibt.
Einlagezahl 85038-25aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tristach einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1965
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung auf Grund einer Hauptteilung erfolgt ist. Die Einlagezahlen 26 II, 27 II, 28 II, 29 II, 30 II, 44 II, 77 II KG Tristach und EZ 18 II KG Amlach im Ausmaß von über 758 ha waren Gegenstand einer Hauptteilung.
Hauptteilungsplan Tristach 1965​
Einlagezahlen  85038-2685038-2785038-44,  Agrargemeinschaft Tristach. Bemerkenswert ist, dass die EZ 44, die von der Gemeinde Tristach durch Kauf erworben wurde, ebenfalls der Hauptteilung zugeführt wurde.
Die Einlagezahlen 28, 29, 30 und 77 wurden der EZ 27 zugeschrieben und wegen Gutsbestandslosigkeit aufgelöst.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 30 II KG Tristach wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 12 12 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 29 07 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Tristach Anerkennungsurkunde 1910
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten. Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 185 Parzellen abgeschrieben. Die EZ 30 II wurde nach Abschreibung eines geringfügigen Restes im Zuge der Hauptteilung, siehe oben, gelöscht.
Geteiltes Gemeindegut
Gemeindegut, das nach Einzel- oder Hauptteilung zwischen Gemeinde bzw. Gemeindeteil und den darauf Nutzungsberechtigten im Eigentum der Gemeinde verblieben ist.
Einlagezahl 85038-25
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85038-49a85038-52a85038-53a85038-54a85038-55a
Eigentumstitel:  Urkunden
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85037-3aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Thurn einverleibt.
Einlagezahl 85037-4aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Thurn einverleibt.
Einlagezahl 85037-7aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Thurn einverleibt.
Einlagezahl 85037-5aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Thurn einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1965
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Mit Regulierungsplan IIIb1 1533/32 vom 23.11.1965 wurde das im Eigentum an den
Einlagezahlen  85037-385037-485037-7,   der Agrargemeinschaft Thurn übertragen. Diese Regulierung war die Vorbereitung für die noch durchzuführende Hauptteilung und auf Grund des Parteienübereinkommens kam der Gemeinde kein Anteilsrecht zu.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der Einlagezahl 6 II  KG Thurn wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 26 11 1909,  Genehmigung Landesausschuss vom 18 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 6 II wurde gelöscht.
Thurn Anerkennungsurkunde 1910
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur marginal in den vorliegenden Tabellen enthalten. Wie z.B. Einlagezahl  85037-146a.
Dem A2 Blatt von 85037-6a ist zu entnehmen, dass 158 Parzellen und Teilparzellen auf Grund der Anerkennungsurkunde vom 15. Oktober 1910 ab- und den aufgezählten Stammsitzliegenschaften zugeschrieben worden sind.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl  85037-5
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85037-40a, 85037-41a,
Allgemeines:
Die Einlagezahlen  85037-485037-7,  wurden 1947 noch von der Agrarbehörde Villach einer Einzelteilung unterzogen: Einzelteilungsplan 1947 Thurner Laubhackteile
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85211-62aAuf Grund Ersitzung , der Waldzuweisungsurkunde vom … , des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Straßen einverleibt.
Einlagezahl 85211-63aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Straßen einverleibt.

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85211-68aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Hof der Gemeinde Straßen einverleibt.
Einlagezahl 85211-67aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Hintenburg der Gemeinde Straßen einverleibt.
Einlagezahl 85211-70aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Straßen und Meßensee der Gemeinde Straßen einverleibt.
Einlagezahl 85211-64aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Bühl der Gemeinde Straßen einverleibt.
Einlagezahl 85211-66aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Heising der Gemeinde Straßen einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:

Einlagezahlen 85211-6885211-131,  Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hof85211-67,  Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hof,  85211-70,  Agrargemeinschaft Strassen-Messensee85211-6485211-115, Agrargemeinschaft Bichl85211-6685211-13385211-136,  Agrargemeinschaft Nachbarschaft Heising
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Durch die Anerkennungsurkunde Strassen wurde Gemeindegut an einzelne Stammsitzliegenschaften, einzelne Güter, Miteigentumsgemeinschaften nach § 34 Abs. 4 und Fraktionen abgeschrieben.
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen  85211-131a85211-115a85211-133a85211-136a85211-116a85211-117a, 85211-119a85211-120a85211-121a85211-124a85211-125a85211-128a85211-130a
Fraktionen:
Fractionen Pichl, Heising, Hof, Hintenburg und Frohnstadl
Anerkennungsurkunde Strassen Tz 418/1912
Anerkennungen Strassen
Allein aus der EZ 63 II sind 116 Einheiten abgeschrieben worden, die obigen Einlagezahlen 117 bis 130  sind darin enthalten. Es hat mindestens in 120 Fällen Anerkennungsurkunden gegeben. Tbz 418/1912 Urkunde 1910-05-05, Urkunde 1911-06-07.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85211-62, 85211-63
Teilwald:
Die Einlagezahlen 85211-62, 85211-63 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85211-74a, 85211-76a85211-78a85211-79a85211-80a85211-8185211-83a85211-88a85211-91a85211-92a85211-102a85211-103a85211-50a, 85211-96a
Eigentumstitel:  Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Straßen wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85211-50, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Heising-Bach, 85211-96  Agrargemeinschaft Fronstadlalpe  
Allgemeines:
Mit den Anerkennungsurkunde Strassen Tz 418/1912 wurden nicht nur Miteigentumsgemeinschaften nach Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 begründet, sondern es wurde auch Eigentum an Gemeindeteile, mehrere Fractionen, zugewiesen. Der Gemeindeausschuss hat entsprechend den Regeln der Vollzugsvorschrift sehr genau zwischen den genannten Möglichkeiten unterschieden.
Die nachträgliche Aufteilung der Teilwälder im Gemeindeeigentum gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910, auf der Basis der Anerkennungsurkunden, bestätigt die korrekte Anwendung des   § 37 Vollzugsvorschrift durch die Grundbuchanlegungs-Kommission.
Die Anerkennungsurkunde enthält mit den Pos. 99 bis 101 Abschreibungen an die Fractionen Hof, Hintenburg und Frohnstadl. Aus dem Nachtrag der Anerkennungsurkunde ist weiters ersichtlich, dass Parzellen aus dem Eigentum der Gemeinde Strassen, Einlagezahlen 85211-62a und 85211-63a , in das Eigentum der bestehenden Fraktionen Pichl, Heising, Hof abgeschrieben wurden.
Die Erstellung der Urkunde und die grundbücherliche Durchführung erfolgte durch k.k Notar Dr. Camillo Trotter, der fast alle Anerkennungs-Abwicklungen im Bezirk Lienz durchgeführt hat.
Genehmigt wurde die Urkunde vom Tiroler Landesausschuss, gez. Kathrein, Sternbach und Schraffl, gesehen und genehmigt vom k.k. Statthalter.
Die Übertragung von Parzellen an Güter, die nicht als Stammsitzliegenschaften vermerkt waren, wurde in Übereinstimmung mit der Höfekommission durchgeführt.
Alle Betroffenen haben die Urkunde unterschrieben.
Es wäre absurd, dem Gemeindeausschuss, dem Notar, der Höfekommission, dem Landesausschuss und auch allen Betroffenen vorzuhalten, bei der Anerkennung des Eigentums der Fractionen nicht genau die Normen der Vollzugsvorschrift verstanden zu haben.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Aus der Sicht der für Strassen geschilderten Faktenlage fehlt der Regierungsstellungnahme jegliche Plausibilität. Dieser Eindruck wird durch die Anerkennungsurkunden in vielen weiteren Gemeinden zur Gewissheit verstärkt.
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85107-77aAuf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde St. Veit einverleibt.
Einlagezahl 85107-201aAuf Grund Ersitzung, der Waldzuweisungsurkunde vom … , des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde St. Veit einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1963
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahlen  85107-77, Agrargemeinschaft St. Veit in Defreggen, c 511/2012 Gemeindegutsagrargemeinschaft,
85107-201, Agrargemeinschaft Gritzeralpe, c 512/2012 Gemeindegutsagrargemeinschaft,
Aus Einlagezahl 85107-77 übertragen:
85107-379, Agrargemeinschaft Bergler-Leite-Alpe, c 1466/2013 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT,  
85107-380, Agrargemeinschaft Leppetal-Alpe, c 1468/2013 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT
85107-381, Agrargemeinschaft Mellitz-Alpe, c 1467/2013 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT
85107-382, Agrargemeinschaft Zischke-Alpe, c 1469/2013 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.  AG St. Veit in Defereggen - Gemeinde 733,982 Anteilsrechte
 
Ein Fall von „Politik geht vor Recht“ ist das Beispiel Gritzeralpe: Das Eigentumsrecht der Gemeinde St.Veit  wurde auf Grund Ersitzung, der Waldzuweisungsurkunde vom …, des Beschlusses des OLG Innsbruck vom 21. Juli 1929, …, des Generalaktes vom …, des Erkenntnisses des Landesagrarsenates in Innsbruck vom … und der Zusammenstellung der Agrarbezirksbehörde in Lienz vom …, einverleibt. (Tbz 414/29 Einlagezahl 201 KG St.Veit). Was insgesamt als Bestätigung der Waldzuweisungsurkunden 1853 verstanden werden muss. Trotzdem wurde mit Regulierungsplan Tz 172/1964 das Eigentumsrecht für die der AG Gritzeralpe einverleibt. Nutzungsrechte haben sich in Eigentumsrechte verwandelt.
 
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85107-42a85107-83a85107-84a, 85107-103a85107-127a85107-129a85107-132a85107-79a85107-80a85107-86a85107-89a85107-90a85107-91a85107-93a85107-94a85107-95a85107-96a85107-97a85107-98a85107-100a85107-101a85107-106a85107-107a85107-114a85107-116a85107-117a85107-120a85107-121a85107-122a85107-124a85107-125a85107-126a85107-133a85107-139a85107-141a85107-144a85107-145a85107-147a, 85107-196a85107-197a85107-262a

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahl  85107-119a
Eigentumstitel:  Fast alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Gemeinde St. Veit  ​wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85107-42, 85107-127 Agrargemeinschaft Bruggeralpe85107-83, 85107-13285107-84, Agrargemeinschaft Gsaritzer Alpe,  85107-103, Agrargemeinschaft Mooserbergalpe,  85107-129, Agrargemeinschaft Rotlaner,
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85031-13aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Oberleibnig  einverleibt
Einlagezahl 85031-14aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Oberleibnig  einverleibt
Einlagezahl 85031-16aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Unterleibnig  einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1943.
Hauptteilung St. Johann 1944, ​Regelung Nachbarschaft Unterleibnig 1944 
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahlen  85031-1385031-14, Agrargemeinschaft Oberleibnig, b 2532/2015 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT , 85031-16 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Unterleibnig, b 2447/2014 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 25 II KG St. Johann i.W. wurden gemäß Anerkennungsurkunde vom 13. August 1909, Tz 393/1912, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde St. Johann i.W.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85031-24a85031-25a85031-36a85031-39a85031-40a

In St. Johann wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85106-147aAuf Grund Ersitzung  und der Waldzuweisungsurkunde …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde St. Jakob einverleibt.
Einlagezahl 85106-358aAuf Grund Ersitzung  und der Waldzuweisungsurkunde …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ahornach einverleibt.

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85106-149aAuf Grund Ersitzung  wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Oberrotte der Gemeinde St. Jakob einverleibt.
Einlagezahl 85106-152aAuf Grund Ersitzung  wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Feistritz der Gemeinde St. Jakob einverleibt.
Einlagezahl 85106-150aAuf Grund Ersitzung  wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Unterrotte der Gemeinde St. Jakob einverleibt.
Einlagezahl 85106-151aAuf Grund Ersitzung  wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Großrotte der Gemeinde St. Jakob bestehend aus a. der Nachbarschaft innere Großrotte  b. der Nachbarschaft äußere Großrotte einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1942
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 
85106-147

Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen  85106-149Nachbarschaft Oberrotte85106-152,  Agrargemeinschaft Nachbarschaft Feistritz85106-150Nachbarschaft Unterrotte85106-151, Nachbarschaft innere und äußere Großrotte, 85106-358,  Agrargemeinschaft Affentalalpe
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Regelung Oberrotte 1943Regelung Innere-Äußere Großrotte 1941
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahl  85107-140a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85106-364a85106-177a85106-211a85106-363a85106-498a85106-255a85106-193a85106-186a85106-190a85106-194a85106-196a85106-199a85106-200a85106-202a85106-209a85106-213a85106-214a85106-215a85106-216a85106-217a85106-221a85106-222a85106-223a85106-225a85106-227a85106-228a85106-230a85106-231a85106-234a85106-235a85106-236a85106-237a85106-238a85106-245a85106-246a85106-247a85106-249a85106-250a85106-252a85106-257a85106-258a85106-279a85106-287a 85106-361a85106-369a85106-506a85106-510a

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahlen  85106-153a85106-253a85106-210a85106-195a85106-206a85106-224a85106-359a85106-157a85106-178a
Eigentumstitel:  Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In St. Jakob wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85106-364,  Agrargemeinschaft Jagdhausalpe85106-177, Agrargemeinschaft Unterseebach-Alpe 85106-211,  Agrargemeinschaft Lappachalpe85106-363,  Agrargemeinschaft Oberseebachalpe85106-498,  Agrargemeinschaft Stallerwald85106-255, Agrargemeinschaft Jesacher-Alpe 85106-193, Agrargemeinschaft Patscher-Alpe , 

In St. Jakob wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85106-153, Agrargemeinschaft Stiergarten 85106-253,  Agrargemeinschaft Tegischer Bachlalpe85106-210, Agrargemeinschaft Stalle-Rogotz 85106-195,  Agrargemeinschaft Außerbergalpe85106-206,  Agrargemeinschaft Trojeralpe85106-224,  Agrargemeinschaft Oberseitealpe
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85105-151aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schlaiten einverleibt.
Einlagezahl 85032-31aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schlaiten einverleibt.
Einlagezahl 85032-43a:  Auf Grund des Erkenntnisses der Grundlastenablösungs- und Servituten-Regulierungs-Landescommission vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schlaiten einverleibt.
Einlagezahl 85032-32aAuf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schlaiten einverleibt.
Einlagezahl 85032-33aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schlaiten einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis  1959
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahlen  85105-15185032-31  Agrargemeinschaft Schlaiten,  c 3261/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft

Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl  85032-43,  Agrargemeinschaft Michelbacher Alpinteressentschaft,  
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
 
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:

Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:

Schlaiten Anerkennungsurkunde Tz 439-1910
Schlaiten Anerkennungen 85032-33 Tz 439-1910



Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85032-3285032-33
Teilwald:
Die Einlagezahlen  85032-31   85032-32  85032-33 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1958 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
 
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85032-41a, 85032-48a ,  

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahl  85032-53a85032-51a,
Eigentumstitel: Beide Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Schlaiten wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85032-53 ,  Agrargemeinschaft Michelbacher Alpinteressentschaft
Judikatur:
VwGH Schlaiten 2012 10 25 keine Hauptteilung
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum oder Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85105-106a  85105-107a85105-108a85105-109a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Prägraten einverleibt.
Einlagezahl 85105-134aAuf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Göriach-Bobojacher-Alpenwald-Genossenschaft bestehend aus den Gemeinden  a. Virgen  b. Prägraten einverleibt.
Einlagezahl 85105-149aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für a. die Gemeinde Virgen   ohne die Fraktion Mitteldorf zu zwei Drittel b, die Gemeinde Prägraten zu einem Drittel einverleibt

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85105-110aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion St. Andrä einverleibt
Einlagezahl 85105-111aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Bobojach einverleibt
Einlagezahl 85105-113aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Wallhorn einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von  1854 bis 1943

Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 85105-207a
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 85105-134

Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 
Agrargemeinschaft Nachbarschaft St. Andrä, 85105-110 
Agrargemeinschaft Nachbarschaft Bobojach, 85105-111 
Agrargemeinschaft Wallhorn-Alpe- und Heimweide, 85105-113 ,  
Agrargemeinschaft Daberalpe, 85105-149 
Agrargemeinschaft Laßnitzenalpinteressentschaft, 85105-253,
Agrargemeinschaft Hintertösen - Wald,  85105-284
Agrargemeinschaft St. Andrä-Wald, 85105-285
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind kein Anteile der Gemeinde ersichtlich.

Durch Eigentumsübertragungen an Miteigentumsgemeinschaften und einzelne Liegenschaften im Zuge der Regulierungen 1943:
Aus EZ 106 II gemäß Pkt. § 5. Teilwälder Übertragung 
Haupturkunde St. Andrä 1943

Die Einlagezahlen   85105-279a85105-287a85105-288a85105-289a85105-290a85105-291a85105-292a85105-293a85105-294a85105-295a85105-296a85105-297a85105-298a85105-299a85105-300a85105-301awurden Miteigentumsgemeinschaften und weitere Einheiten wurde an über 40 EZ ins Einzeleigentum übertragen.
Aus EZ 108 gemäß Pkt. § 5. Teilwälder Übertragung
Haupturkunde Bobojach 1943, 1943 wurden die noch vorhandenen Teilwaldstücke übertragen.
 
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 107 II KG Prägraten wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 6. Juli 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 25. Okt. 1910, verbüchert 1919, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Prägraten Anerkennungsurkunde 1910
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten. Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 185 Parzellen abgeschrieben.

Grundbuch Matrei, Tbz. 385 vom 23. September 1919,
Einlagezahlen  85105-238a85105-239a85105-240a 
Anerkennungsurkunde Tbz 385 / 23. September 1919
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde verblieben:
Einlagezahlen  85105-10685105-10785105-10885105-109,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85105-126a85105-127a85105-129a85105-130a85105-132a85105-133a85105-137a85105-138a85105-139a85105-141a85105-142a85105-143a85105-144a85105-145a85105-146a85105-150a85105-159a85105-164a85105-166a,  85105-169a,  85105-170a85105-171a85105-172a85105-173a85105-174a,  85105-177a85105-179a85105-189a85105-190a85105-193a85105-195a85105-197a85105-218a
Eigentumstitel:  In 30 Fällen „Auf Grund der bei den miteigentumsberechtigten Höfen/Gütern/Realitäten einzeln aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer nachfolgender Höfe/Güter  a) des  … hofes   zu …  b) des …hofes  zu …  etc.  einverleibt“.

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahlen 85105-140a85105-147a85105-158a85105-162a85105-167a85105-206a85105-283a,
Eigentumstitel:  Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85105-14085105-14785105-15885105-16285105-16785105-20685105-283

An Miteigentumsgemeinschaften und an Einzeleigentümer:
Aus EZ 158 II, gemäß Pkt. § 6. Teilwälder Übertragung 
Haupturkunde Forstlehen Mösser 
dies ebenso im Zuge der Regulierung 1943.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum, das erst nach der Grundbuchanlegung begründet wurde:
Durch Eigentumsübertragungen an Miteigentumsgemeinschaften und einzelne Liegenschaften im Zuge der Regulierungen 1943:
Aus EZ 106 II gemäß Pkt. § 5. Teilwälder Übertragung 
Haupturkunde St. Andrä 1943
Die Einlagezahlen   85105-279a85105-287a85105-288a85105-289a85105-290a85105-291a85105-292a85105-293a85105-294a85105-295a85105-296a85105-297a85105-298a85105-299a85105-300a85105-301awurden an Miteigentumsgemeinschaften übertragen.
Aus EZ 108 gemäß Pkt. § 5. Teilwälder Übertragung
Haupturkunde Bobojach 1943, 1943 wurden die noch vorhandenen Teilwaldstücke übertragen.
Weitere Übertragungen  gemäß  Pkt. § 6.Teilwälder Übertragung
Haupturkunde Forstlehen Mösser  ,
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen/... einzeln aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des  … hofes   zu …  b) des …hofes  zu …  etc.  einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85207-13aAuf Grund Ersitzung, des Kaufvertrages vom … , des Tauschvertrages vom …  wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Obertilliach einverleibt.

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85207-14aAuf Grund Ersitzung  und des Vertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Bergen der Gemeinde Obertilliach einverleibt.
Einlagezahl 85207-15aAuf Grund Ersitzung  wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Leiten der Gemeinde Obertilliach einverleibt.
Einlagezahl 85207-72aAuf Grund Ersitzung  wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Dorf mit Rodarm der Gemeinde Obertilliach einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1943 
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahlen  85207-14,  Agrargemeinschaft Nachbarschaft Bergen, b 3262/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft,   85207-15,  Agrargemeinschaft Nachbarschaft Leiten,  c 2424/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft,

Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen  85207-72,  Agrargemeinschaft Nachbarschaft Dorf mit Rodarm
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85207-13
 
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85207-5a85207-21a85207-24a85207-25a85207-28a85207-30a85207-31a85207-34a85207-36a85207-37a85207-40a85207-41a85207-42a85207-44a85207-47a85207-48a  ,  85207-50a85207-55a,  85207-60a85207-61a85207-62a85207-63a85207-64a85207-67a85207-68a85207-69a85207-70a85207-71a85207-73a85207-74a85207-76a85207-77a85207-78a85207-79a85207-81a85207-82a85207-83a85207-86a85207-87a85207-89a85207-92a85207-101a85207-105a85207-112a85207-113a85207-115a
Eigentumstitel: Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote
Einlagezahl  85207-110a
Eigentumstitel: Servitutenregulierungsurkunde
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Obertilliach wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85207-110
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85024-7aAuf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom  … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Oberdrum einverleibt.
Einlagezahl 85026-34a ,  85026-35a:  Auf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom  … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Oberlienz einverleibt.
Einlagezahl 85011-13aAuf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom  … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Glanz einverleibt.
Einlagezahl 85106-233aAuf Grund des Versteigerungsprotokolles vom …  wurde das Eigentumsrecht für die Gemeinde Oberdrum einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Agrargemeinschaft Oberdrum, EZ 85024-7
Agrargemeinschaft Oberlienz, EZ 85026-3485026-35,   Gemeinde Oberlienz zu 37,00 Anteilsrechten,
Agrargemeinschaft Glanz, EZ  85011-13,  
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 35 II  KG Oberlienz wurden mit Beschluss Gemeindeausschussvom 06 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 18 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Der verbliebene Rest wurde 1979 zur Agrargemeinschaft Oberlienz reguliert. Siehe oben.
Oberlienz Anerkennungsurkunde 1910 opt.pdf  

Aus der EZ 9 II  KG Oberdrum wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 13 11 1909,  Genehmigung Landesausschuss vom 18 01 1910,  die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 9 II existiert nicht mehr. Die Einlagezahl   85024-61a  ist Teil dieser Übertragungen.
Oberdrum Anerkennungsurkunde 1910 opt.pdf

Aus der EZ 16 II  KG Glanz wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 26 01 1910,  Genehmigung Landesausschuss vom 29 07 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 16 II existiert nicht mehr.
Glanz Anerkennungsurkunde 1910 opt.pdf  

Insgesamt standen die übertragenen Parzellen im Eigentum der jeweiligen politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern in deutlichem Maß auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur marginal in den vorliegenden Tabellen enthalten.
​Abgegebenes Gemeindegut
​Die EZ 233 wurde 1940 an die Osttiroler Haflibger Pferdezuch Genossenschaft verkauft, diese wurde 1946 von der Agrarbehörde Villach zur AG Oberhaus Pernaigenalpe reguliert. 

Teilwald:
Die Einlagezahl  85026-35  ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1979 reguliert. Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85024-25a 85026-56a85011-20a85011-40a
Eigentumstitel: Urkunden
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85027-25aAuf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Obernussdorf einverleibt.
Einlagezahl 85012-20aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Unternussdorf einverleibt.
Einlagezahl 85012-21aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Unternussdorf einverleibt.
Einlagezahl 85027-29aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Unternussdorf einverleibt.
Einlagezahl 85041-29aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Unternussdorf einverleibt.
Einlagezahl 85027-28aAuf Grund der rechtskräftigen Landes-Commissions-Entscheidung  vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Unternussdorf einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1964

Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 85027-66a
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:

Einlagezahlen  85027-25,  Agrargemeinschaft Obernußdorf85012-2085012-21,  85027-29, 85041-29, Agrargemeinschaft Unternußdorf 85027-28, Agrargemeinschaft Obrischgen-Alpe,   85027-66 , Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft Zettersfeld
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus den EZ 26 II KG Obernussdorf und EZ 35 KG Göriach wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 21 11 1909 und 28 01 1919, Genehmigung Landesausschuss vom 29 07 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 26 II und EZ 35 wurden gelöscht.
Obernussdorf Anerkennungsurkunde 1910
Unternussdorf Anerkennungsurkunde 501/1911
Unternussdorf Anerkennungen 502/1911

Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85027-67a85027-65a, 85027-97a

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahl  85027-61a
Eigentumstitel: Urkunden
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Nußdorf-Debant wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85027-6785027-65,

In Nußdorf-Debant wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl  85027-61,
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85019-45aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Lengberg einverleibt.
Einlagezahl 85019-64a Auf Grund des mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom … bestätigten Regulierungsplanes …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Lengberg einverleibt.
Einlagezahl 85022-18aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die a. Gemeinde Nörsach zur Hälfte b. Gemeinde Nikolsdorf zur Hälfte  einverleibt.

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl
85022-8aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Nörsach einverleibt.
Einlagezahl 85022-9aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Damer einverleibt.
Einlagezahl 85019-15aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Lengberg einverleibt.
Einlagezahl 85019-17aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Lindsberg einverleibt.
Einlagezahl 85019-18aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Michelsberg einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von bis 1941
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahl  85022-9 ,
 
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung auf Grund einer Hauptteilung erfolgt ist:
Einlagezahlen   85019-4585019-64, 85021-90Hauptteilungsplan Trattenberg
 
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung auf Grund einer Hauptteilung erfolgt ist:
Einlagezahlen  85022-885022-18,  85019-1585019-1785019-18Hauptteilungsplan Nikolsdorf 1941
Geteiltes Gemeindegut
Gemeindegut, das nach Einzel- oder Hauptteilung zwischen Gemeinde bzw. Gemeindeteil und den darauf Nutzungsberechtigten im Eigentum der Gemeinde verblieben ist.
Einlagezahl 85019-80,
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85021-55,
Teilwald:
Die Einlagezahl  85021-55   ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.  Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85019-63a,  85019-37a85019-39a85021-39a85022-15a85022-21a85022-30a

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6  unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahl  85022-17a
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Nikolsdorf wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl  85019-63,  Alpinteressentschaft Trattenberg,
Gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6:
Einlagezahl 85022-17,  Nachbarschaft Plone,
Weiters Einzelteilungsplan Nörsacher Auen
Allgemeines:
Nikolsdorf, Nörsach und Lengberg waren bis zur NS-Gemeindezusammenlegung selbständige Gemeinden.
Die Steiner Alpe in Matrei, EZ 85103-78a, wurde mit TBZ 176/1931 von der Gemeinde Nikolsdorf käuflich erworben.
85103-78 Steineralpe
Kaufvertrag Steineralpe TBZ 176/1931
Das Eigentum der Gemeinde Nikolsdorf ist eindeutig. Die Einbeziehung der Steineralpe in das Hauptteilungsverfahren 929/1941 durch Haller ist nicht argumentierbar.

Im Gemeindebereich der heutigen Gemeinde Nikolsdorf wurden mehrere Regulierungs- od. Hauptteilungsverfahren durchgeführt:
Regulierungsplan TBZ 571/1932 Alpinteressentschaft Trattenberg 85019-63a
Hauptteilungsplan Nikolsdorf 1941
Einzlteilungsplan Nörsacher Auen 1942
AG Trattenberg Hauptteilung und Regulierung 1333/1964

In Summe ist damit nur den Gemeinden, aktuell der nachfolgenden Gemeinde Nikolsdorf, direkt oder indirekt, durch Behördenbescheide Eigentum genommen worden.
Beispiel:
Mit der Hauptteilung 1333/1964 wurde der Gemeinde Nikolsdorf die neue EZ 85019-80 zugeeignet, die aus der EZ 85019-64 abgeschrieben wurde. Diese EZ wurde jedoch schon vorher der Gemeinde Lengberg, mit Erkenntnis des Landesagrarsenates 571/1932, zugeschrieben. Mit Bescheid der Agrarbehörde TBZ 555/1950 wurde das Eigentum auf die AG Trattenberg überschrieben. Der Gemeindezusammenschluss von 1938 kann wohl nicht Eigentumsrechte geändert haben. Hier wird Behördenwillkür sichtbar. Die Agrarbehörde von 1950 hat somit gegen den Landesagrarsenat von 1932 entschieden. Keiner hat es gemerkt, es ist dokumentierte Behördenwillkür, politisch gedeckt.
Haller lt Sandgruber:
„In einem sehr ausführlichen Bericht wies ich an Hand alter Urkunden nach, dass es sich bei den Fraktionen um Agrargemeinschaften handle, die schon vor Jahrhunderten als Nachbarschaften bestanden haben. Ich wies auch darauf hin, dass bei der Neubildung Deutschen Bauerntums im Osten ähnliche Einrichtungen geplant seien.“
So wurde aus der Gemeinde Lengberg eine Nachbarschaft, aus der Gemeinde Nörsach eine Nachbarschaft etc. Eine Überprüfung der grundbücherlichen Fakten hat Prof. Sandgruber offensichtlich nicht vorgenommen.
Die unglaubliche Willkür wurde durch einen Gutachter für das Land Tirol zur Rechtmäßigkeit
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85103-181aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Marktgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl 85103-178aAuf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Marktgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl 85103-180aAuf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Marktgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1942

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl  85103-166aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Ganz der Landgemeinde  Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl  85103-169aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Huben der Landgemeinde  Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl  85103-170aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Klaunz der Landgemeinde  Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl  85103-173aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Proßegg-Kaltenhaus der Landgemeinde  Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl  85103-174aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Proßegg-Kaltenhaus der Landgemeinde  Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl  85103-176aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Seblas, Klausen, Schweinach der Landgemeinde  Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl  85103-182aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Zedlach Hinteregg der Landgemeinde  Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl  85103-215aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Außer-Gschlößer Alpinteressentschaft bestehend aus  a. der Fraktion Klaunz  b. der Fraktion Glanz-Hinterburg einverleibt.
Einlagezahl  85103-273aAuf Grund der Regulierungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Froßnitz-Alpgenossenschafte  bestehend aus  a. der Nachbarschaft Zedlach der Fraktion Zedlach-Hinteregg  der Landgemeinde  Windisch-Matrei  b. der Fraktion Mitteldorf der KG Virgen einverleibt.
Einlagezahl  85101-166aAuf Grund der Anerkennungsurkunde vom  … wird das Eigentumsrecht der Fraction Moos der Landgemeinde Windisch Matrei einverleibt. Siehe Hopfgarten.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1929
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahlen 85103-234, Schilderalpinteressentschaft, d 2140/2011 Gemeindegutsagrargemeinschaft
 85103-170  , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Klaunz  , 1465/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft

Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85103-16685103-16985103-17385103-17485103-17685103-18185103-18285103-21585103-27385103-37685103-43685103-45885103-46085103-46185103-46485103-46785103-48885103-61485103-647
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
 
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung auf Grund der Hauptteilung 1942 erfolgt ist:
Einlagezahlen 85103-46585103-46685103-46985103-47185103-47285103-47385103-47485103-47585103-47685103-47785103-47985103-48085103-48285103-483,  Matrei Hauptteilung EZ 178
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 179, Teilwälder Windisch Matrei Land, wurden mit der Anerkennungsurkunde Tbz 40/1915, übrigens ein kalligraphisches Kleinod, Parzellen ins Einzeleigentum und in Miteigentumsgemeinschaften gemäß § 34 Abs. 4 der Vollzugsvorschrift übertragen
Anerkennungsurkunde Tbz 40/1915
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen  85103-376a85103-41185103-391a85103-393a85103-394a85103-395a85103-396a, 85103-397a85103-400a, 85103-402a , 85103-406a , 85103-409a , 85103-410a ,
 
Aus EZ 181, Teilwälder Marktgemeinde Windisch Matrei, wurden mit der Anerkennungsurkunde Tbz 21/1914 ebenfalls zahlreiche Parzellen ins Einzeleigentum übertragen.
Anerkennungsurkunde 21/1914
Anerkennungen Tbz 21/1914

Aus EZ 182, Fraktion Zedlach Hinteregg der Landgemeinde Windisch-Matrei, wurde die EZ 376, Fraktion Hinteregg, abgeschrieben. 85103-182a und 85103-376a
Anerkennungsurkunde Fraktion Hinteregg Tz 370/1911

Verteiltes Gemeindegut nach Bescheid der Agrarbehörde 1942
mit Anerkennung der Marktgemeinde Matrei und der Oberen Gemeindeaufsichtsbehörde wurden die Reste der bereits 1914 und 1915 größtenteils verteilten EZ 179 und 181 im Ausmaß von rund 300 ha auf die darauf Nutzungsberechtigten ins Einzeleigentum bzw. Mit-Eigentum übertragen.
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen:   85103-485a85103-487a85103-489a, 85103-490a85103-499a85103-501a, 85103-503a85103-504a85103-510a85103-514a 85103-517a85103-521a85103-522a85103-523a85103-526a, 85103-532a     
Matrei Teilwälder Restverteilung EZ 179 EZ 181
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85103-17885103-180,
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahl   85108-206
Gemeindevermögen:
Einlagezahl 85103-179
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85103-223a85103-224a85103-229a85103-244a85103-245a85103-246a85103-247a85103-252a85103-266a85103-325a85103-339a,  85103-375a85103-9007885103-187a85103-371a85103-41185103-205a85103-206a85103-208a85103-209a85103-210a85103-214a85103-217a85103-219a85103-221a85103-227a85103-231a85103-232a85103-235a85103-237a85103-238a85103-241a85103-248a85103-256a85103-300a85103-304a85103-308a85103-322a85103-329a85103-345a

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahlen  85103-236a  , 85103-251a
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Matrei wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen   85103-22385103-22485103-22985103-24485103-24585103-24685103-24785103-25285103-26685103-32585103-33985103-37585103-90078,  85103-18785103-37185103-411,   
In Matrei wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 85103-236
Allgemeines

Das Gemeinde- und Fraktionsgut der Gemeinde Matrei umfasste bei der Grundbuchanlegung eine Fläche von weit mehr als 56 km² und wurde durch die Eigentumsübertragungen und Regulierungen auf weniger als 5 km² reduziert.

Es sind mehrere Vorgangsweisen zu unterscheiden:

Durch Anerkennungen:
Die durch Gemeindeausschuss-Beschluss am Wege von Anerkennungsurkunden abgetretenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur geringfügig in diesen Zahlen enthalten. Lediglich die 16 Miteigentumsgemeinschaften sind in dieser Studie erhoben worden, es wurden jedoch über 700 Parzellen allein aus der EZ 179 durch Eigentumsanerkennung verteilt. Aus EZ 181 wurden ca 180 Parzellen abgeschrieben.
Aus den Teilwäldern Hopfgarten wurde das Eigentum der Fraction Moos der Landgemeinde Windisch Matrei, also Gemeindegut bzw. Fraktionsgut, aber auch das Eigentum der Nachbarschaft Oberlottersberg der Landgemeinde Windisch Matrei, also bäuerliches Gemeinschaftseigentum ohne Quote gemäß § 34 Abs. 6 der Vollzugsvorschrift, bestehend aus den im Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr. 136 angeführten Anwesen, anerkannt und abgeschrieben. Siehe auch Grundbuchsantrag Tbz. 96/1912 letzte Seite.
Es sei hier grundsätzlich festgehalten, dass die Einverleibung dieser Anerkennungsurkunden über Antrag der Gemeinde, vertreten durch einen Notar, vom Grundbuchsgericht durchgeführt wurde.

Durch Beschlüsse des OLG Innsbruck
Zwischen 1926 und 1935 wurde das Eigentum von drei gemäß Grundbuchanlegung bestehenden Fraktionen, drei im Eigentum von mehreren Fraktionen stehenden Alpinteressentschaften und einer im gemischten Eigentum von einer Fraktion und mehreren Stammsitzliegenschaften stehenden Alpgenossenschaft durch Beschlüsse des OLG Innsbruck an Eigentumsgemeinschaften gemäß § 34 Abs. 4 § und 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift übertragen. Allein die letzteren vier Übertragungen betreffen Alpinteressentschaften mit einer Gesamtfläche von über 26 km². Von 1925 bis 1938 gab es insgesamt 11 Eigentumsübertragungen, allen lag ein Beschluss des OLG Innsbruck zu Grunde.

Durch die Agrarbehörde von 1938 bis 1945
Regulierungen:
Die Agrarbehörde Lienz hat das Fraktionsgut von sechs gemäß Grundbuchanlegung bestehenden Fraktionen reguliert und in das Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen.

Anerkennung:
Die Gemeinde Matrei hat mit Genehmigung der Oberen Gemeindeaufsichtsbehörde weitere Miteigentumsgemeinschaften anerkannt und damit die verbliebenen Teilwaldreste aus den EZ 179 und EZ 181 im Ausmaß von ca 3,0 km² ohne Gegenleistung verteilt.
Die Agrarbezirksbehörde Lienz ließ 1942 unter Behördenleiter Haller mit der Urkunde Tagebuchzahl 332/42 das Eigentum auf Grund dieser Anerkennungen einverleiben.
Der Gemeinde Matrei verblieb mit gleicher Tbz 332/42 die EZ 179 im Ausmaß von 7193 m² als Gemeindevermögen.
Matrei Teilwälder Restverteilung EZ 179 EZ 181

Hauptteilung:
§ 1. Teilungsgebiet: „Der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol hat mit Erkenntnis vom 3. März 1925, Zl. 175/6 AO auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Matrei, vorkommend in EZ 178 II Stg. Matrei-Land und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt:“
Diese Hauptteilung wurde so nicht durchgeführt, offensichtlich kam kein Beschluss des OLG zustande. Erst 1942 wurde von der Agrarbezirksbehörde Lienz das Verfahren unter nachträglicher Einbeziehung der EZ 165 II, 166 II, 167 II, 168 II wieder aufgenommen. Eine Zuständigkeit des OLG Innsbruck war nicht mehr gegeben.
Matrei Hauptteilung EZ 178

Dieser Hauptteilung fehlen die Kriterien einer Vermögensauseinandersetzung.
Die Eintragung der sogenannten Nachbarschaften in das Grundbuch erfolgten nicht gemäß § 34 Abs. 4 § und 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift. Es wurde zwar das Eigentumsrecht für juristische Personen einverleibt, deren Namen zu einem wesentlichen Teil erst im Zuge des Verfahrens erfunden wurden, es fehlte jedoch in allen Fällen die Eintragung der berechtigten Stammsitzliegenschaften. Dies wurde erst im nachfolgenden Regulierungsverfahren in Form der Anteilsrechte nachgetragen.

Das Gemeindegut der Gemeinde Matrei wurde in drei Schritten quasi vernichtet.
Der erste Schritt waren die Anerkennungen gemäß LGBl. 65 von 1910 auf Antrag des Gemeindeausschusses.  Der zweite Schritt waren die Übertragungen auf Grund von Beschlüssen des OLG Innsbruck. Und der dritte Schritt waren die Verteilungen, Regulierungen und die Hauptteilung des unverteilten Waldes durch die Agrarbezirksbehörde Lienz unter Dr.  Haller in den Jahren bis 1945.
Einzig eine Restparzelle der EZ 181, im Ausmaß von etwas über 6,6 ha, wurde nach 1947 durch die Agrarbehörde I. Instanz im Amt der Tiroler Landesregierung an die Agrargemeinschaft Mellitzwald übertragen.

Die Übertragung des Gemeindegutes der Gemeinde Matrei in das Einzeleigentum von Stammsitzliegenschaften fand unmittelbar nach der Grundbuchsanlegung statt. Die Übertragung des Gemeindegutes an bäuerliche Eigentumsgemeinschaften und Agrargemeinschaften erfolgte im Wesentlichen zwischen 1920 und 1945. Dies obwohl bereits von der Grundbuchanlegungs-Kommission bäuerliches Gemeinschaftseigentum mit einer Fläche von ca 37,5 km² im quotierten Miteigentum und 2,8 km² unquotierten Gemeinschaftseigentum, gemäß § 34 Abs.6 der Vollzugsvorschrift, festgestellt wurde.

Sandgrubers conclusio in seiner Expertise für die Tiroler Landesregierung „Die Behauptung, dass hier bäuerliche Bürgermeister zusammen mit den bäuerlichen Stammsitzinhabern gegen die Gemeinde gemeinsame Sache machten, wird im Lichte solch einer Konstellation ziemlich unglaubwürdig.“  ist in keiner Weise nachvollziehbar und geht an den Fakten vorbei. Denn der Kern der Anerkennungen Tbz 21/1914 und Tbz 40/1915  waren die Beschlüsse des  Gemeindeausschusses mit Genehmigung des Landesausschusses. Wie auch die  Teilwälder Restverteilung 1942 nur auf Grund des Beschlusses der Gemeinde mit der Genehmigung der Oberen Gemeindeaufsichtsbehörde möglich war. Es ist eher seltsam zu behaupten, Beschlüsse der Gemeinde hätten mit dem Bürgermeister nichts zu tun.

Einen exakten Einblick in den Wissensstand der Beteiligten über die Grundbuchanlegungs-Vollzugsvorschrift gibt die schrittweise Umwandlung der Fraktion Zedlach-Hinteregg in ihre Nachfolgeteile:
Auf Grund des Beschlusses des Gemeindeausschusses der Landgemeinde Windisch Matrei wird mit Genehmigung des Landesauschusses 1911 aus der Fraktion Zedlach-Hinteregg mit der EZ 182 - 85103-182a – die EZ 376 für die neue Fraktion Hinteregg - 85103-376a – abgeschrieben. Durch einen Beschluss des OLG Innsbruck wurde 1926 in Abstimmung mit der Agrarbezirksbehörde und dem Landesagrarsenat das Eigentumsrecht der Nachbarschaft Hinteregg, bestehend aus sechs bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften einverleibt und damit eine bäuerliche Miteigentumsgemeinschaft begründet. Die bücherliche Durchführung erfolgte in völliger Übereinstimmung mit § 34 Abs. 4 der Vollzugsvorschrift. Den Stammsitzliegenschaften der Nachbarschaft Hinteregg sind bereits mit der Anerkennungsurkunde Tbz 40/1915 Teilwaldparzellen ins Eigentum zugeschrieben worden.
Es wäre absurd zu behaupten, der Gemeindeausschuss, die Behörden oder die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften hätten den Unterschied zwischen einer Fraktion und einer bäuerlichen Eigentumsgemeinschaft nicht gekannt. Die Aussage des Behördenleiters Dr. Haller „… Aber auch viele andere Nachbarschaftsgüter kamen infolge irrtümlicher Bezeichnung als Fraktion unter den Einfluß der politischen Gemeinde.“ ist nicht nachvollziehbar. Keinem Beteiligten dieses Ablaufs ist ein Irrtum in Bezug auf die Bezeichnung zu unterstellen.
Es ist die klare Schlussfolgerung zu ziehen, dass nicht nur in der Vollzugsvorschrift, sondern auch in der Praxis der Grundbuchanlegungs-Kommissionen die Bezeichnungen kein Kriterium für die Zuordnung des Eigentums waren. 
Die Grundbuchanlegungs-Kommissionen haben die Vollzugsvorschrift exakt eingehalten, die nachfolgenden politisch motivierten Änderungen, wie die Anerkennungen oder auch die Hinteregger Übertragung, sind genau den Richtlinien der Vollzugsvorschrift entsprechend erfolgt.

Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85027-27aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Patriasdorf einverleibt.
Einlagezahl 85028-12aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Patriasdorf einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1968
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:

Einlagezahlen 85027-2785028-12,  Agrargemeinschaft Patriasdorf
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
 
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Patriasdorf:

Anerkennungsurkunde TBZ 87-1912 EZ 85028-13
Anerkennungen TBZ 87-1912 EZ 85028-13  EZ gelöscht
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85018-43a85028-15a85036-10a85033-11a85033-12a85036-11a85007-24a85028-17a
Teilwald:
Die Einlagezahlen  85033-12    85036-11  85007-24 85028-17  sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.  Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahl 85020-247a
Eigentumstitel:  Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war. Beim Eigentümer, der juristischen Person Eichholz-Schluten-Interessentschaft, fehlt die verpflichtende Angabe der berechtigten Stammsitzliegenschaften.
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85018-39a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Leisach einverleibt.
Einlagezahl 85018-41a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Leisach einverleibt.
Einlagezahl 85018-56aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Burgfrieden einverleibt. Laut Verordnung 1938 wurde die Gemeinde Burgfrieden aufgelöst und mit der Gemeinde Leisach vereinigt.
Einlagezahl 85203-131aAuf Grund des Kaufvertrages vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Leisach einverleibt.

Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85018-55a: Auf Grund und nach Maßgabe des Regulierungsvergleiches … verfacht 2. März 1884 …

Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1991
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen  85018-5685203-131,  Agrargemeinschaft Leisach,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 85203-131a 
 
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Gemeinde Burgfrieden
Anerkennungsurkunde 80507-19 Tz 110-1912  Einlagezahl gelöscht
Burgfrieden Anerkennungen 80507-19 Tz 110-1912
 
Gemeinde Leisach
Anerkennungsurkunde Tz 158-1911
Anerkennungen Tz 400-1911 EZ 85018-42a   Einlagezahl gelöscht
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum oder Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85018-39a85018-41a85018-55a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Leisach wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85017-26aAuf Grund des Kaufvertrages vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Lavant einverleibt.
Einlagezahl 85017-27aAuf Grund Vergleiches vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Lavant einverleibt.
Einlagezahl 85017-30aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Lavant einverleibt.
Einlagezahl 85017-28a:  Eigentumsrecht der Gemeinde Lavant. Wurde im Zuge der Hauptteilung wegen Bestandslosigkeit gelöscht
Einlagezahl 85017-32aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Lavant einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1950
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung Tbz 527/50 vom 16.02.1951 wurde das Eigentum am gesamten Gemeindegut mit den 
Einlagezahlen  85017-26a85017-27a85017-30a, 85017-31a, 85017-32a  der Agrargemeinschaft Lavant zugesprochen. 
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:  Erst mit der TFLG Novelle 1952 war für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Es erfolgte jedoch eine Hauptteilung:
Nach dem Hauptteilungsplan Lavant vom 23. Feber 1966 Tbz 1403/66 verblieben die Einlagezahlen  85017-2685017-2785017-30, 85017-32,  bei der Agrargemeinschaft Lavant, die Einlagezahl 85017-31 im Ausmaß von 3 204 448 m² wurde nach einigen Abschreibungen der Gemeinde zugeschrieben. Aus der Einlagezahl 85017-28 wurde die Parzelle mit dem Gemeindehaus der Gemeinde zugesprochen und in EZ 31 übertragen, während Bp. 16, Elektrizitätswerk, der EZ 32 der Agrargemeinschaft zugeschrieben wurde. Die Einlagezahl 85017-28 wurde wegen Gutsbestandslosigkeit gelöscht (Siehe Seite 4). 
Der Hauptteilung liegt nur ein bei der mündlichen Verhandlung geschlossenes Parteienübereinkommen zu Grunde. Eine Vermögensauseinandersetzung oder Bewertungen sind nicht ersichtlich.

Diese Gemeinde hat Gemeindevermögen auch durch Kauf erworben, dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in die Agrargemeinschaft übertragen und verblieb bei der nachfolgenden Hauptteilung in deren Eigentum.
Einlagezahl 85017-26a 
 
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Anerkennungsurkunde Tz 389-1914
Anerkennungen Tz 389-1914 EZ 85017-34a
Die Einlagezahl 34 wurde nach Verteilung gelöscht.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85017-44a85017-46a85017-58a,
Eigentumstitel: Urkunden
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurde kein bäuerliches Gemeinschaftsvermögen reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85204-5aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hollbruck einverleibt.
Einlagezahl 85204-8aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hollbruck einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1942
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahlen 85204-585204-8, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hollbruck , b 1207/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 15 08 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 24 09 1909, wurden die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde Kartitsch 
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften und bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Nachbarschaften:
Nachbarschaft St. Oswald, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-34a
Nachbarschaft Schuster, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-35a
Nachbarschaft Sulzenbach, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-36a
Nachbarschaft Walcher, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-37a
Nachbarschaft Winkl, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-38a
Nachbarschaft Boden mit Erschbaum, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-47a

Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen  85206-67a, 85206-130a, 85206-47a, 85206-43a85206-44a85206-45a85206-49a85206-50a85206-53a85206-55a85206-58a85206-64a85206-69a85206-72a85206-73a85206-76a85206-78a85206-81a85206-90a85206-112a85206-113a85206-114a85206-115a85206-117a

Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 700 Parzellen an 114 Eigentümer, Miteigentumsgemeinschaften oder Nachbarschaften übertragen. Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte 1909, die Genehmigung des Landesausschusses ebenfalls 1909, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.

Hollbruck war bis zu den NS-Gemeindezusammenlegungen eine eigenständige Gemeinde:
Hollbruck Anerkennungsurkunde 351/1912
Hollbruck Anerkennungen 351/1912
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85206-32, bzw. 85206-32a 
Teilwald:
Die Einlagezahlen  85204-5a   85206-47a  sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2. 
Der Grundbuchkörper 85204-5a wurden im Jahre 1942 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher auch diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Die Einlagezahl 85206-47a wurde durch die Anerkennungsurkunden gemäß Landesgesetz LGBl. 65 von 1910  auf die bäuerliche Eigentumsgemeinschaft übertragen.   
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85206-23a85206-24a85206-42a85206-46a85206-51a85206-52a85206-56a 85206-62a85206-63a85206-68a85206-71a85206-74a85206-75a85206-80a85206-83a,  85206-84a,  85206-85a85206-86a85206-88a85206-89a85206-92a85206-93a85206-95a85206-96a85206-97a85206-98a85206-100a85206-103a85206-105a85206-172a

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahlen:
Nachbarschaft Erschbaum und Sulzenbach 85206-48a,
Nachbarschaft Boden 85206-91a,
Nachbarschaft Winkl 85206-107a,
Nachbarschaft Walcher 85206-127a,
Nachbarschaft Erschbaum 85206-31a    
Eigentumstitel: Durchwegs Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Kartitsch wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85206-6785206-130
In Kartitsch wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen, darunter die durch Anerkennungsurkunden übertragenen Nachbarschaften und agrarische Gemeinschaften der Gemeinde Kartitsch, Leiten, St. Oswald, Schuster, Sulzenbach, Walcher, Winkl, Boden mit Erschbaum:
Einlagezahlen  85206-3485206-3585206-3685206-3785206-3885206-4785206-48,   85206-9185206-10785206-127
Allgemeines:
Der Beschluss zur obgenannten Anerkennungsurkunde fällt in die Zeit vor der Grundbuchanlegung in der Gemeinde Kartitsch. Die Urkunde ist daher noch im Verfachbuch verfacht. Der Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte 1909, die Genehmigung des Landesausschusses ebenfalls 1909, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.

Aus dem Beschluss folgt, dass die Eigentumsfeststellung im Grundbuchanlegungsverfahren bereits durch den Gemeindeausschuss unter Mitwirkung eines Kollisionskurators vorweggenommen wurde. Die Vorgangsweise war offensichtlich mit der Anlegungs-Kommission abgestimmt. Die Anerkennungsurkunde wurde der k.k. Grundanlegungskommission zugestellt.

Durch diese Aufteilung der Teilwälder gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910 war die Grundbuchanlegungs-Kommission in der Lage, die Eigentumsfeststellung nach § 33 der Vollzugsvorschrift auf der Basis der Anerkennungsurkunde vorzunehmen. Die Kommission wäre sonst bei korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift verpflichtet gewesen, die Teilwälder gemäß § 37 der Gemeinde zuzuschreiben.

Womit der zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung und die vorliegenden Waldzuweisungsurkunden durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden im Sinne der politischen Verantwortungsträger und Nutznießer in den Gemeindeausschüssen quasi rechtmäßig zu umgehen.

Diese Beschlüsse, hier durch die Gemeinde Kartitsch, sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.

Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, wie die oben angeführten Nachbarschaften beschlossen. Siehe die Pos.  105 bis 111 der Urkunde. Der Begriff Nachbarschaft war nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften. Wie auch bei jenen Nachbarschaften, denen das Eigentum im Anlegungsverfahren von der Grundbuchanlegungskommission durch Ersitzung zugesprochen wurde.

Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.
Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.

Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Im Hinblick auf die NS-Gemeindezusammenlegungen 1938 ist für die Gemeinde Hollbruck die erst durch den Generalakt 1942 eingeführte Bezeichnung Nachbarschaft Hollbruck völlig willkürlich. Die Aussage des Behördenleiters Dr. Haller „… Aber auch viele andere Nachbarschaftsgüter kamen infolge irrtümlicher Bezeichnung als Fraktion unter den Einfluß der politischen Gemeinde“ ist nicht nachvollziehbar.

Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Kartitsch.
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85102-41a  Auf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom ... wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Kals einverleibt.
Einlagezahl 85102-43a  Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom ... wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Kals einverleibt.
Einlagezahl 85102-127aAuf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 8.  Juni 1927 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Kals einverleibt.
Einlagezahl 85102-130aAuf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Dezember 1929 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Kals einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1970
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung auf Grund einer Hauptteilung erfolgt ist:
Tbz
135/26. Februar 1973 Hauptteilunsplan IIIb1-593/33 vom 13.3.1970
Einlagezahl 85102-41 , 85102-43 , Agrargemeinschaft Kals , Gemeinde Kals - 60 walzende Anteilsrechte
Einlagezahl 85102-130 , Agrargemeinschaft Dorfer-Alpe ,  es sind keine Anteilsrechte der Gemeinde ersichtlich
Einlagezahl  85102-127 , Agrargemeinschaft Peischlacher-Alpe  , Gemeinde keine Anteile 
Die folgenden Einlagezahlen sind sämtlich aus den vorangegangenen abgeschrieben worden:
85102-286 , Agrargemeinschaft Gorn mit Tscharnitzen, Gemeinde Kals - 6,00 walzende Anteile,
85102-287 , Agrargemeinschaft Arniger-Alpe, Gemeinde Kals - 2,00 walzende Anteile  ,
85102-288 , Agrargemeinschaft Pahlberg-Alpe, Gemeinde Kals - 6 walzende Anteile  ,
85102-289 , Agrargemeinschaft Staniska-Alpe, Gemeinde Kals - 3,00 walzende Anteile  ,
85102-290 , Agrargemeinschaft Fallwindes-Alpe, Gemeinde Kals - 2,00 walzende Anteile  ,
85102-291 , Agrargemeinschaft Lesacher-Alpe, Gemeinde keine Anteile  ,
85102-292 , Agrargemeinschaft Unter-Tschadin- Berger- und Ködnitz-Alpe, Gemeinde Kals - 5,00 walzende Anteile  ,
85102-293 , Agrargemeinschaft Burger-Kar-Alpe, Gemeinde Kals - 2,00 walzende Anteile  ,
85102-294 , Agrargemeinschaft Teischnitz-Alpe, Gemeinde keine Anteile ,
85102-295 , Agrargemeinschaft Tschadin-Pfohl-Alpe, Gemeinde Kals - 2,00 walzende Anteile,
85102-319 , Agrargemeinschaft Arniger Gemeinschaftswald, Gemeinde keine Anteile

 
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Anerkennungsurkunde 316/1911
Anerkennungen 316/1911
Anerkennungsurkunde 475/1921
Anerkennungsurkunde 307/1923
Anerkennungsurkunde 186/1924
Die Übertragung des Eigentums der Teilwaldparzellen erfolgte nicht nur an Stammsitzliegenschaften sondern auch an sonstige Güter. 
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahl  85102-48a, Fraktion Großdorf
Teilwald:
Die Einlagezahl  85102-43a ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2. Dieser Grundbuchkörper wurd im Jahre 1970 reguliert. Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85102-53a , 85102-58a , 85102-62a , 85102-64a , 85102-74a , 85102-77a , 85102-94a , 

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote
Einlagezahl 85102-45a
Eigentumstitel:  Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Kals wurde kein  bäuerliches Gemeinschaftsvermögen reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Allgemeines:
Die Einlagezahl 85102-294, Teischnitz-Alpe wurde im Dezember 1945 von der Agrarbehörde Villach reguliert. Das Eigentum der Gemeinde verblieb unverändert.. Haupturkunde Teischnitzalpe.
 

Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85015-37aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Iselsberg einverleibt.

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85035-13aAuf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Stronach der Gesamtgemeinde Iselsberg-Stronach einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1950
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85015-37 , Agrargemeinschaft Iselsberg , c 20094/2012 Gemeindegutsagrargemeinschaft

Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85035-13   Agrargemeinschaft Stronach
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:

Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 26. November 1909, genehmigt vom Landesausschuss am wurde die EZ 85035-14 unter den Nutzungsberechtigten vollständig verteilt. Die Einlagezahl wurde gelöscht.
AnerkennungsurkundeTz 397-1912 
Stronach Anerkennungen 85035-14 Tz 397-1912
Fraction Stronach  85035-44a     

Miteigentumsgemeinschaft:
Einlagezahl  85015-89a, Anerkennungsurkunde vom 23. August 1913 Tbz 474 vom 24. September 1913 

Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Liegenschaften. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahlen 85015-40  , 85015-41 , 85009-83
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85035-31a ,
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Iselsberg wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl  85035-31
Allgemeines:
Der Anerkennungsurkunde und den daraus folgenden Übertragungen liegt der Beschluss des Gemeindeausschusses zu Grunde, also ein einvernehmlicher Vorgang unter Verwendung der Regeln der Vollzugsvorschrift zur Grundbuchanlegung.

Beim Versuch der Agrarbehörde Lienz unter Dr. Haller im Jahr 1939 das Fraktionsgut zu regulieren und an eine Agrargemeinschaft zu übertragen, waren Unzufriedenheit und Beunruhigung unter den bäuerlichen Besitzern derart, dass die Verhandlungen abgebrochen wurden, weil dem Ortsbauernführer ein gedeihliches Wirken fast nicht mehr möglich war (lt. Bericht Hallers an den Reichsstatthalter).

Die schnelle Wiederaufnahme des Regulierungsvorgangens nach Rückgliederung des Bezirkes Lienz an das Land Tirol wirft ein bezeichnendes Licht auf behördliche und offensichtlich auch personelle Kontinuitäten im Sinne der Haller’schen Gemeindegutsübertragungen.

Für viel Aufregung und behördliche Drohungen sorgten 1950 nach der Regulierung der Agrargemeinschaften Iselsberg und  Stronach mehrere Wirtschaftstreibende, die auch ÖVP-Gemeinderäte waren. Agrargemeinschaft Schwindel Betrug Gaunerei
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85205-97aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …   wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Innervillgraten einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
In dieser Gemeinde wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 31 10 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 14 02 1910, wurden die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde Innervillgraten 
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an bäuerliches Gemeinschaftseigentum (Nachbarschaften, Interessentschaft, Genossenschaft):
Alfen-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten  85205-98a
Eggeberg-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-100a
Kalkstein-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-102a
Wiesenwald-Interessentschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-179a
Einate-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-113a
Nachbarschaft Lahner (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-206a
Kamelisenwaldgenossenschaft 85205-136a
Miteigentumsgemeinschaften mit den Einlagezahlen
85205-110a , 85205-123a , 85205-124a , 85205-122a , 85205-125a , 85205-128a , 85205-129a , 85205-134a , 85205-135a , 85205-138a , 85205-141a , 85205-143a , 85205-145a , 85205-146a , 85205-149a , 85205-156a , 85205-166a , 85205-168a , 85205-169a , 85205-172a , 85205-176a , 85205-185a , 85205-186a , 85205-187a , 85205-197a , 85205-212a , 85205-136a
​Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 700 Parzellen an 160 Eigentümer oder Miteigentumsgemeinschaften übertragen.
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.  Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar, es handelt sich jedoch sicher um über 35 km² bzw. 3 500 ha.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte bereits 1909, die Genehmigung des Landesausschusses Anfang 1910, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85205-97
Teilwald:
Die Einlagezahl  85205-97   ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahlen  85205-98a, 85205-100a,  85205-101a , 85205-102a , 85205-104a , 85205-105a , 85205-113a , 85205-116a , 85205-121a , 85205-165a , 85205-206a , 85205-179a
Eigentumstitel:  Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Innervillgraten wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85205-151,
In Innervillgraten wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85205-98 , 85205-100 , 85205-101 , 85205-102 , 85205-104 , 85205-105 , 85205-113 , 85205-116 , 85205-121 , 85205-165 , 85205-206
Allgemeines:
Der Beschluss zur obgenannten Anerkennungsurkunde fällt in die Zeit der Grundbuchanlegung in der Gemeinde Innervillgraten. Die Urkunde ist daher noch im Verfachbuch verfacht.

Aus dem Beschluss folgt, dass die Eigentumsfeststellung im Grundbuchanlegungsverfahren bereits durch den Gemeindeausschuss unter Mitwirkung eines Kollisionskurators vorweggenommen wurde. Die Vorgangsweise war offensichtlich mit der Anlegungs-Kommission abgestimmt.

Durch diese Aufteilung der Teilwälder gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910 war die Grundbuchanlegungs-Kommission in der Lage, die Eigentumsfeststellung nach § 33 der Vollzugsvorschrift auf der Basis der Anerkennungsurkunde vorzunehmen. Die Kommission wäre sonst bei korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift verpflichtet gewesen, die Teilwälder gemäß § 37 der Gemeinde zuzuschreiben.

Womit der zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung und die vorliegenden Waldzuweisungsurkunden durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden im Sinne der politischen Verantwortungsträger und Nutznießer in den Gemeindeausschüssen quasi rechtmäßig zu umgehen.

Die Beschlüsse sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.

Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, wie die oben angeführten Nachbarschaften, die Interessentschaft und die Genossenschaft, beschlossen. Die Begriffe Nachbarschaft, Genossenschaft oder Interessentschaft waren nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften.

Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.

Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt. Die Verfügung des Gemeindeausschusses über das Gemeindegut, mit Zustimmung des Landesausschusses, sagt ebenso aus, dass alle direkt Mitbeiteiligten wissen mussten, dass das Gemeindegut ausschließlich  Gegenstand des Gemeindeorganisationsrechtes sein konnte.

Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.

Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.

Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Innervillgraten.
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85101-61a  :  Auf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hopfgarten i. D. einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1975

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85101-153aAuf Grund des  … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Raiach einverleibt
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:

Einlagezahlen  85101-61 , Agrargemeinschaft Hopfgarten in Defereggen , 85101-153 , Agrargemeinschaft Rajach

Durch Rechtsveränderungen unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahl 85101-308 , „b 942/1976 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 61, d 100/1994 1033/2001 343/2005 ERSICHTLICHMACHUNG, daß es sich bei den im Eigentum der Gemeinde Hopfgarten i. D. stehenden Grundstücken 452/5 452/6 453/1 462/1 462/5 462/9 462/11 462/20 476/3 575/2 um agrargemeinschaftliche Grundstücke (Fraktionsweide) handelt, an denen folgende Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt sind:“
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:

Aus der EZ 61 II KG Hopfgarten wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 20 01 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 5. März 1910,  die in der Urkunde aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Hopfgarten Anerkennungsurkunde 1910,
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten an bäuerliche Stammsitzliegenschaften und bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften.
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen 85101-161a, 85101-162a , 85101-163a , 85101-164a
 
Mit dem
Grundbuchsantrag Tbz 96/1912
wurde einerseits Fraktionsgut bzw. Gemeindegut und andrerseits bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 Abs 6 der Vollzugsvorschrift durch den Gemeindeausschuss anerkannt:
Fraction Moos, Pos. 75 bzw. OOO EZ 166 II 85101-166a
Nachbarschaft Oberlottersberg Pos. 76 bzw. PPP EZ 167 II

​Hopfgarten Anerkennungsurkunde 1927
Miteigentumsgemeinschaft: Einlagezahl 85101-180a

Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur marginal in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahlen  85101-63a , 85101-64a , 85101-166a , 85101-65a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85101-75a, 85101-79a , 85101-97a , 85101-100a , 85101-105a , 85101-118a , 85101-145a , 85101-157a ,  85101-83a, 85101-85 , 85101-88a , 85101-89a , 85101-90a , 85101-96a , 85101-101a , 85101-107a , 85101-122a, 85101-134a , 85101-142a , 85101-152a ,

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahlen 85101-92a , 85101-94a , 85101-106a , 85101-108a , 85101-114a , 85101-281
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Hopfgarten wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85101-75 , 85101-79 , 85101-97 , 85101-100 , 85101-105 , 85101-118 , 85101-145 , 85101-157
In Hopfgarten wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85101-92 , 85101-94 , 85101-106 , 85101-108 , 85101-114 , 85101-281
 Allgemeines:
Aus den Gemeindegut-Teilwäldern wurde einerseits vorwiegend bäuerliches Einzeleigentum und in geringem Maß quotiertes bäuerliches Miteigentum, aber andrerseits auch Eigentum der Fraction Moos, also Gemeindegut bzw. Fraktionsgut, und auch der Nachbarschaft Oberlottersberg, also bäuerliches Gemeinschaftseigentum ohne Quote gemäß § 34 Abs. 6 der Vollzugsvorschrift, bestehend aus den im Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr. 136 angeführten Anwesen, abgeschrieben.

Alles wurde formal korrekt gemäß der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung durchgeführt.
Der Gemeindeausschuss hat sich genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift gehalten und wusste also genau die grundbücherliche Darstellung von Fraktionsgut einerseits und bäuerlichem Gemeinschaftseigentum unter dem Namen einer Nachbarschaft andrerseits zu unterscheiden. Auch hier ist eindeutig eine koordinierte Vorgangsweise von Gemeindeausschuss und Grundbuchanlegungskommission festzustellen.
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85208-27aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tessenberg einverleibt.
Einlagezahl 85212-90aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tessenberg einverleibt.
Einlagezahl 85212-11aAuf Grund Ersitzung, des Kaufvertrages vom … und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tessenberg einverleibt.
Einlagezahl 85212-12aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tessenberg einverleibt.
Einlagezahl 85208-24aAuf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Panzendorf einverleibt.

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85208-25aAuf Grund Ersitzung und der Anerkennungsurkunde vom  … wird  das Eigentumsrecht für die Fraktion Hinterheimfels der Gemeinde Panzendorf einverleibt
Einlagezahl 85208-26aAuf Grund Ersitzung … wird  das Eigentumsrecht für die Fraktion Panzendorf der Gemeinde Panzendorf einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten 1942.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahlen 85208-27 , 85212-76

Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85208-25 , 85208-26 , 85212-90 ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 24 04 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 25 10 1910, wurden in je einer Urkunde für Panzendorf bzw. Hinterheimfels die aufgeführten Parzellen den neuen Eigentümern zugeschrieben.
Anerkennungsurkunden Panzendorf-Hinterheimfels
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Gemeinden und an Gemeindeteile.
Fraction Hinterheimfels der Gemeinde Panzendorf   85208-25a  Post 34) der Anerkennungsurkunde
Marktgemeinde Sillian Post 39) der Anerkennungsurkunde
Gemeinde Tessenberg   85208-27a  Post 40) der Anerkennungsurkunde
Miteigentumsgemeinschaften  
Einlagezahlen  85208-51a85212-62a
Miteigentumsgemeinschaft im gemischtes Eigentum, Pos 38), bestehend aus der Marktgemeinde Sillian und der EZ 43 zu je der Hälfte,

Auf Grund dieser Anerkennungsurkunden wurden über 250 Parzellen an 53 Eigentümer oder Miteigentumsgemeinschaften übertragen. Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte Anfang 1910, also vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.

Gemeinde Tessenberg, Anerkennungsurkunde vom 2. Jänner 1911:
gemäß Tbz 194/29. März 1912 wurden aus der Einlagezahl 85212-12 KG Tessenberg 179 Parzellen abgeschrieben und an 31 Eigentümer übertragen.
Tessenberg 85212-12a A2-Blatt Abschreibungen Anerkennungsurkunde..
Teilwald:
Die Einlagezahl  85212-11a  ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85208-43a , 85208-45a , 85208-54a , 85208-61a , 85208-65a , 85212-44a , 85212-45a , 85212-47a , 85212-48a , 85212-54a , 85212-62a

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Nachbarschaft Gschwent  Einlagezahl 85208-53a
Eigentumstitel:  Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
In Heinfels wurde kein Classenvermögen reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen. 
Allgemeines:
Der Beschluss zu den obgenannten Anerkennungsurkunden fällt in die Zeit der Grundbuchanlegung in der Gemeinde Heinfels. Die Urkunde ist daher auch noch im Verfachbuch verfacht.
Die Erhebungsprotokolle der Grundbuchanlegungskommission dienten als Basis für die Anerkennungen des Gemeindeausschusses:
„Die Übereinstimmung der Anerkennungsurkunde mit dem Inhalte der Erhebungsprotokolle wird bestätigt.Lienz 13/2.1913
Der k.k.Grundbuchanlegungs-Commissär:
Gez. Dr. Königsrainer L.S.“

Wie dieser Fall zeigt, ist von einer koordinierten Eigentumsfeststellung durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss auszugehen.
Erst nach der Eigentumsanerkennung gemäß TGO Novelle 1910 war es der Grundbuchanlegungskommission möglich, formal korrekt nach der Vollzugsvorschrift vorzugehen.
Aus den Gemeindegut-Teilwäldern wurde einerseits vorwiegend bäuerliches Einzeleigentum und in geringem Maß quotiertes bäuerliches Miteigentum, aber andrerseits auch Eigentum der Gemeinden und einer Fraction, also wiederum Gemeindegut bzw. Fraktionsgut, und auch gemischtes Eigentum von Gemeinde und einer Stammsitzliegenschaft
.
Alles formal korrekt gemäß der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung.
Der Gemeindeausschuss hat sich genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift gehalten und wusste also genau die grundbücherliche Darstellung von Gemeindegut/Fraktionsgut einerseits und bäuerlichem Gemeinschaftseigentum andrerseits zu unterscheiden. Die Nachbarschaft Gschwent ist ebenfalls mit der Zustimmung der Betroffenen in den Erhebungsprotokollen gestanden. 

Ebenso klar war dem Gemeindeausschuss der Gemeinde Panzendorf die alleinige Verfügungsgewalt der Gemeinde gemäß der Gesetzeslage im doppelten Beschluss über das Gemeindegut von Panzendorf und das Fraktionsgut der Fraction Hinterheimfels.

Jede spätere Infragestellung des Begriffes „Fraktion“ ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.

Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä., sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.

Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.

Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Bei genauer Betrachtung der durch Dokumente belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Heinfels.
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85027-63aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom  …  wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gaimberg einverleibt.
Einlagezahl 85027-64aAuf Grund der Regulierungsurkunde vom  …  wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gaimberg einverleibt. 
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1953
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahlen 85027-63 , 85027-64 , Agrargemeinschaft Gaimberg , b 1305/2013 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen: Gemeinde Gaimberg zu 20,00 Anteilsrechten
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus den EZ 12 II KG Untergaimberg und EZ 30 KG Obergaimberg wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 25 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 31 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die genannten Einlagezahlen existieren nicht mehr.
Gaimberg Anerkennungsurkunde 1910
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur marginal in den vorliegenden Tabellen enthalten. Wie z.B. Einlagezahl 85025-71a ,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85025-46a , 85025-48a , 85025-51a , 85040-27a , 85040-28a , 85040-34a , 85040-59a
Allgemeines:
„Im Richtigstellungsverfahren für die Grundbücher Unter- und Obergaimberg haben die Waldbesitzer ihre Eigentumsrechte angemeldet.“ lautet der einleitende Satz der Anerkennungsurkunde.  Weiter „Unter gewißen Bedingungen hat die Gemeinde mit Beschluß vom 25. November 1909, genehmigt vom Tiroler Landesausschuß mit Beschluß vom 31. Jänner 1910 No.810/V, diese Eigentumsrechte anerkannt.“
Daraus geht deutlich hervor, wozu das Gesetz vom 30. Juni 1910, LGB 65, als Ergänzung der Gemeindeordnung von 1866, gedacht war: Es sollte ein von Gemeindeausschüssen und Landesausschuss, also politisch gesteuertes, Korrekturinstrument für die unter gerichtlicher Leitung stehenden Grundbuchanlegungskommissionen sein. Kurz gesagt, die Politik konnte damit das Gericht und die gesetzeskonforme Abwicklung der Grundbuchanlegung beliebig korrigieren.
Gerichte wären jedenfalls an die Entscheidung des K.k. oberster Gerichtshof vom 26. Juli 1905 Z. 12.149, wonach Teilwälder Gemeindegut sind, also im Grundeigentum der jeweiligen Gemeinde, nicht der Teilwaldnutzungsberechtigten stehen, gebunden gewesen. Die Übertragung des Eigentums im Wege des gesetzlich vorgesehenen Richtigstellungsverfahrens beim unabhängigen Grundbuchsgericht wäre so nicht möglich gewesen.
Daher war auf diesem Wege die politische Forderung des Tiroler Bauernbundes nach dem Eigentum der Teilwälder für die Bauern in seinem Gründungsprogramm von 1904 nicht umsetzbar. 
Die damals im Land sehr stark dominierende Bauernvertretung hat eine politische Lösung als Umgehungsweg für eine reine Rechtsfrage gewählt. Mit einer kleinen Novelle zur Gemeindeordnung von 1866, LGB 65 vom 30.Juni 1910, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass allein durch Beschluss des Gemeindeausschusses, heute Gemeinderat, mit Zustimmung durch den Landesausschuss, heute Landesregierung, durch Waldaufteilung quasi im Handumdrehen aus Gemeindegut Privatwaldbesitzungen gemacht werden konnten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeindeausschüsse, vor allem der kleinen Landgemeinden, weit überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich von Bauernvertretern besetzt waren. Diese haben dann, als Repräsentanten der Gemeinde, das Eigentum der Nutzungsberechtigten an den von ihnen genutzten Gemeindeteilwäldern „anerkannt“. Häufig auch zum eigenen Vorteil. Diese Anerkennungen wurden in notariell verfassten Anerkennungsurkunden zusammengefasst.
So ist dies nicht nur in der Gemeinde Gaimberg, sondern auch in vielen anderen Gemeinden Tirols vor sich gegangen.
Judikatur:
VfGH B754/2013-10 vom 30.Juni 2015 - denkunmögliche Gesetzesanwendung des LAS
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85012-10aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Dölsach einverleibt.
Einlagezahl 85012-29aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Göriach-Stribach einverleibt.
Einlagezahl 85013-42aAuf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom … und des Kaufvertrages vom … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Görtschach mit Gödnach einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1949

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85034-6aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Göriach einverleibt.
Einlagezahl 85034-5aAuf Grund unvordenklichen Besitzes sowie … wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Stribach einverleibt.

Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 85012-31a
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:

Einlagezahlen 85012-10 , Agrargemeinschaft Dölsach , 85034-6 , Agrargemeinschaft Göriach , 85012-29 , 85013-42 , Agrargemeinschaft Görtschach-Gödnach , 85034-5 , Agrargemeinschaft Stribach
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind im keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
​Aus der EZ 44 II  KG Görtschach-Gödnach wurden mit Genehmigung Landesausschuss vom 24 08 1909, die in der Urkunde aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Tbz. 476/1909.
Görtschach Gödnach Anerkennungsurkunde 476/1909
Görtschach Gödnach Anerkennungen 476/1909
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an eine Miteigentumsgemeinschaft, Pos.14,. Einlagezahl  85013-118a.
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Mit der Anerkennungsurkunde vom 14. Dezember 1912, Tbz. 130 vom 13. Februar 1914 wurden folgende Anerkennungen von der EZ 85009-19a der Gemeinde Dölsach abgeschrieben:
Anerkennungen Dölsach 1914
Wie auch die Miteigentumsgemeinschaften in den Einlagezahlen 85009-66a , 85009-67a , 85012-49a anerkannt und mit der gleichen Tagebuchzahl eingetragen wurden.
Die Einlagezahl 85009-19a wurde gelöscht.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85009-17a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85013-72a , 85013-75a , 85013-79a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahl  85012-25a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Dölsach wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85012-25 , Agrargemeinschaft Göriacher-Alpe
Allgemeines:
Bemerkenswert ist, dass bei der Anerkennungsurkunde die Genehmigung des Landesausschusses mit 24 08 1909 vorlag, die Urkunde vom Gemeindevorsteher mit 30. September 1909 unterzeichnet wurde und die Eintragung im Grundbuch mit Tbz. 476 am 2. November 1909 erfolgte. Die Gesetzesnovelle zur TGO, die diese Anerkennungen erst ermöglichte, ist jedoch erst am 30. Juni 1910 in Kraft getreten.
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85203-41aAuf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Außervillgraten einverleibt.
In dieser Gemeinde wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 26. März 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 5. Mai 1910, wurden die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde Außervillgraten
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an die Gemeinde und Nachbarschaft/Interessentschaften.
Gemeinde Außervillgraten EZ  42   unter post 98) der Anerkennungsurkunde
Nachbarschaft Versellerberg, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Außervillgraten 85203-45a  unter post 100)
Interessentschaft bestehend aus … unter post 101) der Anerkennungsurkunde
Miteigentumsgemeinschaften wie z.B. die ​Einlagezahlen 
85203-52a, 85203-54a , 85203-59a , 85203-60a , 85203-63a , 85203-64a , 85203-65a , 85203-75a , 85203-78a , 85203-79a , 85203-81a , 85203-84a , 85203-89a , 85203-94a , 85203-97a , 85203-108a , 85203-112a , 85203-160a
Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 400 Parzellen an 105 Eigentümer oder Miteigentumsgemeinschaften übertragen. Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte Anfang 1910, die Genehmigung des Landesausschusses im Mai 1910, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen:
Nachbarschaft
Seller-Außerwinkeltal   85203-43a
Nachbarschaft Untere Unterfelder 85203-44a ,
Nachbarschaft Hinterwinkeltal 85203-46a
Summerwand Alpgenossenschaft 85203-74a ,
Moschach Interessentschaft   85203-96a
Schrentebach Alpsgenossenschaft 85203-113a ,  
Obere Unterfelder Nachbarschaft 85203-122a
Nachbarschaft Außer Unterwalden  85203-135a ,
Hinter Unterwalder Nachbarschaft 85203-121a
Nachbarschaft Unter-Walden 85203-164a
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Außervillgraten wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85203-49 , 85203-106
In Außervillgraten wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Allgemeines:
Der Beschluss zur obgenannten Anerkennungsurkunde fällt in die Zeit der Grundbuchanlegung in der Gemeinde Außervillgraten. Die Urkunde ist daher noch im Verfachbuch verfacht. 
Aus dem Beschluss folgt, dass die Eigentumsfeststellung im Grundbuchanlegungsverfahren bereits durch den Gemeindeausschuss unter Mitwirkung eines Kollisionskurators vorweggenommen wurde. Die Vorgangsweise war offensichtlich mit der Anlegungs-Kommission abgestimmt.
 
Durch diese Aufteilung der Teilwälder gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910 war die Grundbuchanlegungs-Kommission in der Lage, die Eigentumsfeststellung nach § 33 der Vollzugsvorschrift auf der Basis der Anerkennungsurkunde vorzunehmen. Die Kommission wäre sonst bei korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift verpflichtet gewesen, die Teilwälder gemäß § 37 der Gemeinde zuzuschreiben.

Womit der zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung und die vorliegenden Waldzuweisungsurkunden durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden im Sinne der politischen Verantwortungsträger und Nutznießer in den Gemeindeausschüssen quasi rechtmäßig zu umgehen.
Die Beschlüsse sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.

Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 wie die Nachbarschaft Versellerberg, aber auch andrerseits das Eigentum der Gemeinde, also Gemeindegut, anerkannt.  Der Begriff Nachbarschaft war nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften.

Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.

Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt. Die Verfügung des Gemeindeausschusses über das Gemeindegut, mit Zustimmung des Landesausschusses, sagt ebenso aus, dass alle direkt Mitbeiteiligten wissen mussten, dass das Gemeindegut ausschließlich Gegenstand des Gemeindeorganisationsrechtes sein konnte.

Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.

Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.

Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Außervillgraten.
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85006-17aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Bannberg einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1943

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Ortschaft Burg Vergein  85008-17a , 85008-55a
Ortschaft Dörfl   85010-9a,
Ortschaft Kosten  , 85016-14a,
Ortschaft Penzendorf der Gesamtgemeinde Assling , 85029-10a
Ortschaft Schrottendorf  , 85033-13a
Ortschaft Thal der Gesamtgemeinde Assling  , 85036-14a
Ortschaft Unterassling , 85039-27a
Ortschaft Oberassling, 85039-35a
 
Für alle diese Ortschaften gilt:
Tbz 1187 vom 3. Dezember 1938: „Auf Grund der Niederschrift vom 10.11.1938 und des Ges.Bl.f.d. Land Österreich 408/38 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Assling einverleibt.“
Dieses Fraktionsgut wurde im Gegensatz zu den untenstehenden Einlagezahlen der alten Nachbarschaft nicht durch den Reichsstatthalter rückübertragen. Formal gesehen hat Haller also Gemeindegut reguliert.

Im Miteigentum von Gemeindeteilen:
Ortschaften Oberassling u. Unterassling , 85023-29a
Ortschaften Schrottendorf, Penzendorf, Dörfl, Thal  85029-21a ,
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:

Die nachfolgenden Agrargemeinschaften wurden 1942 reguliert und 1943 im Grundbuch verbüchert:
AG Nachbarschaft Bannberg  EZ 85006-17  aus  Gemeinde Bannberg 85006-17a
AG Nachbarschaft Burg-Vergein EZ 85008-17 , 85008-55  aus Ortschaft Burg Vergein 85008-17a , 85008-55a
AG Nachbarschaft Dörfl EZ
  85010-9 aus Ortschaft Dörfl​ 85010-9a
AG Nachbarschaft Kosten EZ 85016-14 aus Ortschaft Kosten 85016-14a
AG Nachbarschaft Penzendorf EZ 85029-10 aus Ortschaft Penzendorf der Gesamtgemeinde Assling 85029-10a
AG Nachbarschaft Schrottendorf  EZ
  85033-13 aus Ortschaft Schrottendorf  85033-13a
AG Nachbarschaft Thal EZ
  85036-14 aus Ortschaft Thal der Gesamtgemeinde Assling 85036-14a
AG Nachbarschaft Unterassling EZ 85039-27 aus Ortschaft Unterassling 85039-27a
AG Nachbarschaft Oberassling EZ 85039-35 aus Ortschaft Oberassling 85039-35a
Der Begriff Nachbarschaft ist erst mit der Regulierung für diese Ortschaften verwendet worden.


AG Gritschbrunnalpe EZ 85023-29 aus Ortschaften Oberassling u. Unterassling 85023-29a
AG Klausenberg Alpengemeinschaft
EZ 85029-21 aus Ortschaften Schrottendorf, Penzendorf, Dörfl, Thal 85029-21a

Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:

Gemeinde Bannberg                   
Anerkennungsurkunde   Tz 152-1920
Anerkennungen 85006-20 Tz 152-1920 EZ gelöscht
Ortschaft Burg Vergein
Anerkennungsurkunde Tz 533-1912
Anerkennungen 85008-18 Tz 533-1912 EZ gelöscht
Ortschaft Dörfl
Anerkennungsurkunde Tz 479-1911
Anerkennungen 85010-10 Tz 479-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Kosten
Anerkennungsurkunde Tz 640-1911
Anerkennungen 85016-15 Tz 640-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Penzendorf der Gesamtgemeinde Assling
Anerkennungsurkunde Tz 80-1912
Anerkennungen 85029-12 Tz 80-1912 EZ gelöscht
Ortschaft Schrottendorf
Anerkennungsurkunde Tz 78-1912
Anerkennungen Tz 78-1912 85033-19 EZ gelöscht
Ortschaft Thal der Gesamtgemeinde Assling
Anerkennungsurkunde Tz 572-1911
Anerkennungen 85036-15 Tz 572-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Unterassling
Anerkennungsurkunde Tz 616-1911
Anerkennungen 85039-30 Tz 616-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Oberassling
Anerkennungsurkunde Tz 213-1911
Anerkennungsurkunde vom 25. November 1911
Ergänzung zur Anerkennungsurkunde vom 25. November 1911

Die Zuschreibung der Parzellen erfolgte nicht nur an Höfe, also Stammsitzliegenschaften, sondern auch an nicht landwirtschaftliche Güter.
Der Beschluss im Gemeindeausschuss der Gemeinde Assling ist am 20. März 1910 erfolgt, also über drei Monate vor dem in Kraft treten der Novelle zur TGO LGBl. 65. Der Vorgang war eindeutig, wie in anderen Gemeinden auch, von den bestimmenden Kräften politisch organisiert. Bannberg war zu diesem Zeitpunkt noch eine eigene Gemeinde, hier ist der Beschluss erst 1917 erfolgt.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85023-21a , 85033-26a, 85006-21a , 85006-26a , 85008-26a , 85023-26a , 85023-28a , 85029-26a, 85029-36a , 85033-29a
Eigentumstitel: Urkunden
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Die nachfolgenden Einlagezahlen wurden von der Grundbuchanlegungskommission als bäuerliches Gemeinschaftseigentum mit den angeführten Bezeichnungen der juristischen Person festgestellt.
Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling 85023-19a,
Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling
Einlagezahlen
85023-16a , 85023-17a
Nachbarschaft Vergein der Ortschaft Burg-Vergein, 85008-19a, Einlagezahl gelöscht
Eigentumstitel: Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war. 
Die Eigentümer dieser alten Nachbarschaften waren nicht nur Höfe (Einlagezahlen römisch I), sondern auch Güter (Einlagezahlen römisch II).
Mit Tbz 1187/1938 wurde bei diesen drei Einlagezahlen mit Bescheid der Kärntner Landeshauptmannschaft zweifelsohne zu Unrecht das Eigentum der Gemeinde Assling einverleibt. Laut Tbz 1067/1941 wurde mit Bescheid des Reichsstatthalters Kärnten die vorherige Übertragung der EZ 16 und 17 richtiggestellt und wieder das Eigentum der Nachbarschaft Oberdorf eingetragen.
Die Grundbuchanlegungs-Kommission hat seinerzeit das Eigentum der Nachbarschaften nach § 34 Abs. 6 festgestellt. Die Eintragungen in das Grundbuch sind völlig korrekt gemäß der Vollzugsvorschrift erfolgt.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen   85023-21, 85033-26 ,
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:

AG Nachbarschaft Bichl aus Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling    85023-19a, wurde 1942 reguliert.
​Die Regulierung der AG Nachbarschaft Oberdorf aus der Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling mit den EZ 85023-16a  und 85023-17a folgte erst 1958.
Allgemeines:
Das Vermögen der Asslinger Ortschaften Burg Vergein, Dörfl, Kosten, Penzendorf,  Schrottendorf, Thal, Unterassling, Oberassling ist hinreichend dadurch als Fraktionsgut gekennzeichnet, dass über alle obigen Eigentumsanerkennungen gemäß TGO nur der Gemeindeauschuss der Gemeinde Assling beschliessen konnte.
Selbstverständlich hat die Grundbuchanlegungs-Kommission genau zwischen dem Gemeindegut der Gemeinde Bannberg, dem Fraktiongut der Ortschaften und dem bäuerlichen Gemeinschaftseigentum gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, nämlich der Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling, der  Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling und der Nachbarschaft Vergein der Ortschaft Burg-Vergein, zu unterschieden gewusst. Es wurden einerseits Gemeindeteile bzw. Ortschaften und Eigentumsgemeinschaften bestehend aus Gemeindeteilen bzw. Ortschaften und andrerseits bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften gemäß § 34 Abs. 4, sowie Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 Abs. 6 unter dem Namen „Nachbarschaft XX“ als juristische Person mit bestimmter Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften festgestellt und verbüchert. Ein Unterschied, den auch die  Kärntner Landeshauptmannschaft feststellt: „… und der Charakter der Nachbarschaft Oberdorf als nicht gemeindlicher Art nicht zweifelhaft war …“.
Mit Bescheid der Kärntner Landeshauptmannschaft wurde auf Grund der Niederschrift vom 10.11.1938 bei allen Einlagezahlen im Eigentum von Ortschaften der Gemeinde Assling einerseits und andrerseits, zweifelsohne zu Unrecht, auch bei der Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling und der Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling das Eigentum der Gemeinde Assling einverleibt. Bei der Nachbarschaft Oberdorf mit den EZ 16 und 17 wurde die Entscheidung der Landeshauptmannschaft vorbehalten.
Laut Tbz 1067/1941 wurde mit Bescheid des Reichsstatthalters Kärnten die Eigentums-Übertragung bei dieser Nachbarschaft richtiggestellt und wieder das Eigentum der Nachbarschaft eingetragen. Für die Ortschaften, so auch die Ortschaft Oberassling, verblieb im Grundbuch selbstverständlich das Eigentum der Gemeinde. Bei der Nachbarschaft Bichl bzw. Bühel wurde keine Richtigstellung vermerkt.
Den 1938 tätigen Beamten der Kärntner Landeshauptmannschaft war der Unterschied zwischen Fraktionsgut und bäuerlichem Gemeinschaftsgut in der bücherlichen Darstellung offensichtlich nicht klar, eine Einsichtnahme in die Hauptbücher des Grundbuchs ist offenkundig nicht erfolgt. Sandgruber erkennt in seinem Gutachten den Unterschied ebenfalls nicht. Siehe Gutachten Prof. Dr. Sandgruber Seiten 27-28.
Daraus geht des Weiteren hervor, dass die Entscheidung zur Hauptteilung eine rein politische Entscheidung war:
„…, dass die Überführung aller ehemaligen Fraktions- und Gemeindegüter in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften (Nachbarschaften) durch die Agrarbehörde die beste und zweckmäßigste Lösung sei, durch die eine Beruhigung innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung eintreten und die Durchführung von Eingemeindungen
wesentlich erleichtert werden würde.“

Dies erklärt auch, dass in Assling die erst durch die Hauptteilung 1942 eingeführten Bezeichnungen „Nachbarschaften“ reine Kunstgebilde waren. Die Aussage des Behördenleiters Dr. Haller „… Aber auch viele andere Nachbarschaftsgüter kamen infolge irrtümlicher Bezeichnung als Fraktion unter den Einfluß der politischen Gemeinde“ ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere im Fall der im Zuge der NS-Gemeindezusammenlegungen 1938 aufgelösten Gemeinde Bannberg, die durch die Hauptteilung zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft Bannberg mutierte.
>>Assling – Bannberg Schreiben Bürgermeister>>

Gemeindegut und Fraktionsgut umfasste vor der Hauptteilung mindestens 33 km². Hierbei sind die durch die Anerkennungsurkunden abgegebenen Flächen schon nicht mehr berücksichtigt, die mit 15 bis 20  km² anzusetzen sind.
Es verblieben weniger als 2 km² im Eigentum der Gemeinde. 

Eine Frage der Hauptteilung war auch die Entschädigung der Agrargemeinschaften durch die Gemeinde: Über 75 000.-   Reichsmark an Ausgleichszahlungen für die Agrargemeinschaften lt. nachstehenden Bericht geben darüber Aufschluss. Zusätzlich zum Verlust des Gemeindegutes und Fraktionsgutes musste die Gemeinde auch noch einen finanziellen „Ausgleich“ leisten.
>>Assling vermögensrechtliche Auseinandersetzung>>
  
Beispiele:
Haupturkunde Oberassling
Haupturkunde Unterassling
Haupturkunde Bannberg

Die Nachbarschaft Bühel bzw. Bichl mit der EZ 85023-19a wurde als bäuerliches Gemeinschaftsvermögen gem. § 34 Abs.6 Vollzugsvorschrift völlig zu Unrecht in das Hauptteilungsverfahren einbezogen.
Haupturkunde Bichl bzw.Bühel

Die Hauptteilung in Assling ist mangels nachvollziehbarer Vermögensauseinandersetzung als Schein-Hauptteilung einzustufen.
Das Gemeindegut der Gemeinde Assling wurde in zwei Schritten, 1910 durch Beschluss des Gemeindeausschusses und 1942 durch die Hauptteilung der NS-Agrarbehörde mit Zustimmung des Gemeindeausschusses quasi vernichtet.
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85005-45aAuf Grund faktischen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Asch mit Winkl einverleibt.
Einlagezahl 85030-34aAuf Grund unvordenklichen Besitzes  wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Ried einverleibt.
Einlagezahlen 85004-36a , 85004-32a  :  Auf Grund unvordenklichen Besitzes  wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Anras der Gesamtgemeinde Anras einverleibt.

Bei allen Einlagezahlen findet sich am B-Blatt die Eintragung:
Tbz. 1159/28. November 1938: Auf Grund der Niederschrift vom 24.11.1938 und des Ges.Bl. f.d. Land Österreich Nr. 408/38 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Anras einverleibt.
Auf Grund der Abschaffung der Gemeindeteile in der neuen „deutschen“ Gemeindeordnung wurde das Eigentum dem Rechtsnachfolger der Gemeindeteile, der Gemeinde Anras, übertragen. Gemäß dem bis dahin gültigen Fraktionengesetz waren die Gemeindeteile nicht über das ihnen zugeschriebene Eigentum verfügungsberechtigt. Die Verfügungsgewalt in Eigentumsangelegenheiten lag allein bei der Gesamtgemeinde. Insoferne hat die Einführung der deutschen Gemeindeordnung und die Übetragung des Eigentums an die Gemeinde nichts geändert. Hier ist eine amtswegige Berichtigung erfolgt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1943
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:

Einlagezahlen  85005-45 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Asch mit Winkl , 85030-34, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ried , 85004-32 , 85004-36 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Anras . Die Regulierungen erfolgten 1943 und 1944.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:

Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus EZ 35 II, 36 II KG Anras, EZ 45 KG Asch im Winkl und EZ 35 KG Ried wurden, mit Anerkennungsurkunde vom 21. Dezember 1913, unter Tz 11/1917 die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 35 II KG Anras und EZ 35 KG Ried existieren nicht mehr.
Anras Anerkennungsurkunde 1917
Anras Anras Anerkennungen11/1917
Anras Ried Anerkennungen 11/1917
Anras Asch mit Winkl Anerkennungen 11/1917

Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der Fraktionen der politischen Gemeinde. Die Anerkennung erfolgte gemäß TGO durch die politische Gemeinde Anras im Namen der Fraktionen. Die Verfügungsgewalt in Eigentumsangelegenheiten lag gemäß Fraktionengesetz allein bei der Gesamtgemeinde. Die Übertragungen erfolgten an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, an walzende Anwesen und Miteigentumsgemeinschaften.
Bemerkenswert ist, dass die Pfarrkirche Anras, sowie die Filialkirchen Ried und Asch mit Winkl bereits 1905 ihre Anmeldung auf das später übertragene Eigentum im Grundbuch anmerken ließen.
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.

Miteigentumsgemeinschaften
Einlagezahlen 85004-75a , 85004-76a , 85004-78a , 85004-80a , 85004-81a , 85005-90a , 85005-91a , 85005-92a , 85005-93a , 85005-94a , 85005-97a , 85005-98a , 85030-45a , 85030-67a , 85030-68a , 85030-69a , 85030-70a , 85030-71a , 85030-72a , 85030-73a , 85030-74a , 85030-75a , 85030-76a , 85030-78a 
gemischte Miteigentumsgemeinschaft mit 108/864 Anteil der Ortschaft Anras 85004-81a
Nachbarschaft Rain Planitz, Pos. XVIII der Anerkennungsurkunde
Ortschaft Anras ohne die Nachbarschaft Rain Planitz, Pos. XIX der Anerkennungsurkunde. Der Gemeindeausschuss der Gemeinde Amras hat das Eigentum der Ortschaft Anras anerkannt. Das Fraktionsgut der Ortschaft Anras, EZ 36a, dann wegen Einführung der DGO Gemeindegut der Gemeinde Anras, wurde erst 1943 von Haller auf die AG Nachbarschaft Anras übertragen.

Teilwald:
Die Einlagezahlen  85005-45a   85004-36a  sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.  Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1943 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85030-49a , 85030-43a , 85005-62a , 85004-44a , 85004-45a , 85004-46a , 85004-48a , 85030-45a , 85005-54a , 85005-56a , 85005-57a , 85005-61a , 85005-63a , 85030-46a , 85030-48a , 85030-51a , 85030-53a
Eigentumstitel:  Urkunden
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85030-49 , 85030-43 , 85005-62 , 85004-44 ,  
Gemischtes Eigentum zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentumsgemeinschaft bestehend aus bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften und Gemeinde/Gemeindeteilen mit Anteilsquoten gemäß § 34 Abs. 4 Vollzugsvorschrift:
Einlagezahl 85004-81a
Die Eigentumsgemeinschaft ist bis heute erhalten: EZ 85004-81
Die Einlagezahl wurde aus dem Eigentum der Ortschaft Anras, EZ 35 GB Anras, im Zuge der Anerkennungsurkunde abgeschrieben. 
Allgemeines:
Der Gemeindeausschuss hat sich mit der Anerkennungsurkunde vom 21. Dezember 1913, unter Tz 11/1917, und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, eine Nachbarschaft, das Eigentum der Ortschaft Anras ohne die Nachbarschaft Rain Planitz, das Mit-Eigentum der Ortschaft Anras als Fraktionseigentum in einer gemischten Miteigentumsgemeinschaft mit ursprünglich 23 Miteigentümern, beschlossen.

Die Begriffe Nachbarschaft oder Ortschaft waren nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften. 
Für die Ortschaften der Gemeinde Anras wurde die Bezeichnung Nachbarschaft erst bei den Regulierungen 1943 verwendet. 

Die nachträgliche Aufteilung der Teilwälder im Gemeindeeigentum gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910, auf der Basis der Anerkennungsurkunden, bestätigt die korrekte Anwendung des   § 37 Vollzugsvorschrift durch die Grundbuchanlegungs-Kommission. Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung des Eigentums genau an die Normen der Vollzugsvorschrift gehalten.
Der Gemeindeausschuss der Gemeinde Amras hat das Eigentum der Ortschaft Anras anerkannt. Der Ausschuss hat damit die Ortschaft Anras als Gemeindeteil beschrieben. Den Ausschussmitgliedern war der Unterschied zwischen Ortschaften und Nachbarschaften wohl klar. So wie das Eigentum der Nachbarschaft Rain und Plainitz anerkannt wurde, hätte ohne jedes Problem das Eigentum einer Nachbarschaft Anras anerkannt werden können. Die Gemeindeverantwortlichen haben dies aber bewusst nicht getan.
Das Fraktionsgut der Ortschaft Anras, EZ 36a, dann wegen Einführung der DGO Gemeindegut der Gemeinde Anras, wurde 1943 von Haller auf die AG Nachbarschaft Anras übertragen. Der Begriff Nachbarschaft ist aus durchschaubaren politischen Motiven eingeführt worden.

Womit der zweite zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die nach zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift festgestellten Eigentumsverhältnisse auf der Basis der vorgelegten Waldzuweisungsurkunden, durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden, durch die Anerkennung von Forderungen der politischen Verantwortungsträger bzw. der Nutznießer in den Gemeindeausschüssen abzuändern.

Diese Beschlüsse, hier in Anras, sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.

Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft, Ortschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.

Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.

Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.

Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Anras.
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85003-5aAuf Grund des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Amlach einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1976
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahlen  85003-5 , Agrargemeinschaft Amlach , 1509/2014 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT
Es ist kein Gemeindeanteil vermerkt.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 85003-5a
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 25 II KG Amlach wurden gemäß Anerkennungsurkunde vom 18. Oktober 1910, Tz 469/1911, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Amlach Anerkennungen Tz 469/1911
Amlach Anerkennungsurkunde Tz 469/1911
Die EZ 25 II ist noch als Parzelle im Ausmaß von 546 m²  im Gemeindevermögen vorhanden.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85003-39a
Eigentumstitel:  Urkunden
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85011-17aAuf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ainet einverleibt.
Einlagezahl 85001-27aAuf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ainet einverleibt.
Einlagezahl 85001-29aAuf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ainet einverleibt.
Einlagezahl 85002-14aAuf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Alkus einverleibt.
Einlagezahl 85002-16a:  Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Alkus einverleibt.
Einlagezahl 85014-14aAuf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Gwabl einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von  1853 bis 1951
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85002-30a , 85014-16a ,
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Das Eigentum der nachstehenden Agrargemeinschaften wurde aus dem Eigentum der Gemeinde Ainet und der vormaligen Gemeinden Alkus und Gwabl übertragen:
Agrargemeinschaft Ainet  85011-17 85001-207
Das Regulierungsgebiet der EZ 207 wurde aus der EZ 27, Gemeinde Ainet, abgeschrieben.
Agrargemeinschaft Alkus  85002-14, 85002-16
Agrargemeinschaft Gwabl  85014-14
Agrargemeinschaft Leiten  85001-164
Das Regulierungsgebiet der EZ 164 wurde aus der EZ 29, Gemeinde Ainet, abgeschrieben.
Agrargemeinschaft Ochsenwaldalpe 85014-35
Die Agrargemeinschaft Prijaktalpe  85002-30, 85002-20 entstand aus dem Eigentum der Gemeinde Oberdrum und der Nachbarschaft Oberalkus, einer Eigentumsgemeinschaft nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift. Gemischtes Eigentum von Gemeinden bzw. Gemeindeteilen und einzelnen Stammsitzliegenschaften oder auch Eigentumsgemeinschaften nach § 34 Abs. 6 sind in Tirol mehrfach feststellbar.
Die Agrargemeinschaft Leibnitzalpe 85014-16a  entstand aus einer Alpgenossenschaft im Eigentum der Gemeinden Ainet und Gwabl, sowie zwei Stammsitzliegenschaften aus St. Johann i. W.

Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:

Aus der EZ 29 II KG Ainet wurden gemäß Anerkennungsurkunde vom 1. Februar 1912, Tz 392/1912, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Ainet Anerkennungsurkunde Tz 392/1912
Ainet Anerkennungen Tz 392/1912

Aus der EZ 16 II KG Alkus wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 05 02 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 29 07 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Alkus Anerkennungsurkunde 1910
Alkus Anerkennungen Tz 422/1911

Aus der EZ 15 II KG Gwabl wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 06 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 12 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Gwabl Anerkennungsurkunde Tz 293/12
Gwabl Anerkennungen
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85001-27  , 85001-29
Teilwald:
Die Einlagezahlen  85001-27, 85001-29 , sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Nachbarschaft Unteralkus   85002-17a
Nachbarschaft Oberalkus 85002-20a
Eigentumstitel:  Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurde bäuerliches Gemeinschaftseigentum der Nachbarschaft Oberalkus als Anteil an der Prijaktalpe reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
 
Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85201-40aAuf Grund Ersitzung  und der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Abfaltersbach  einverleibt.
Einlagezahl 85201-41aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Abfaltersbach  einverleibt.
Einlagezahl 85211-100aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Abfaltersbach  einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
In dieser Gemeinde wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Anerkennungsurkunde
vom 3. Oktober 1911 Tbz 404/1912 GB Sillian.
Anerkennungen Tbz 404/1912
Anerkennungsurkunde vom 1. Mai 1910, Tbz 418/16. Oktober 1912 GB Sillian.
Anerkennungen Tbz 418/1912
Anerkennungsurkunde 17/1926
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Nachbarschaften und an eine Fraktion.
Nachbarschaft Abfaltern  85201-75a
Nachbarschaft Abfaltersbach  85201-74a
Nachbarschaft Geselhaus  85201-76a
Fraktion Geselhaus der Gemeinde Abfaltersbach 85201-132a
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen 85201-75a , 85201-74a85201-77a , 85201-79a , 85201-80a , 85201-81a , 85201-82a , 85201-84a , 85201-85a , 85201-88a , 85201-76a
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85201-40  , 85201-41 , 85211-100
Gemeindegut im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85201-132a   Fraktion Geselhaus, das Eigentum wurde durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunde anschließend an die obigen Überlassungen übertragen. ​
Teilwald:
Die Einlagezahlen  85201-41 , 85211-100   sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl   85201-51a 
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
 
Nachbarschaft Abfaltersbach EZ 85201-42a
Nachbarschaft Geselhaus EZ 85201-44a
Nachbarschaft Abfaltern EZ 85201-43a
Eigentumstitel: Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85201-51 , 85201-75 ,
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 85201-43 ,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum, das erst nach der Grundbuchanlegung begründet wurde:
Allgemeines:
Mit den Anerkennungsurkunden vom 3. Oktober 1911 Tbz 404/1912 und vom 1. Mai 1910, Tbz 418/ 1912 wurden nicht nur Miteigentumsgemeinschaften nach Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 und Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person, hier Nachbarschaft, mit den durch die Einlagezahlen bestimmt angeführten berechtigten Höfen begründet, sondern es wurde auch das Eigentum einem Gemeindeteil, einer Fraktion zugewiesen.
Der Gemeindeausschuss hat entsprechend den Regeln der Vollzugsvorschrift sehr genau zwischen den genannten Möglichkeiten unterschieden und in seinen Anerkennungsurkunden einerseits die Nachbarschaft Geselhaus 85201-76a  mit den anteilsberechtigten Gütern gemäß § 34 Abs.6, und andrerseits die Fraktion Geselhaus 85201-132a genannt. 
Selbstverständlich hat die Grundbuchanlegungskommission das bäuerliche Gemeinschaftseigentum genau nach der Vollzugsvorschrift § 34 Abs 6 beschrieben und einverleibt: Nachbarschaft Abfaltersbach EZ 85201-42a , Nachbarschaft Geselhaus EZ 85201-44a , Nachbarschaft Abfaltern EZ  85201-43a

Die nachträgliche Aufteilung der Teilwälder im Gemeindeeigentum gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910, auf der Basis der Anerkennungsurkunden, bestätigt die korrekte Anwendung des   § 37 Vollzugsvorschrift durch die Grundbuchanlegungs-Kommission. Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung des Eigentums genau an die Normen der Vollzugsvorschrift gehalten.

Womit der zweite zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die nach zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift festgestellten Eigentumsverhältnisse auf der Basis der vorgelegten Waldzuweisungsurkunden, durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden, durch die Anerkennung von Forderungen der politischen Verantwortungsträger bzw. der Nutznießer in den Gemeindeausschüssen abzuändern.

Diese Beschlüsse, hier in Abfaltersbach, sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.

Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, wie die oben angeführten Nachbarschaften und das Eigentum eines Gemeindeteiles, einer Fraktion, beschlossen. Die Begriffe Nachbarschaft oder Fraktion waren nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften.

Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft, Fraktion o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.

Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.

Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.

Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Abfaltersbach.

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