TKOM_Produktionweb_01_2018 - page 37

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ie Vermögensrechnung, im Ver-
ständnis des Unternehmensge-
setzbuches die Bilanz
(§ 193
Abs. 4 und § 198 UBG)
, ist in Vermö-
gen, Sonderposten erhaltene Inves-
titionszuschüsse, Fremdmittel und
Nettovermögen (Ausgleichsposten)
zu gliedern, wobei das Vermögen als
kurzfristiges und langfristiges Vermö-
gen auszuweisen ist. Zum langfristi-
gen Vermögen gehören unter anderen
die Kulturgüter
(§ 25 VRV)
.
Kulturgüter sind Vermögenswerte,
die kulturelle, historische, künstle-
rische, wissenschaftliche, technolo-
gische, geophysikalische, umwelt-
politische oder ökologische Qualität
besitzen und bei denen diese Qualität
zum Wohl des Wissens und der Kultur
durch die Gebietskörperschaft erhal-
ten wird
(§ 25 Abs. 1 VRV)
. Beispiele
hierfür sind Sammlungen in Museen,
geschützte Landschaftsräume, histo-
rische Gebäude, Ausgrabungsstätten
etc. Als erster Anhaltspunkt kann
die Gemeinde die Verordnungen der
Bezirksgerichte heranziehen, welche
beschlussmäßig aufgrund der Ver-
ordnung des Bundesdenkmalamtes
Wien vom 15.12.2009 die Eintragung
angeordnet haben, dass ersichtlich
gemacht wird, dass die Erhaltung kon-
kret bezeichneter Objekte im öffent-
lichen Interesse gelegen ist.
Die Kulturgüter werden grundsätz-
lich im allgemeinen Anlagenspiegel
(Anlage 6 g)
(mit der Novelle 2018 zur
VRV werden die Anlagenbezeichnun-
gen geändert; in der Stammfassung
der VRV 2015 hat das Anlagever-
zeichnis die Bezeichnung Anlage 6h
)
erfasst. Kulturgüter werden aufgrund
ihrer Qualifikation generell nicht
abgeschrieben, da davon ausgegan-
gen wird, dass diese Wertgegenstände
ihren besonderen Wert erhalten. Nur
bei Gebäuden, die in die Kategorie der
Kulturgüter fallen, besteht hinsichtlich
der linearen Abschreibung ein Wahl-
recht. Erfolgt eine unentgeltliche Über-
lassung bzw. wird vertraglich ein rein
symbolischer Betrag angesetzt, ist für
die erstmalige Bewertung der beizule-
gende Zeitwert anzusetzen.
Ist eine Einzelerfassung der Stücke
nicht möglich bzw. auf Grund einer
hohen Stückzahl kein Mehrwert zu
erwarten, so können aussagekräfti-
ge Sammelposten gebildet werden.
Bewertete Sammlungen sind ebenfalls
in der Anlage 6 g auszuweisen. Kul-
turgüter bzw. Sammlungen, bei denen
eine Bewertung nicht möglich ist,
sind in der Anlage 6 h auszuweisen,
wobei Sammlungen gesamthaft und
mit Angabe von Standort und Anzahl
der Sammlungsstücke dort aufzuneh-
men sind. Für die Eröffnungsbilanz
muss bei Sammlungen nicht zwi-
schen bewertbaren (Anschaffungskos-
ten bekannt) und nicht bewertbaren
(Anschaffungskosten unbekannt)
unterschieden werden; es genügt die
einheitliche Erfassung der gesamten
Sammlung in der Anlage 6 h.
Erfolgt bei einem bislang nicht
bewerteten Kulturgut eine Folgebe-
wertung, ist dieses aus der Anlage 6h
auszuscheiden, mit dem jeweiligen
Wert auf dem jeweiligen Anlagenkonto
sowie auf dem Konto bzw. der Gruppe
„Nacherfassung von Vermögenswer-
ten“ zu erfassen und in der Anlage
6 g darzustellen
(EB zu § 25 VRV in
der Fassung Novelle 2018)
. War das
Kulturgut bereits mit einem Wert in
der Vermögensrechnung bewertet und
ändert sich dieser Wert z.B. durch ein
Schätzgutachten, dann ist der Wert
des Kulturguts aber nicht anzupassen
(Anpassungen sind nur nach Maßgabe
des § 38 Abs. 8 VRV möglich)
.
FIT FÜR DIE VORANSCHLAGS- UND RECHNUNGSABSCHLUSSVERORDNUNG 2015
DIE GEMEINDE UND
IHRE KULTURGÜTER
Kulturgüter stellen Vermögenswerte dar. Beispiele dafür sind Sammlungen
in Museen, geschützte Landschaftsteile, historische Gebäude und Ausgrabungsstätten.
VON DR. KLAUS KANDLER & PROF. DR. HELMUT SCHUCHTER
PROF. MAG. DR. HELMUT
SCHUCHTER
Steuerberater
Burgenlandstraße 39, 6020 Innsbruck
Tel. +43 676 615 6965
DR. KLAUS KANDLER
Amtsleiter Gemeinde Rum
Rathausplatz 1, 6063 Rum
Tel. +43 512 24 511-112
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AUS DER PRAXIS
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