TKOM_Produktionsvorlage_05_2018_web - page 54

TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES
AUS DER GESCHÄFTSSTELLE
VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
WASSERLEITUNGSFONDS FÜR TIROL – RICHTIGE
VERBUCHUNG DER RÜCKZAHLUNGEN
Viele Tiroler Gemeinden haben für den Bau von Wasser-
versorgungsanlagen oder Wasserentsorgungsanlagen eines
oder mehrere Darlehen aus dem Wasserleitungsfonds für
Tirol. Durch eine EDV-Umstellung beim Landeskulturfonds,
der den Wasserleitungsfonds verwaltet, kam es bei den
halbjährlichen Zahlungsvorschreibungen zu Änderungen,
die teilweise zu Unklarheiten bei den Buchhaltungsverant-
wortlichen der Gemeinden geführt haben. Diese sollen mit
dieser Mitteilung aufgelöst werden:
Bis Juni 2017 wurde bei der halbjährlichen Zahlungsvor-
schreibung der Tilgungs- und Zinsanteil separat ausge-
wiesen, sodass der Tilgungs- und Zinsanteil jeweils sofort
einzeln verbucht werden konnte. Trotz nicht valutagenauer
Zahlung stimmten die Zinsen über das Jahr gesehen mit
dem Jahreskontoauszug überein, da ein von der Zahlungs-
fälligkeit geringfügig abweichender tatsächlicher Zahlungs-
termin bei der jeweils nächstfolgenden Zahlungsvorschrei-
bung im Zinsanteil berücksichtigt werden konnte. Mit der
EDV-Umstellung ist dies banktechnisch leider nicht mehr
möglich. Auf der halbjährlichen Zahlungsvorschreibung
wird seit Dezember 2017 nur mehr die gesamte Rate, also
Tilgung und Zinsen, als Pauschalbetrag ausgewiesen.
Zinsvorteile durch Vorfälligkeitszahlungen werden auf die
Tilgung angerechnet und verändern den verbleibenden
Tilgungsplan. Die exakten Zinsen, die während des Jahres
angefallen sind, werden erst auf dem Jahreskontoauszug
ausgewiesen, der im Jänner des Folgejahres verschickt wird
(2018 kam es hier auf Grund der EDV-Umstellung leider
zu einer Verzögerung, die künftig nicht mehr passieren
soll). Da bei Ausweisung der Zinsen zum Fälligkeitstag auf
der Zahlungsvorschreibung diese folglich nur bei valuta­
genauer Zahlung der Gemeinden mit dem Jahreskonto­
auszug übereinstimmen würde (was nur selten der Fall ist),
werden diese nicht mehr ausgewiesen, da es für noch mehr
Verwirrung sorgen würde und sämtliche Zinsen mit Erstel-
lung des Jahresabschlusses korrigiert werden müssten.
Der Landeskulturfonds empfiehlt deshalb nach Absprache
mit Gemeindeverantwortlichen und der Abteilung Gemein-
den beim Amt der Tiroler Landesregierung folgende Vor-
gangsweise in den Buchhaltungen der Gemeinden:
Die Rückzahlungen der Gemeinden werden während des
Jahres zur Gänze als Tilgung gebucht, es können mangels
Ausweis auf der Zahlungsvorschreibung auch keine Zinsen
gebucht werden. Erst mit Erhalt des Jahreskontoauszuges,
auf dem die exakt angefallenen Zinsen entsprechend den
tatsächlichen Zahlungszeitpunkten der Gemeinden aus-
gewiesen sind, werden die Zinsen zu Lasten der (bereits
verbuchten) Tilgungen gebucht.
Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Helmut Hofer vom Lan-
deskulturfonds, 0 512 / 508-3873, gerne zur Verfügung.
PERSONALAUFWAND DER GEMEINDEWALD­
AUFSEHER – FESTSETZUNG DER „WALDUMLAGE
AB DEM JAHR 2019“
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, wurde mit LGBl. Nr.
133/2017 die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, in
größerem Umfang novelliert. Aufgrund dieses Systemwech-
sels sind 2018 zwei Verordnungen zu beschließen, wobei
davon ausgegangen wird, dass die Verordnung nach der
bisher in Geltung stehenden Regelung bereits vor dem
01. 04. 2018 beschlossen und kundgemacht wurde.
Sofern in diesem Zusammenhang nicht bereits erledigt, ist
es darüber hinaus noch erforderlich, den Umlagesatz für
die Waldumlage ab dem „Vorschreibungsjahr 2019“ durch
Verordnung festzulegen. Da die Umlage ab dem „Vorschrei-
bungsjahr 2019“ auf Grundlage von Hektarsätzen, welche
die Landesregierung durch Verordnung einheitlich festge-
legt hat, bemessen wird, haben die Gemeinden, sofern sie
bis Ende Mai 2019 die Umlage vorschreiben wollen, diesen
Umlagesatz rückwirkend mit 01. Jänner 2018 festzulegen.
Um „Einnahmeausfälle“ auf Gemeindeebene zu vermeiden,
wird empfohlen, die von der Landesregierung mit LGBl. Nr.
16/2018 festgelegten Hektarsätze zu 100 Prozent umzule-
gen. Entsprechende Verordnungsmuster finden sich in der
Gemeindeanwendung.
Für eine fristgerechte Vorschreibung im Jahr 2019 wird
darüber hinaus angeregt, die Vorschreibung der Wald­
umlage bereits im ersten Quartal 2019 vorzunehmen. Wei-
tere Details zu dieser Thematik sind im Merkblatt für die
Gemeinden Tirols, Ausgabe Jänner 2018, nachzulesen.
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TIROL.KOMMUNAL OKT 2018
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