TKOM_Produktionsvorlage_01_2019_DRUCK - page 48

FIT FÜR DIE VORANSCHLAGS- UND RECHNUNGSABSCHLUSSVERORDNUNG 2015
RÜCKSTELLUNG ODER RÜCKLAGE –
IST DAS EIN UNTERSCHIED?
I
m Rechnungswesen und so auch
für die VRV 2015 ist es ein erheb-
licher Unterschied, ob wir eine
Rücklage oder eine Rückstellung bil-
den, auch wenn beide Posten auf der
Passivseite der Vermögensrechnung
ausgewiesen werden.
Rücklagen sind Eigenmittel
Allgemein handelt es sich bei Rückla-
gen um Teile des bereits erwirtschaf-
teten Gewinns, die für unvorhergese-
hene Aufwendungen oder kurzfristige
Investitionen zurückgelegt und im
Nettovermögen (Eigenkapital) wie
ein Merkposten ausgewiesen werden.
Rücklagen sind also finanzielle Reser-
ven und gehören zum Eigenkapital
des Unternehmens.
Die VRV 2015 bezeichnet solche
Rücklagen als Haushaltsrücklagen, die
aus Zuweisungen vom Nettoergebnis
zu bilden und auf der Passivseite der
Vermögensrechnung gesondert aus-
zuweisen sind. Wofür und wie die
Rücklagen verwendet, also aufgelöst
werden, ist nicht geregelt und steht
der Gemeinde frei. Gibt es zur Haus-
haltsrücklage eine Finanzierung (nach
der VRV 2015 nicht zwingend vorzu-
sehen), dann sind die entsprechenden
Zahlungsmittelreserven spiegelbildlich
auf der Aktivseite der Vermögens-
rechnung unter den liquiden Mitteln
auszuweisen
(§27VRV2015
; Haus-
haltsrücklagen und Zahlungsmittel­
reserven sind in einem eigenen Nach-
weis (Anlage 6b) darzustellen. Bei
nicht finanzierten Haushaltsrücklagen
bleiben die Spalten zu Zahlungsmittel-
reserven leer (EB).
Rückstellungen sind Fremdmittel
Auf der Passivseite der Vermögens-
rechnung (Bilanz) werden nach dem
Nettovermögen (Eigenkapital) und
den Investitionszuschüssen die Fremd-
mittel (Schulden) dargestellt. Dabei
wird zwischen Verbindlichkeiten und
Rückstellungen unterschieden.
Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen
der Gebietskörperschaft zur Erbrin-
gung von Geldleistungen, auf die
ein Dritter einen vertraglichen oder
gesetzlichen Anspruch auf Zahlung
erlangt hat, welche dem Grunde und
der Höhe nach feststehen.
Rückstellungen sind schon auch Ver-
pflichtungen gegenüber einem Dritten,
die bereits zum Rechnungsabschluss-
stichtag bestehen und davor entstan-
den sind, allerdings ist
˹
˹
die Erfüllung der Verpflichtung
nicht sicher, sondern mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit anzu-
nehmen und
˹
˹
die Höhe der Verpflichtung steht
auch nicht fest, ist aber verlässlich
ermittelbar
(§28Abs1VRV2015
).
Eigentlich macht es im allgemeinen Sprachgebrauch keinen Unterschied und wir meinen dasselbe, wenn
die Rede davon ist, für künftige Ausgaben vorzusorgen und die dazu notwendigen Mittel vorzuhalten,
also anzusparen. Wir stellen etwas zurück, geben was beiseite und schaffen so eine Rücklage.
VON DR. KLAUS KANDLER & PROF. DR. HELMUT SCHUCHTER
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TIROL.KOMMUNAL FEB 2019
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