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Mengen- oder Preisänderungen erfor-
derlich sein. Ein solcher Anpassungs-
bedarf ist in regelmäßigen Abständen
zu prüfen. Häufige Anwendungsfälle
für die Festbewertung sind beispiels-
weise Wäsche oder Geschirr im Kin-
dergarten, Gerüstteile im Bauhof,
Leergebinde, Paletten, Kleinmateriali-
en oder Montagesätze
(EB zu § 19 Abs
3 VRV idF Novelle 2018 mit Hinweis
auf § 209 UGB; Verwaltungspraxis des
BMF dazu in Rz 2279 EStR)
.
Darf man gleiche Amtsausstattung
zusammenfassen?
Willst du oder musst du? In diesem
Sinn ist zwischen Sachgesamtheiten
und Gruppenbewertung zu unterschei-
den.
Sachgesamtheit: Wirtschaftsgüter,
die aus Teilen bestehen, sind als ein-
heitlicher Vermögenswert zu erfassen,
wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen
Zweck oder nach der Verkehrsauffas-
sung eine Einheit bilden (Sachgesamt-
heit)
(VwGH 30.1.2014, 2011/15/0084
zu Baugerüst; VwGH 20.11.1964,
1671/63 zu Theaterbestuhlung; Rz
3900 EStR, wonach eine einheitliche
Möbelgarnitur, die die wesentliche Ein-
richtung eines Zimmers bildet, nicht
auf einzelne Wirtschaftsgüter aufgeteilt
werden kann)
.
Beispiel
Die Gemeinde hat den Veranstaltungs-
saal neu bestuhlt; insgesamt wurden
200 Stühle angeschafft, wobei der
einzelne Stuhl € 150.- gekostet hat.
Obwohl der einzelne Stuhl weniger
als € 400 kostet, bilden die Stühle im
Veranstaltungssaal eine Einheit. Die
Stuhlgruppe ist als ein Vermögenswert
zu erfassen.
Gruppenbewertung: Gegenstände
mit gleicher Nutzungsdauer können
zu einer Sachanlage zusammengefasst
werden, wenn diese üblicherweise
zusammen genutzt werden
(§ 19 Abs
3 VRV; in den EB wird als Beispiel
irrtümlich die Bestuhlung eines Klas-
senzimmers angeführt, obwohl es sich
dabei um eine zwingende Sachgesamt-
heit handelt {siehe FN 7 zu Rz 3900
EStR})
.
Beispiel
Die Gemeinde hat für die Hauptschule
20 EDV-Stationen für den EDV-Schu-
lungsraum angeschafft; jede Station
besteht aus PC (€ 500,-), Drucker (€
200,-) und Maus (€ 35,-). EDV-Ge-
räte wie PC und Drucker sind keine
einheitlichen Vermögenswerte und
damit im Sinne der Einzelbewertung
getrennte Vermögensgegenstände.
Während die PC jedenfalls zu aktivie-
ren sind, könnten Drucker und Mäu-
se als geringwertige Wirtschaftsgüter
sofort als Aufwand erfasst werden.
Alle EDV-Stationen können aber auch
als eine Gruppe „EDV-Geräte Haupt-
schule“ aktiviert werden.
Wir empfehlen, bei der Bildung von
Sachgesamtheiten bzw. Gruppenbe-
wertungen zurückhaltend zu sein und
die Vermögenswerte grundsätzlich
einzeln zu erfassen und zu bewerten
(am Beispiel eines Klassenzimmers
somit jeder Stuhl und jeder Tisch).
Grund hierfür ist, dass die Bildung
von Sachgesamtheiten und die Grup-
penbewertung der gesetzlich gefor-
derten Inventarisierung
(§ 69 Abs 3
Tiroler Gemeindeordnung 2001)
entge-
genstehen, da Sachgesamtheiten oder
zusammengefasste Sachanlagen von
beweglichen Gütern nur inventarisiert
werden können, wenn neben dem
Anlageverzeichnis ein gesondertes
Inventarverzeichnis geführt wird, was
einen höheren Verwaltungsaufwand
mit sich bringt
(ausführlich Kandler/
Schuchter, Leitfaden zur Ersterfassung
und -bewertung des Anlagevermögens,
Kap. 3.6 bis 3.9.).
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Veranstaltungen aller Art. Mit Gelassenheit, Genauig-
keit und Begeisterung.
Im Zeichen der Gelassenheit
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AUS DER PRAXIS
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