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Auch über die Öffnung aller Straßen
mit öffentlichem Verkehr entscheidet
ausschließlich die Bezirksverwaltungs-
behörde. Ein Bürgermeister ist hin-
gegen nur bei Gefahr in Verzug dazu
berechtigt, eigenmächtig die Schlie-
ßung einer Straße zu veranlassen.
Schließlich dürfen auch Sportanlagen-
betreiber (zum Beispiel für Skipisten,
Loipen, Rodelbahnen, Wanderwege
und dergleichen) bei der zuständigen
Lawinenkommission eine Beurteilung
der aktuellen Situation einfordern.
Die Frage der Haftung
Im Zusammenhang mit Lawinen-
kommissionen ist natürlich die Fra-
ge der Haftung bei einem möglichen
Unglücksfall ein wesentlicher Punkt.
Riedl: „Strafrechtlich haften die
Kommissionsmitglieder selbst. Es sei
aber erwähnt, dass es im Jahr 1979
die letzte Verurteilung gegeben hat.
Diverse Ermittlungsverfahren wurden
allesamt eingestellt. Ausnahme war
ein Fall in Obergurgl im Jahr 2001, in
dem die Straße durch eine mächtige
Lawine verlegt wurde und es Todesop-
fer gab. Diese Sache endete allerdings
auch mit einem Freispruch für die Mit-
glieder der damals zuständigen Lawi-
nenkommission. Diese Bilanz ist auch
ein mehr als deutliches Zeichen dafür,
dass in den jeweiligen Kommissionen
höchst professionell und überaus sorg-
fältig gearbeitet wird.“
Gemeinden erlassen
Geschäftsordnung
Gearbeitet wird in den Lawinen-
kommissionen nach Geschäftsord-
nungen, die vom Gemeinderat zu
beschließen und durch die Gemeinde
zu erlassen sind. Nach § 122 der Tiro-
ler Gemeindeordnung ist diese Ver-
ordnung wiederum prüfungspflichtig,
wobei diese Aufgabe der zuständigen
Abteilung im Land Tirol obliegt. „Die
Prüfung wird grundsätzlich von Juris-
ten durchgeführt“, erklärt dieser.
Schulungen sind verpflichtend
Schulungen für die Lawinenkom-
missionsmitglieder sind regelmäßig
abzuhalten. Die Gemeinden haben
dahingehend für den entsprechenden
Informationsfluss zu sorgen. „Jährlich
bilden wir in acht Modulen an die 300
Mitglieder aus, wobei 80 Prozent der
Kurszeit im Gelände verbracht wird.
Wir setzen dabei auf eine dezentrale
Ausbildung und treffen uns immer
wieder in anderen Teilen des Landes.
Auch hier arbeitet das Land ausge-
zeichnet mit den Bürgermeistern
zusammen“, erklärt Riedl.
Lawinensprengungen sind
inzwischen durchaus üblich
Im Gegensatz zu früher ist seit rund
sieben Jahren auch das künstliche
Auslösen von Lawinen zur Sicherung
Landesweit arbeiten in Tirol 243 Lawinenkommis-
sionen. Die Mitglieder werden per schriftlichem
Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Grundvoraussetzung für die Arbeit in einer Kommissi-
on ist die fachliche Eignung.
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Strafrechtlich haften
die Mitglieder der
Kommissionen
selbst. Es sei aber
angemerkt, dass es
seit dem Jahr 1979
keine Verurteilung
mehr gegeben hat.
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TIROL.KOMMUNAL FEB 2018
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