TKOM_Produktionsvorlage_05_2018_web - page 47

kommen über die Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von
der Beglaubigung beigetreten ist, ist
ausnahmslos die Apostille anzu-
bringen (Dokumente, die mit der
Apostille zu versehen sind, dürfen
nicht beglaubigt werden!).
Eine aktuelle Liste der Vertragsstaaten
finden Sie hier:
de/instruments/conventions/status-tab­
le/?cid=41
.
Bitte beachten Sie, dass Österreich
hinsichtlich folgender Staaten einen
Vorbehalt abgegeben hat, was dazu
führt, dass in der Regel wechselseitig
die volle diplomatische Beglaubigung
verlangt wird:
Burundi, Dominikanische Republik,
Kirgisistan, Kosovo, Mongolei, Tad-
schikistan, Usbekistan;
3. Ausnahmen von der Pflicht zur
Beglaubigung
Österreich hat mit folgenden Staaten
bilaterale Abkommen zur vollständi-
gen Befreiung von der Beglaubigung
abgeschlossen, sofern die Urkunde mit
der Unterschrift des/der Genehmigen-
den und einem Amtssiegel versehen
ist (in diesen Fällen ist auch keine
Apostille erforderlich):
Belgien, Bosnien und Herzegowina,
Bulgarien, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Italien, Kroatien, Liechten-
stein, Mazedonien, Montenegro, Nor-
wegen, Polen, Rumänien, Schweden,
Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien,
Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn.
Achtung: Die Behörden jener Staaten
verlangen mitunter dennoch eine Apo-
stille.
4. Zuständigkeit bzw. Weg der
innerstaatlichen Beglaubigung
Der Weg der innerstaatlichen Beglau-
bigung richtet sich einerseits nach
dem Staat, in dem die Urkunde oder
das Zeugnis vorgelegt werden soll und
andererseits nach der Art der Urkunde
oder des Zeugnisses.
Der Einfachheit halber soll hier nur
auf jene Urkunden eingegangen wer-
den, die von Tiroler Gemeinden (auch,
aber nicht nur als Standesämter und
Standesamtsverbände) im Rahmen
ihrer Zuständigkeit ausgestellt wur-
den. Zu den diesbezüglichen Urkun-
den zählen insbesondere:
˹
˹
Personenstandsurkunden, ein-
schließlich von den Pfarrämtern
ausgestellte Tauf-, Heirats- und
Sterbeurkunden;
˹
˹
Staatsbürgerschaftsnachweise, ein-
schließlich Bestätigungen in Angele-
genheiten der Staatsbürgerschaft;
˹
˹
Meldebestätigungen;
˹
˹
Strafregisterauszüge;
˹
˹
„Exotisches“ wie der Sozialbericht
der Kinder- und Jugendhilfe für
Auslandsadoption, die Bestätigung
des Verlustes eines Passes beim
Fundamt oder Dokumente nach
dem Gemeindesanitätsgesetz.
Es wird dringend empfohlen, die Par-
tei vor jeder Ausstellung einer Urkun-
de danach zu fragen, für welchen
Zweck (Verwendung im Inland oder
Ausland) die Urkunde benötigt wird.
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AUS DER PRAXIS
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