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von Verkehrswegen eine Maßnahme,
auf die recht häufig zurückgegriffen
wird. Laut Riedl gibt es dafür von der
Landesregierung beschlossene Richt-
linien. Dementsprechend werde davon
immer mehr Gebrauch gemacht. „Zum
Beispiel ist eine Straße schneller wie-
der befahrbar, wenn eine sie bedro-
hende Lawine abgesprengt werden
kann“, macht Riedl deutlich.
Kommissionsmitglieder sind über
das Land versichert
In §7 des geltenden Gesetzes heißt
es wörtlich, dass das Land Tirol dafür
zu sorgen hat, dass für die Mitglieder
der Lawinenkommissionen eine aus-
reichende Haftpflicht-, Rechtsschutz-
und Unfallversicherung besteht. Riedl:
„Dadurch kann sichergestellt werden,
dass die Kommissionsmitglieder nie
mit ihrem privaten Vermögen haften.
Für einen Dienst an der Allgemeinheit
wäre das völlig indiskutabel.“
Intranet für Kommissionen
Für Lawinenkommissionen und
Gemeinden stellt das Land Tirol auch
die Intranetplatteform LWDKIP zur
Verfügung, deren Zugang über das
Portal Tirol
möglich ist. Darauf können alle Dinge
exakt protokolliert werden, die dann
noch dazu auf jedem elektronischen
Endgerät abrufbar sind. Riedl: „Das
ist nicht zuletzt im Falle eines Ermitt-
lungsverfahrens wichtig, da über die
Plattform dann alle Eintragungen
nachweisbar sind.“
Finanzielle Hilfestellung
Als Träger von Privatrechten hat
das Land Tirol den Gemeinden übri-
gens Beiträge zu dem nach diesem
Gesetz zu tragenden Aufwand zu leis-
ten. „Damit ist sichergestellt, dass die
Kommunen auf keinerlei Kosten sitzen
bleiben“, erklärt Riedl.
HARALD RIEDL
Abteilungsdirektor Lawinenkommissionen
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
Tel. +43 512 508 2266
AUS DEM GESETZ VOM 10.10. 1991
§1 EINRICHTUNG
1) Die Gemeinden, in deren Gebiet die Gefahr von Lawinenkatastrophen besteht,
haben eine Lawinenkommission einzurichten.
2) Lawinenkatastrophen im Sinne dieses Gesetzes sind Lawinenereignisse, die in
großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum
gefährden.
§2 ZUSAMMENSETZUNG,
BESTELLUNG DER MITGLIEDER
1) Die Lawinenkommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei
weiteren Mitgliedern.
2) Die Mitglieder der Lawinenkommission sind vom Bürgermeister mit schrift-
lichem Bescheid auf fünf Jahre zu bestellen.
3) Zu Mitgliedern der Lawinenkommissionen dürfen nur Personen bestellt
werden, a) die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in besonderem Maße
geeignet sind, drohende Lawinengefahren zu erkennen und zu beurteilen sowie
bei der Abwehr von Lawinengefahren und der Bekämpfung von Lawinenkata-
strophen tätig zu sein;
b) denen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre
berufliche Tätigkeit, das Ausmaß ihrer Anwesenheit in der Gemeinde und ihren
Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Lawinenkom-
mission möglich und zumutbar ist.
4) Angehörige der Bundespolizei und der Zollwache dürfen nur mit Zustimmung
ihrer Dienstbehörden zu Mitgliedern der Lawinenkommission bestellt werden.
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