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FOTOS, ZITATE UND CO: WORAUF IM GEMEINDEALLTAG ZU ACHTEN IST
ACHTUNG,
URHEBERRECHT!
W
ie praktisch ist doch das
Internet: Man kann auf der
Gemeindehomepage schnell
und unkompliziert wichtige Informati-
onen für die Bevölkerung bereitstellen.
Über Social-Media-Kanäle kann man
die eigene Gemeinde mit schönen
Bildern einer breiten Öffentlichkeit
präsentieren. Und bei alldem kann
man leicht – und vor allem für alle gut
sichtbar – Urheberrechte verletzen.
Fotos
Während man früher Fotos für die
Gemeindezeitung noch „rastern las-
sen“ und drucken musste, was man
aus Kostengründen sehr sparsam ein-
setzte, genügen heute wenige Klicks
und schon ist ein Foto, das eben noch
in den unendlichen Weiten des Inter-
nets oder auf der Facebook-Seite eines
Gemeindebürgers herumschwirrte,
auf der Gemeindehomepage oder auf
einem Plakat „verewigt“. Das ist verlo-
ckend einfach.
Ob es sich um ein historisches Bild
vom Dorfplatz, ein schönes Luftbild
zur Präsentation der Gemeinde oder
einfach nur ein Foto eines Wasserzäh-
lers zur Illustration der ansonsten so
langweiligen Seite über die Ablesung
desselbigen handelt, eines haben alle
Fotos gemeinsam: sie sind in der Regel
„Lichtbildwerke“ gemäß § 3 Abs 2
UrhG und daher genauso geschützt
wie andere Kunstwerke, Lieder oder
Romane.
Urheber eines Fotos ist immer der
Mensch, der das Bild gemacht hat,
unabhängig davon, ob dieser Mensch
Berufsfotograf oder nur Hobbyknipser
ist. Der Urheber hat sämtliche Rechte
an dem Bild, insbesondere die Rechte
auf Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe. Ohne aus-
drückliche Zustimmung des Fotogra-
fen darf also ein Foto nicht für eine
Homepage oder Ähnliches verwendet
werden. Und Achtung: das gilt auch
noch bis 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers.
Zitate und Texte
Gerne werden in Reden, Zeitungsar-
tikeln oder auch Social-Media-Beiträ-
gen passende Zitate oder Sinnsprüche
eingestreut. Dabei wird allerdings oft
übersehen, dass es sich bei solchen
„gehaltvollen“ Texten gemäß § 2 UrhG
um Werke der Literatur handelt, das
muss nämlich kein Roman oder gan-
zes Gedicht sein, schon eine beson-
ders kreative Wortfolge reicht aus. Das
gilt natürlich umso mehr für längere
Texte, ganze Gedichte oder etwa Lied-
texte.
Auch hier sind „alle Rechte vorbe-
halten“, also darf man ohne Zustim-
mung des Urhebers solche Texte
grundsätzlich nicht verwenden. Der
Urheberrechtsschutz endet erst 70
Jahre nach dem Tod des Autors. Ach-
tung: Bei Zitaten von fremdsprachigen
Personen (z.B. Shakespeare), die also
ins Deutsche übersetzt wurden, gilt
besondere Vorsicht, denn die Überset-
zung kann auch ein geschütztes Werk
darstellen. Wenn der Übersetzer also
noch lebt oder noch nicht länger als
70 Jahre tot ist, ist das „übersetzte
Zitat“ noch geschützt und darf damit
nur mit Zustimmung des Übersetzers
verwendet werden.
Zwar gibt es eine Ausnahme für
Die Verlockungen sind gerade im Internet riesig! Es wird
nach einem Bild gesucht, dieses auch schnell gefunden.
Und flugs ist damit ein Artikel bebildert. Ebenso
schnell hat sich der betreffende User aber auch
einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht.
VON MAG. SIMON PÖSCHL
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TIROL.KOMMUNAL Juni 2018
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