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Skartierungsvermerken (auf Dauer
im Archiv aufzubewahren oder nach
einer bestimmten Frist auszuscheiden
und zu vernichten) kann dabei viel an
Zeitaufwand ersparen.
§ 3, Abs. 8: Archivwürdig sind Unter-
lagen,
a) die aufgrund ihrer historischen,
rechtlichen, politischen, wirtschaftli-
chen, sozialen oder kulturellen Bedeu-
tung für Gesetzgebung, Rechtspflege,
Verwaltung, wissenschaftliche For-
schung sowie für das Verständnis von
Geschichte und Gegenwart von blei-
bendem Wert sind oder
b) aufgrund von Rechtsvorschriften
dauernd aufzubewahren sind.
Der Begriff Gemeindearchiv ist selbst-
verständlich differenziert zu sehen:
Das Bundesland Tirol besteht aus 279
Gemeinden, manche davon besitzen
weniger als 100 Einwohner, in der
Landeshauptstadt wohnen mehr als
130.000 Menschen. Daher wird man
in den Kleinstgemeinden des Außer-
fern wie beispielsweise Gramais oder
Kaisers mit ein oder zwei verschließ-
baren Metallschränken das Auslan-
gen finden, in kleinen und mittleren
Gemeinden wird dafür ein mit Metall-
stellagen zur Ablage der Archivalien
ausgestatteter Raum genügen, wäh-
rend in größeren Städten, insbesonde-
re in Innsbruck, Depoträumlichkeiten
zur Aufbewahrung der Dokumente
Büros und möglicherweise auch ein
Öffentlichkeitsbereich notwendig sein
werden.
Gemeindeübergreifende Kooperati-
onen haben sich im Bundesland Tirol
bereits in vielen Bereichen bewährt.
Auch im neuen Tiroler Archivgesetz
ist diese Möglichkeit der Zusammen-
arbeit auf freiwilliger Basis vorgesehen
(vgl. § 6, Abs. 1). Die Vorteile liegen
auf der Hand: höhere Professionalität
und Effizienz, besserer Service für all-
fällige Nutzer, reduzierte, da aufgeteil-
te Kosten. Das Bregenzerwaldarchiv in
Egg in Vorarlberg, in dem 24 Gemein-
den zusammengeschlossen sind, stellt
ein gelungenes Beispiel für eine solche
archivische und letztlich auch histo-
risch-kulturelle Zusammenarbeit dar
(
/
bregenzerwaldarchiv)
.
§ 6, Abs. 1: Die Gemeinde hat zur
Erfüllung ihrer Archivierungspflicht
ein Gemeindearchiv einzurichten oder
mit einer anderen Gemeinde, die über
ein Gemeindearchiv verfügt, oder mit
einem sonstigen Auftragsverarbeiter
die Besorgung dieser Aufgabe für sie
zu vereinbaren.
Wiewohl die Existenz der eigenen
Dokumente vor Ort für die Identität
und das historisch-kulturelle Bewusst-
sein einer Gemeinde von großer
Bedeutung ist, kann es aus verschie-
denen Gründen zu Situationen kom-
men, in denen eine Aufbewahrung der
historischen Unterlagen im eigenen
Bereich nicht möglich ist. Für solche
berücksichtigungswürdige Fälle sieht
das Tiroler Archivgesetz die Möglich-
keit vor, das Gemeindearchiv dem
Land Tirol zu übergeben; es wird dann
– sofern die notwendigen räumlichen
Ressourcen im Tiroler Landesarchiv
vorhanden sind – dort verwahrt und
kann dort von interessierten Nutzern
eingesehen werden. Derzeit befinden
sich bereits rund 70 historische Kom-
munalarchive im Tiroler Landesarchiv.
Das archivwürdige Schriftgut und
damit die Zeugnisse über die Vergan-
genheit des eigenen Ortes ist von den
Gemeinden nicht nur auf Dauer aufzu-
bewahren, sondern auch so zu schüt-
zen, dass es keinen Schaden nimmt
und der Nachwelt zur Verfügung steht.
§8, Abs. 1: Öffentliches Archivgut ist
durch geeignete technische, konserva-
torische und organisatorische Maß-
nahmen sicher und sachgemäß auf
Dauer zu erhalten sowie vor unbefug-
ter Benützung, Veränderung, Beschä-
digung oder Vernichtung zu schützen.
Aus diesem Grund sind beispielsweise
feuchte Keller oder starken klimati-
schen Veränderungen unterworfene
Dachböden sowie allgemein zugängli-
che und nicht versperrbare Räume als
Lagerungsorte nicht geeignet. Die zur
Aufbewahrung dienenden Räumlich-
keiten sollten trocken sein, eine annä-
hernd konstante Temperatur von 18°
bis 20° und eine Luftfeuchtigkeit von
Im Gemeindearchiv von Wattens hat alles seine Ordnung.
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AUS DER PRAXIS
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