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PRÄVENTIVMASSNAHME GEGEN BRANDGEFAHR
FEUERBESCHAU IN
DEN GEMEINDEN
1. Zweck der Feuerbeschau:
Zweck
der Feuerbeschau ist die Feststellung
von Zuständen, die eine Brandgefahr
herbeiführen oder vergrößern oder
die Brandbekämpfung oder die
Durchführung von Rettungsarbeiten
erschweren oder verhindern können.
§ 16 Abs. 4 TFPO beinhaltet eine
beispielhafte Aufzählung, was
jedenfalls bei einer Feuerbeschau zu
überprüfen ist.
2. Leitung und Durchführung der
Feuerbeschau:
Bei der Feuerbeschau handelt es sich
um ein amtswegiges Verfahren im
Rahmen des eigenen Wirkungsbe-
reichs der Gemeinden. Diese Feuerbe-
schau ist von der Behörde zu leiten.
Außerhalb der Stadt Innsbruck ist
Behörde der Bürgermeister und in
der Stadt Innsbruck ist dies der Stadt-
magistrat. Die Behörde kann jedoch
auch ein Mitglied der „Feuerbeschau-
kommission“ – sofern dieses in einem
Dienstverhältnis zur Gemeinde steht -
mit der Leitung beauftragen.
Zu beachten ist, dass im Rahmen
der Feuerbeschau die Hauptüber-
prüfung durch den Rauchfangkehrer
durchzuführen ist. Aus diesem Grund
sind dem Rauchfangkehrer bis spä-
testens 30. November jeden Jahres
die Gebäude bekanntzugeben, die
im darauf folgenden Jahr durch eine
Feuerbeschau zu überprüfen sind. Der
Zeitpunkt der Feuerbeschau ist dem
Rauchfangkehrer spätestens einen
Monat davor mitzuteilen. Der Rauch-
fangkehrer ist jedoch nicht Mitglied
der „Feuerbeschaukommission“.
Die Tiroler Landeskommission für
Brandverhütung hat – nach Maßga-
be ihrer personellen Mittel und unter
Berücksichtigung ihrer sonstigen
Aufgaben – auf Ersuchen der Behörde
Sachverständige hierfür zur Verfügung
zu stellen.
Vor der Durchführung einer Feuer-
beschau ist die Anberaumung recht-
zeitig in ortsüblicher Weise bekannt
zu machen. Den Eigentümern der
Gebäude und den sonst hierüber
Verfügungsberechtigen ist jedenfalls
Gelegenheit zu geben, bei der Feuer-
beschau anwesend zu sein und zum
Ergebnis der Feuerbeschau Stellung zu
nehmen.
3. Niederschrift:
Über die Feuerbeschau ist eine Nieder-
schrift aufzunehmen, in der die fest-
gestellten Mängel und die zur Besei-
tigung erforderlichen Maßnahmen
festzuhalten sind. Die Niederschrift ist
vom Leiter der Feuerbeschau und von
den der Feuerbeschau beigezogenen
Personen zu unterfertigen und von der
Behörde zu verwahren.
4. Nachbeschau:
Die im Zuge der Feuerbeschau fest-
gestellten - und in der Niederschrift
festgehaltenen – Mängel sind vom
Eigentümer des Grundstückes, der
baulichen Anlage bzw. der Feuerungs-
anlage oder dem sonst hierüber Verfü-
gungsberechtigten innerhalb einer von
der Behörde angemessenen festzuset-
zenden Frist zu beheben. Eine sofor-
tige Behebung ist aufzutragen, wenn
Interessen der Brandsicherheit dies
erfordern.
Der Verpflichtete hat den Nachweis
der Behebung auf geeignete Weise zu
erbringen. Kommt er dieser Verpflich-
tung nicht fristgerecht nach oder ist
ihm ein geeigneter Nachweis nicht
Die Regelungen zur Durchführung der Feuerbeschau sind in den §§ 16
bis 20 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998 i.d.g.F.
(im Folgenden kurz: TFPO) enthalten.
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TIROL.KOMMUNAL DEZ 2017
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