TKOM_Produktion_05_2017_Web - page 41

aussagekräftig bzw. ist die Eindeutig-
keit nicht gegeben. Mit der Einführung
des Zustellorts wurde eine inhaltlich
eindeutige, nachvollziehbare und mit
Städte- und Gemeindebund abgestimm-
te Bezeichnung eingeführt, im Jänner
2016 wurde zu jeder Straße der Zustel-
lort hinzugefügt.
In der Regel wird der „Gemeindena-
me kurz“ auch der Zustellort sein. Sind
die Straßenbezeichnungen in einer poli-
tischen Gemeinde nicht eindeutig, so
wurde der „Ortschaftsname kurz“ als
Zustellort festgelegt. Diese Eindeutigkeit
ist aber nur gegeben, wenn alle Stra-
ßen einer Ortschaft den selben Zustel-
lort haben. Programmtechnisch gibt es
diesbezüglich im AGWR jedoch keine
Einschränkungen, daher ist es wichtig,
dass bei der Neuvergabe von Straßen-
namen oder bei deren Bearbeitung auf
diese Eindeutigkeit Bedacht genommen
wird.
Siehe Grafik 2, Seite 43
Damit ist die Frage geklärt „Was
steht neben der Postleitzahl?“ – es ist
der Zustellor! In früheren Zeiten war es
zumeist der Postamtsname, der neben
der PLZ stand, da dieser wiederum
einen starken Bezug zum Gemeindena-
men hatte. Durch multiple Änderungen
ist das System nicht mehr durchgängig.
Der Gemeindename neben der PLZ
kann in den Gemeinden nicht eindeu-
tig sein, in denen es mehrere Straßen
gleichen Namens gibt. Steht neben der
PLZ der Ortschaftsname, steigt die Ver-
wechslungsgefahr, da es eine wesent-
lich größere Anzahl von gleichlauten-
den Ortschaften als gleichlautenden
Gemeinden gibt.
Verknüpfung des Adressregisters
mit den Verkehrsgraphen der
Graphischen Integrations-Plattform
(GIP)
Die Adresse auf Grundstücksebene
(besser unter dem Namen „Grund-
stücksadresse“ bekannt) verweist auf
ein oder mehrere Grundstücke. Bei der
Erstbefüllung wurde zumeist die Posi-
tion der Grundstücksnummer eines
Grundstücks für die Ermittlung der
Koordinate der Adresse herangezogen,
bei der Adresse des Gebäudes war es
die Position des Bauflächenpunktes
im Gebäude. Im täglichen Gebrauch
werden zumeist die Koordinaten der
Gebäude verwendet, die Koordinate
der „Grundstücksadresse“ hatte de
facto keine Bedeutung, zumal sie eher
aus datentechnischen Gründen denn
aus Notwendigkeit entstanden war.
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Steht neben der PLZ
der Ortschaftsnamen,
steigt die
Verwechslungsgefahr,
da es eine wesentlich
größere Anzahl von
gleichlautenden
Ortschaften als
gleichlautende
Gemeinden gibt.
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AUS DER PRAXIS
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