TKOM_06_2017 - page 47

möglich oder zumutbar, hat die Behör-
de eine Nachbeschau durchzuführen,
also zu überprüfen, ob dem Mängelbe-
hebungsauftrag entsprochen wurde.
5. Kosten der Feuerbeschau:
Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind, sofern
sich aus den §§ 76 bis 78 nichts ande-
res ergibt, die Kosten für die Tätigkeit
der Behörden im Verwaltungsverfah-
ren von Amts wegen zu tragen.
Folglich sind die Kosten für die
Tätigkeit der Behörde im Rahmen der
amtswegigen Feuerbeschau grundsätz-
lich von dieser zu tragen.
6. Fristen zur Durchführung der
Feuerbeschau:
Je nach Art und Zweck der Gebäude
sind diese in unterschiedlichen Zeitab-
ständen zu überprüfen.
Gemäß § 16 Abs. 1 TFPO ist in
Gebäuden, die öffentlichen Zwecken
dienen, in denen ein Gewerbe ausge-
übt wird oder in denen Versammlungs-
räume bestehen, und in Hochhäusern
alle fünf Jahre eine Feuerbeschau
durchzuführen. In landwirtschaftlichen
Wirtschaftsgebäuden und in Gebäuden
mit mehr als zwei in Holzbauweise
errichteten Geschossen ist alle zwölf
Jahre eine Feuerbeschau durchzufüh-
ren. In allen übrigen Gebäuden ist eine
Feuerbeschau nur dann durchzufüh-
ren, wenn der begründete Verdacht
auf brandschutztechnische Missstände
oder andere feuerpolizeilich bedenkli-
che Zustände besteht.
„Kleine Feuerbeschaukommission“:
Bei Gebäuden, die alle zwölf Jahre
und bei Gebäuden, die ausschließlich
bei begründetem Verdacht überprüft
werden müssen, sind der Feuerbe-
schau der Ortsfeuerwehrkommandant
(in der Stadt Innsbruck der Komman-
dant der Berufsfeuerwehr), oder ein
von diesem beauftragter Vertreter
beizuziehen, gegebenenfalls weitere
erforderliche Sachverständige.
„Große Feuerbeschaukommis-
sion“: Bei Gebäuden, die alle fünf
Jahre zu überprüfen sind, sind der
Feuerbeschau zusätzlich zu den oben
genannten Personen bei Betrieben mit
Betriebsfeuerwehr ein Mitglied dieser
Feuerwehr, ein hochbautechnischer
Sachverständiger, ein elektrotechni-
scher Sachverständiger und erforderli-
che weitere technische Sachverständi-
ge beizuziehen.
7. Strafbestimmungen
Weigert sich der Eigentümer oder
der sonst Verfügungsberechtigte, den
Organen der Feuerbeschau Zutritt zu
seinem Grundstück und allen Teilen
von baulichen Anlagen (Räumlichkei-
ten) zu gewähren, oder kommt der
dem behördlichen Auftrag zu Mängel-
behebung nicht nach, so begeht der
oben genannte eine Verwaltungsüber-
tretung, die von der Bezirksverwal-
tungsbehörde mit Geldstrafen bis zu
2.180 Euro zu ahnden ist.
Damit es erst gar nicht zu einem Brand kommt
ist die Feuerbeschau durch Exper-
ten ein durchaus taugliches Mittelzur Prävention. Je nach Gebäuden ist die Feuerbe-
schau in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben.
NÄHERE INFORMATIONEN
ZUR FEUERBESCHAU:
MAG. BETTINA WENGLER
AMT DER TIROLER LANDESREGIERUNG
ABTEILUNG ZIVIL- UND
KATASTROPHENSCHUTZ
EDUARD-WALLNÖFER-PLATZ 3
6020 INNBRUCK
TEL. +43 512 508 2262
E-MAIL:
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