TKOM_Produktionsvorlage_05_2018_web - page 46

1. Was ist eine Beglaubigung
oder eine Apostille?
In Österreich ausgestellte Urkunden,
die bei Behörden im Ausland vorgelegt
werden, müssen in der Regel beglau-
bigt werden. Die Beglaubigung dient
der Urkundensicherheit im internatio-
nalen Rechtsverkehr und soll, verein-
facht gesagt, ausländischen Behörden
die Gewissheit geben, dass die vorge-
legte Urkunde tatsächlich von einer
(österreichischen) Behörde stammt.
Umgekehrt müssen auch behördliche
Urkunden von ausländischen Staaten
(soweit keine Ausnahme besteht) eine
Beglaubigung aufweisen, damit sie
in Österreich als öffentliche Urkunde
behandelt werden können.
Die Beglaubigung (bzw. die Apostille
– siehe zur Unterscheidung den nächs-
ten Punkt) bestätigt daher jeweils
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die Echtheit der Unterschrift auf
einer Urkunde durch das Amts-
organ, das die Urkunde oder die
Zwischenbeglaubigung unterfertigt
hat, d. h., dass sie von demjenigen
stammt, der als ihr Aussteller ange-
geben ist, und
˹
˹
die Eigenschaft, in der der Unter-
zeichnende gehandelt hat, d. h.,
dass der Aussteller im Rahmen sei-
ner Befugnisse gehandelt hat, und
˹
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die Echtheit des auf die Urkunde
gesetzten Siegels oder Stempels.
Sie bestätigt nicht die Richtigkeit des
Inhaltes der Urkunde.
2. Arten von Beglaubigungen
Es gibt zwei Arten von Beglaubigun-
gen:
˹
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Als diplomatische Beglaubigung
wird der mehrstufige innerstaatliche
Beglaubigungsweg (meist dreifach)
mit den innerstaatlichen Legalisa-
tionsvermerken/Beglaubigungen
sowie der Letztbeglaubigung beim
BMEIA und der Überbeglaubigung
durch die jeweilige Vertretungs-
behörde des Staates, in dem die
Urkunde vorgelegt werden soll,
bezeichnet.
˹
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Die Apostille nach dem Haager
Beglaubigungsübereinkommen vom
05. Oktober 1961, BGBl. 27/1968,
stellt eine Vereinfachung des Urkun-
denverkehrs dar, da das Verfahren
einstufig ist und unter Verwendung
eines einheitlichen Musters der
Bescheinigung der Echtheit durch
die für die Ausfertigung zuständige
Behörde der Mitgliedstaaten wahr-
zunehmen ist. Auf Urkunden, die
in einem Land Verwendung finden
sollen, das dem Haager Überein-
Die für Beglaubigungen und Apostillen zuständige Abteilung Staatsbürgerschaft des
Amtes der Tiroler Landesregierung ist häufig mit dem Problem konfrontiert, dass
Urkunden von Tiroler Behörden, die im Ausland verwendet werden sollen, fehlerhaft
sind. Deshalb kann die jeweilige Urkunde nicht angebracht und die Parteien müssen
an die ausstellende Behörde zurückgeschickt werden.
VON DR. MARTIN PLUNGER
BÜRGER KÖNNEN SICH VIELE UNANNEHMLICHKEITEN SPAREN
VOM RICHTIGEN
UMGANG MIT
BEGLAUBIGUNGEN
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TIROL.KOMMUNAL OKT 2018
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