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FIT FÜR DIE VORANSCHLAGS- UND RECHNUNGSABSCHLUSSVERORDNUNG 2015
DAS VERMÖGEN
DER GEMEINDEN
Die wesentlichste Neuerung für die Gemeinde besteht
in der Darstellung von Vermögen und Schulden.
VON DR. KLAUS KANDLER & DR. HELMUT SCHUCHTER
D
ie neue Rechnungslegung- und
Vorschlagsverordnung 2015
(kurz: VRV 2015), die der
Bundesminister für Finanzen am 19.
Oktober 2015 erlassen hat
(BGBl II
313/2015)
habe die Gemeinden spä-
testens für das Finanzjahr 2020 bzw.
sofern sie der Kontrolle des Bundes-
rechnungshofes unterliegen spätestens
für das Finanzjahr 2019
(derzeit in
Diskussion, ob für alle Gemeinden der
Stichtag 1.1.2020 gelten soll)
; anzu-
wenden.
Die wesentlichste Neuerung für die
Gemeinden besteht eigentlich in der
Darstellung von Vermögen und Schul-
den, welche der Bilanz eines privat-
wirtschaftlichen Unternehmens gleich-
kommt. Denn mit der Erfassung des
gesamten Vermögens und alle Fremd-
mittel im verschränkten System wird
der gesamte Ressourcenverbrauch und
nicht nur der Verbrauch von Geldmit-
teln ersichtlich gemacht. Bevor über
Ansatz und Bewertung eines Vermö-
genswertes entschieden wird, ist die
Vorfrage zu klären, ob überhaupt ein
bilanzierungsfähiger Vermögenswert
vorliegt.
Gegenstand der aktivseitigen Ver-
mögensrechnung sind grundsätzlich
Vermögenswerte. Die VRV 2015 defi-
niert den „Vermögenswert“ aber nicht.
Nach dem Verständnis der allgemei-
nen Rechnungslegungsvorschriften
muss die Gemeinde über einen Wert
aufgrund vergangener Ereignisse die
Verfügungsmacht haben und es ist zu
erwarten, dass der Gemeinde daraus
ein künftiger Nutzen zufließt; der Nut-
zen kann in Zahlungseingängen, in
verminderten oder gänzlich entfallen-
den Zahlungsausgängen bestehen. Der
Nutzen kann aber auch ein immate-
rieller Mehrwert für die Bevölkerung
sein.
Beispiel:
Die Gemeinde hat von einem Bau-
ern für einen Radweg 300 m² Boden
zum Preis von € 9.000,- erworben.
Das Grundstück wird künftig kei-
nen Ertrag bringen. Der künftige Nut-
zen besteht nach-haltig darin, dass die
GemeindebürgerInnen einen Radweg
nutzen können und damit die Gesund-
heit verbessert werden kann (spätere
Instandhaltungen auf dem Radweg
sind je nach Umfang entweder Auf-
wendungen oder führen ihrerseits zu
aktivierungsfähigen Vermögenswerten
(24 Abs 8 VRV 2015)
.
Vermögenswerte sind dann in der
Vermögensrechnung zu erfassen,
wenn die Gebietskörperschaft zumin-
dest wirtschaftliches Eigentum daran
erworben hat
(§ 19 Abs 1 VRV 2015)
.
Wirtschaftliches Eigentum liegt unab-
hängig von der zivilrechtlichen Eigen-
tümerschaft vor, wenn die Gemeinde
wirtschaftlich wie ein Eigentümer
über eine Sache herrscht, indem sie
diese insbesondere besitzt, gebraucht,
die Verfügungsmacht über sie innehat
und das Risiko ihres Verlustes oder
ihrer Zerstörung trägt
(§ 19 Abs 2 VRV
2015)
.
PROF. MAG. DR. HELMUT
SCHUCHTER
Steuerberater
Burgenlandstraße 39, 6020 Innsbruck
Tel. +43 676 615 6965
DR. KLAUS KANDLER
Amtsleiter Gemeinde Rum
Rathausplatz 1, 6063 Rum
Tel. +43 512 24 511-112
TIROL.KOMMUNAL
VERÖFFENTLICHT ZUM THEMA
„UMSETZUNG VRV 2015“
REGELMÄSSIG BEITRÄGE
-38-
TIROL.KOMMUNAL JUN 2017
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