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TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES
AUS DER GESCHÄFTSSTELLE
VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
AUSGLEICHSZAHLUNG FÜR GEMEINDEN
ALS ERHALTER VON
KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN
Nach § 38 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungs-
gesetz - TKKG hat das Land Tirol die Erhalter von Kinder-
betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und
38b TKKG zu fördern. Diese Förderung umfasst unter ande-
rem den gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwand im
Kindergartenjahr und richtet sich nach den in § 38a TKKG
näher umschriebenen Vorgaben. Bedingt durch die Umstel-
lung des Förderregimes mit LGBl. Nr. 88/2016, wurde zwi-
schen dem Land Tirol und dem Tiroler Gemeindeverband
ein „Verschlechterungsverbot“ vereinbart. § 38d TKKG
iVm § 11 der Förderrichtlinie der Landesregierung sehen in
diesem Zusammenhang die Gewährung einer Ausgleichs-
zulage vor. Erhält eine Gemeinde nach den Bestimmungen
des § 38a TKKG eine geringere Förderung als sie nach den
Bestimmungen des § 38b TKKG in der vor dem 1. Sep-
tember 2016 geltenden Fassung erhalten würde, so hat das
Land Tirol der Gemeinde auf ihren begründeten Antrag hin
eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Differenzbetrages
zu leisten. Diese Ausgleichszahlung ist jedoch zwischen
01.09. und 31.12. des jeweiligen Folgekinderbetreuungsjah-
res, d.h. aktuell noch bis 31.12.2017, durch vollständiges
Befüllen eines hiezu zur Verfügung stehenden Formulars
bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen. Um
entsprechende Beachtung wird ersucht. Für nähere Infor-
mationen steht ihnen Frau Barbara Graf von der Abteilung
Bildung beim Amt der Tiroler Landesregierung unter der
Tel. Nr. 0512 508 2589 gerne zur Verfügung.
KOSTENBEITRAGSVERORDNUNG 2017
Mit LGBl. Nr. 96/2017 ist am 22. September 2017 die neue
Verordnung der Landesregierung über die Beiträge zu den
Kosten der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung
(Kostenbeitragsverordnung 2017) in Kraft getreten. Mit die-
ser Änderung wurden die Beitragssätze im Zusammenhang
mit der Ausarbeitung der Änderung der Flächenwidmungs-
pläne und der Bebauungspläne an die Veränderungen der
Verbraucherpreisindizes angepasst, valorisiert und auf
einen runden Betrag aufgerundet. Erstmalig in die Kosten-
beitragsverordnung 2017 wurde nunmehr die Bestimmung
aufgenommen, dass im Fall ergänzender textlicher Festle-
gungen bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen,
aufgrund des planerischen Mehraufwandes, insbesondere
der erforderlichen Erstellung von Gutachten, ein zusätzli-
cher Aufschlag von 0,25 Euro je Quadratmeter zu verrech-
nen ist.
NEUBERECHNUNG VORRÜCKUNGSSTICHTAG –
KOSTENBEITRAG DES LANDES BEI
BEDIENSTETEN IN WOHN- UND PFLEGEHEIMEN
Unter Hinweis auf das Schreiben der Abteilung Soziales
vom 18.09.2017, GZl. Va-777-1544/2, wird mitgeteilt, dass
auf Initiative des Tiroler Gemeindeverbandes ein Über-
einkommen mit der Tiroler Landesregierung bezüglich
eines Personalkostenersatzes im Zusammenhang mit der
Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erreicht wur-
de. Diese Vereinbarung sieht vor, dass das Land Tirol im
Zuge einer Einmalzahlung 50 % jener Kosten übernimmt,
welche sich aufgrund der Neuberechnung des Vorrü-
ckungsstichtages für den Zeitraum von November 2014
bis Dezember 2016 als Nachzahlungen an die Mitarbeiter
in den Wohn- und Pflegeheimen errechnen. Die näheren
Details und Informationen über die Antragstellung können
dem angeführten Schreiben der Abteilung Soziales entnom-
men werden.
NOVELLIERUNG DES
TIROLER VERANSTALTUNGSGESETZES 2003
Nach § 9 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Veranstaltungsgeset-
zes 2003 – TVG erlischt die Berechtigung zur Durchführung
von öffentlichen Veranstaltungen bei ständigen Veranstal-
tungen zehn Jahre nach der Einbringung der Anmeldung,
sofern darin kein kürzerer Zeitraum angegeben ist. Die
Frist von zehn Jahren ist als gesetzliche Frist nicht verlän-
gerbar und führt dazu, dass nach dem Ablauf dieser Frist
eine solche Veranstaltung der neuerlichen Anmeldung samt
Durchführung eines entsprechenden Verfahrens bedarf.
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TIROL.KOMMUNAL DEZ 2017
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