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DAS NEUE TIROLER ARCHIVGESETZ UND SEINE DIESBEZÜGLICHEN BESTIMMUNGEN
GEMEINDEN UND
IHRE ARCHIVE
I
m Jahr 2016 erschien das Buch
„Kematen in der NS-Zeit“ von
Sabine Pitscheider; diese umfassen-
de und vorzügliche zeitgeschichtliche
Abhandlung zu diesem Tiroler Dorf
wäre ohne die reichhaltige Überlie-
ferung im örtlichen Gemeindearchiv
nicht möglich gewesen. In manch
anderen Tiroler Kommunen hingegen
haben sich die historischen Archive
nicht oder nur in Resten erhalten,
wobei vieles an Dokumenten erst im
20. Jahrhundert verloren gegangen ist.
Daher ist eines der Ziele des neuen
Tiroler Archivgesetzes, diese wichti-
gen Zeugnisse der Vergangenheit für
die nachkommenden Generationen zu
erhalten.
Das am 8. November 2017 vom
Tiroler Landtag beschlossene und am
22.12.2017 verlautbarte Gesetz über
die Sicherung, Aufbewahrung und
Nutzung von öffentlichem Arch-
ivgut (Tiroler Archivgesetz – TAG;
LGBl. Nr. 128/2017) definiert Archi-
ve als Gedächtnis des Landes bzw.
der Gemeinden sowie als Bewahrer
des historisch-kulturellen Erbes. Es
umfasst deshalb nicht nur das Archiv-
gut des Landes und seiner Beteiligun-
gen, sondern auch jenes der Gemein-
den und der Gemeindeverbände samt
den dazu gehörigen Unternehmungen.
Aufgrund der in der Vergangenheit
immer wieder vorgekommenen Ver-
luste an historisch bedeutsamen oder
rechtlich relevanten Aufzeichnungen
ist die Verpflichtung zur Archivierung
eines der zentralen Anliegen dieses
Gesetzes. Mit dieser Archivierungs-
pflicht soll gewährleistet werden,
dass alle Dokumente von historischer,
rechtlicher, politscher, wirtschaftli-
cher, sozialer und kultureller Bedeu-
tung auf Dauer aufbewahrt werden,
damit sie für die Rechtswahrung, die
wissenschaftliche Forschung und für
das Verständnis von Geschichte und
Gegenwart der Nachwelt erhalten blei-
ben. Aus diesem Grund findet sich im
Tiroler Archivgesetz auch ein Veräuße-
rungsverbot, damit öffentliches Arch-
ivgut vor Ort bleibt und nicht durch
Verkauf, Schenkung etc. in fremde
Hände fällt.
Wie sieht nun die konkrete Umset-
zung dieser rechtlichen Bestimmun-
gen aus? Im Normalfall werden in
den Gemeinden bereits jetzt schon
auf Dauer benötigte oder aus anderen
Gründen wichtige Unterlagen in einer
Art Registratur bzw. in einem Zwi-
schenarchiv abgelegt. In Zukunft sind
die in der kommunalen Verwaltung
anfallenden Akten gemäß § 3 Abs.
8 TAG auf ihre Archivwürdigkeit zu
prüfen; ist dies der Fall, sind sie auf
Dauer im Gemeindearchiv abzulegen.
Ein Aktenplan mit entsprechenden
In vielen Tiroler Gemeinden haben sich Archive nicht oder nur
in Resten erhalten. Viele Dokumente gingen erst im 20. Jahrhundert
verloren. Ziel des neuen im Land gültigen Archivgesetzes ist es, die
wichtigen Zeugnisse der Vergangenheit für die nachkommenden
Generationen zu erhalten.
VON DR. CHRISTOPH HAIDACHER
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TIROL.KOMMUNAL FEB 2018
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