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uf einer Jagdfläche von etwa
12.500 km² jagen in Tirol ca.
16.000 Jägerinnen und Jäger.
Bei den Schalenwildarten (Gams-,
Rot-, Reh-, Stein- und Muffelwild)
werden von den Behörden jährlich
tirolweit ca. 40.000 Abschüsse vorge-
schrieben. Die Wildbestandsregulie-
rung erfolgt im öffentlichen Interesse
der Landeskultur und ist sehr aufwen-
dig. Die Jagd kann zur Sisyphusarbeit
werden, wenn Bestandsreduzierungen
notwendig sind. Dennoch sind Jagd-
pächter vielfach bereit, hohe Summen
für ihre Leidenschaft auszugeben.
Soweit eine Jagd vom Eigentümer
nicht selbst bewirtschaftet wird – die
Jagd ist Ausfluss des Grundeigentums
– ist sie zu verpachten. Drei Viertel
der ca. 1300 behördlich festgestellten
Jagdreviere in Tirol sind verpachtet,
ca. 200 an ausländische Jagdpächter.
Seit der Feststellung von sogenannten
atypischen Gemeindegutsagrargemein-
schaften in den vergangenen Jahren
kommt den Gemeinden wieder das
wesentliche Entscheidungsrecht bei
der Verpachtung einer Jagd zu. Ca.
250 atypische Gemeindeguts-
agrargemeinschaften gibt es in Tirol,
viele davon mit einer Eigenjagd. Der
Pachtpreis (Substanzerlös) fließt der
Gemeinde zu, und über dessen Höhe
gibt es oft Meinungsverschiedenhei-
ten.
Verpachtung bei einer atypischen
Gemeindegutagrargemeinschaft:
Im Sinne der Bestimmungen des § 36
d Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungs-
landesgesetzes, LGBl. Nr. 74/1996
idgF, hat der Substanzverwalter vor
der Vornahme rechtswirksamer Ver-
fügungen in den auf § 30 Abs. 1
der Tiroler Gemeindeordnung 2001
(TGO) verwiesenen Angelegenheiten,
darunter ist auch die Vergabe bzw.
Verpachtung einer Jagd zu subsum-
mieren, zwingend den Gemeinderat
der substanzberechtigten Gemein-
de zu befassen. Die diesbezügliche
Beschlussfassung ist eine Angelegen-
heit des eigenen Wirkungsbereichs der
Gemeinde. Dieser umfasst nach § 16
Abs. 2 TGO alle Angelegenheiten, die
im ausschließlichem oder überwie-
gendem Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft
gelegen und geeignet sind, durch die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtli-
chen Grenzen besorgt zu werden.
Dazu zählt unter anderem auch die
Privatwirtschaftsverwaltung mit dem
Erwerb und der Verfügung über Ver-
mögen aller Art (z.B. Jagdpachterlös
oder Substanzerlös). Die Gemeinde
Wenn Bestandsreduzierungen notwendig sind, kann die Jagd zur Sisyphusarbeit werden.
Dennoch sind Jagdpächter vielfach bereit, für ihre Leidenschaft hohe Summen auszugeben.
Seit der Feststellung von atypischen Agrargemeinschaften kommt den Gemeinden wieder das
wesentliche Entscheidungsrecht bei der Verpachtung einer Jagd zu.
VON DR. FRANZ KRÖSSBACHER
WELCHES PRINZIP SOLL EINE GEMEINDE BEI DER JAGDVERPACHTUNG ANWENDEN?
BEST- ODER BILLIGSTBIETER?
DIE JAGD IST
EIN HEIKLES THEMA
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TIROL.KOMMUNAL AUG 2017
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