TKOM_2017_04_ - page 33

nahmen herbeigeführt und besonders
gefährdete Jungwaldflächen geschont
werden.
Auswahl von Pächtern:
Im Hinblick auf die umfangreichen
Kriterien, die letztlich ein künfti-
ger Jagdpächter oder Jagdpächterin
erfüllen soll, und im Hinblick darauf,
dass eine vertragliche Bindung auf
10 Jahre eingegangen werden muss,
ist eine Gemeinde gut beraten, wenn
sie sich im Vorhinein bei der Aus-
wahl des Pächters oder der Pächter
umfangreiche Referenzen einholt. Im
Einklang damit sollte die Gemeinde
wichtige jagdliche Nebenleistungen
wie Abschusserfüllung, Präventiv-
maßnahmen gegen Wildschäden,
ordnungsgemäße Jagdbewirtschaftung
und Fütterung oder Instandhaltung
von Reviereinrichtungen vertraglich
vereinbaren.
Pachtpreisbonus für einheimische
JägerInnen:
Weiters sollte ein Gemeinderat bei
seiner Beratung über die Jagdverpach-
tung bedenken, dass die ortsansäs-
sigen einheimischen Jägerinnen und
Jäger mit ihrem fachlichen Können,
ihren Ortskenntnissen im Jagdgebiet
und vor allem mit ihrer Nähe zum
Jagdgebiet – man bedenke, dass zur
Erfüllung des Abschussplanes für
einzelne Stücke oft bis zu zehn Pirsch-
gänge notwendig sind – am besten in
der Lage sind, die jagdlichen Aufga-
ben im öffentlichen Interesse der Lan-
deskultur zu erfüllen.
Bestbieterprinzip:
Dieses Prinzip besagt, dass neben
dem Pachtpreis auch andere Kriterien
bei einer Vergabe berücksichtigt wer-
den. Nach TJG 2004 ist bei Eigenjag-
den keine Ausschreibung notwendig.
Sogar bei Genossenschaftsjagden, die
Körperschaften öffentlichen Rechts
sind, ist eine Verpachtung im Wege
der freihändigen Vergabe so wie die
Beschlussfassung über den Abschluss,
die Änderung und die Verlängerung
eines Jagdpachtvertrages zulässig,
wenn die Vollversammlung dies mit
einer Mehrheit von 2/3 der durch die
anwesenden Mitglieder vertretenen
Stimmen beschließt (§ 15 Abs. 4,
2. Satz und Abs. 5 lit. b leg.cit.).
Wenn eine Gemeinde ihre Jagd
aus Transparenzgründen oder sonsti-
ger gesetzlicher Verpflichtung (siehe
dazu § 81 TGO) ausschreibt, sollten
die Vergabekriterien im Sinne des
Bestbieterprinzipes vorher festgelegt
werden (z.B. möglicher Vorteil für
einheimische Jäger, zulässige Preisdif-
ferenz, Zuverlässigkeit der Anbieten-
den, wichtige zusätzliche Leistungen,
die durch den Pächter zu erbringen
wären, präventiver Forstschutz gegen
Wildverbiss, Wegerhaltung und wich-
tige, im Interesse der Gemeinde gele-
genen Nebenleistungen und nicht zu
vergessen Informationspflichten über
die Einhaltung des Abschussplanes).
DR. FRANZ KRÖSSBACHER
Abteilung Landwirtschaftliches
Schulwesen, Jagd und Fischerei
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Tel. +43 512 508 2540
BFI Tirol, Ing.-Etzel-Straße 7, 6010 Innsbruck
Tel. 0512/59 6 60, info@b -tirol.at,
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