TKOM_Produktionsvorlage_01_2019_DRUCK - page 44

JEDES GEBÄUDE IST AUF EINE GEWISSE BELASTUNG DURCH SCHNEE AUSGELEGT
GROSSE SCHNEELASTEN FORDERN
ERHÖHTE AUFMERKSAMKEIT
S
chneereiche Winter sind in Tirol
keine Seltenheit. Außerordent-
lich starke Schneefälle innerhalb
einer kurzen Zeitspanne, wie im Jän-
ner 2019, stellen aber auch Gemeinden
vor Herausforderungen. Gut, wenn die
Entscheidungsträger rechtzeitig daran
gedacht haben, die Gebäude, die in
ihrer Verantwortung liegen, winterfit
zu machen. Dazu gehört, regelmäßig
Dachstuhl und Dach auf Beschädigun-
gen zu überprüfen.
Bei starken Schneefällen sind wei-
tere Schritte ratsam. Tragwerksplaner
stehen Gemeinden und Privaten mit
ihrer Expertise zur Seite.
Der Normalfall
„Gemäß Tiroler Bauordnung sind
Eigentümer für den Zustand des
Gebäudes verantwortlich. Das betrifft
auch den Zustand des Tragwerks und
des Dachs. Treten Veränderungen auf,
raten wir, umgehend Fachleute wie
Tragwerksplaner zu konsultieren“,
betont Jörg Bergmann, Obmann der
Fachgruppe Bauwesen der Kammer
der ZiviltechnikerInnen für Tirol und
Vorarlberg.
Darüber hinaus empfiehlt die
ÖNORM B1300 („Objektsicherheits-
prüfungen für Wohngebäude“) Eigen-
tümern, Verwaltern und Vermietern,
turnusmäßig Kontrollen am gesamten
Objekt durchzuführen: „Die regelmä-
ßige Sichtprüfung von Bauteilen und
Ausstattungen kann Gefährdungsbe-
reiche (sichtbare Veränderungen und
Mängel) aufzeigen.“ Öffentliche Hand
und private Eigentümer sind gleicher-
maßen aufgefordert, diesem Umstand
Rechnung zu tragen.
Die Schneelasten
Jedes Gebäude ist auf eine be-
stimmte Schneelast ausgelegt. „Die
für das Gebäude berechnete Flächen-
last erfährt der Eigentümer bei sei-
nem oder einem Statiker beziehungs­
weise Tragwerksplaner“, erläutert Jörg
Bergmann. Bei Flachdächern werden
zudem Begehbarkeits- und Abhänge-
lasten eingerechnet. Auch sie sind
bei den genannten Fachleuten zu
erfahren.
Zu beachten ist, dass sich die
Normen in den letzten Jahrzehnten
immer wieder geändert haben. Einen
Anhaltspunkt bezüglich zulässiger
Schneelast kann auch die ÖNORM
geben. Allerdings: „Der Wert der
zulässigen Schneelast aus der Norm
stimmt nur dann, wenn das Gebäude
nach Norm bemessen und ausgeführt
wurde“, betont Bergmann.
Zudem gilt es zu berücksichtigen,
dass die anzusetzende Schneelast im
Lauf der Jahre immer wieder angeho-
ben wurde. „Es muss jene Norm her-
angezogen werden, die zum Zeitpunkt
der Errichtung des Gebäudes gültig
war“, ergänzt der Fachmann. Im Zwei-
felsfall sollten Gemeindeverantwortli-
che und Private bei einem Ziviltechni-
ker, einer Ziviltechnikerin nachfragen.
In schneereichen Wintern ist bei Dächern und Dachstühlen besondere Aufmerksamkeit gefordert –
und richtiges Handeln. Tragwerksplaner sind Experten, wenn es um die Sicherheit und die Belastbarkeit
tragender Elemente geht.
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TIROL.KOMMUNAL FEB 2019
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