TKOM_Produktionsvorlage_01_2019_DRUCK - page 49

Sogenannte Aufwandsrückstellungen
(z.B. für unterlassene und nach dem
Rechnungsabschlussstichtag nach-
geholte Instandhaltungen ohne eine
Verpflichtung gegenüber Dritten) sind
deshalb mangels Drittverpflichtung
nicht rückstellungsfähig.
Rückstellungen sind unsichere
Zahlungsverpflichtungen
Grundsätzlich ist die Höhe einer Rück-
stellung zu schätzen, allerdings muss
diese Schätzung „verlässlich ermit-
telbar“ sein. Die Rückstellungshöhe
darf also nicht willkürlich angesetzt
werden. Kurzfristige Rückstellun-
gen sind zu ihrem voraussichtlichen
Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der
gegenwärtigen Verpflichtung erfor-
derlich ist, zu bewerten. Langfristige
Rückstellungen sind zu ihrem Bar-
wert zu bewerten. Die Bewertung der
Rückstellungen für Abfertigungen
und Jubiläen hat nach dem Anwart-
schaftsbarwertverfahren mit der durch
Umlauf gewichteten Durchschnittsren-
dite für Bundesanleihen (UDRB) am
Rechnungsabschlussstichtag zu erfol-
gen
(§28Abs2VRV2015)
.
Die Einteilung der Rückstellungen
Die Rückstellungen werden zum einen
nach der Fristigkeit und zum anderen
nach dem Inhalt unterschieden. Rück-
stellungen mit einer Restlaufzeit von
bis zu einem Jahr gelten grundsätzlich
als kurzfristig, darüberhinausgehend
als langfristig.
Bei den Rückstellungen für Prozess-
kosten ist in der Regel von gerichts­
anhängigen Rechtsstreitigkeiten
auszugehen; dazu gehören auch Fälle,
bei denen die Gemeinde der Ansicht
ist, dass die Sache wahrscheinlich
gerichtsanhängig gemacht werden
wird
(§29Abs1VRV2015)
. Rückstel-
lungen für Haftungen sind nicht zu
bilden, wenn die Gemeinde eine Haf-
tung übernommen hat (hier ist aller-
dings der Vorgang im Haftungsspiegel,
Anlage 6r, zu erfassen), sondern erst
dann, wenn die Inanspruchnahme
daraus zumindest von überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen wird
(§30Abs1VRV2015)
.
Erwartet die Gemeinde für eine rück-
gestellte Verpflichtung eine Erstattung
von Dritten, so ist diese nur dann
als Forderung anzusetzen, wenn ein
Rechtsanspruch besteht. Die Höhe
dieser Forderung darf die Höhe der
Rückstellung zuzüglich bereits dafür
aufgewendeter Beträge nicht über-
schreiten
(§28Abs5VRV2015)
.
PROF. MAG. DR. HELMUT
SCHUCHTER
Steuerberater
Burgenlandstraße 39, 6020 Innsbruck
Tel. +43 676 615 6965
DR. KLAUS KANDLER
Amtsleiter Gemeinde Rum
Rathausplatz 1, 6063 Rum
Tel. +43 512 24 511-112
ÜBERSICHT RÜCKSTELLUNGEN
kurzfristig
langfristig
Personalrückstellungen
(abschließend)
noch nicht konsumierte
Urlaube
Zeitausgleiche
Überstundenguthaben
Abfertigungen
Jubiläumsgelder/Treuegeld
Pensionen (Wahlrecht)
sonstige Rückstellungen
(Beispiele)
Prozesskosten
Drohverlustrückstellungen
ausstehende Rechnungen
über 5.000 €
Haftungen
Sanierung Altlasten
ausstehende Rechnungen
über 10.000 €
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AUS DER PRAXIS
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