TKOM_06_2017 - page 37

D
ie Vermögensrechnung, im Ver-
ständnis des Unternehmens-
gesetzbuches die Bilanz
(§193
Abs 4 und §198 UBG)
, ist in Vermö-
gen, Sonderposten erhaltene Inves-
titionszuschüsse, Fremdmittel und
Nettovermögen (Ausgleichsposten)
zu gliedern, wobei das Vermögen als
kurzfristiges und langfristiges Vermö-
gen auszuweisen ist. Zum langfristi-
gen Vermögen gehören unter anderen
die Beteiligungen
(§18 Abs 5 VRV)
.
Was ist eine Beteiligung?
Unter einer Beteiligung ist der Anteil
der Gebietskörperschaft an einem
Unternehmen oder eine von der
Gebietskörperschaft verwaltete Ein-
richtung mit eigener Rechtspersön-
lichkeit (Anstalten, Stiftungen und
Fonds) zu verstehen
(§23 Abs 1 VRV;
unternehmensrechtlich sind Beteiligun-
gen Anteile an einem anderen Unter-
nehmen, die dazu bestimmt sind, dem
eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstel-
lung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen zu dienen [§189a
Z 2 UGB])
. Die VRV 2015 bezeichnet
nicht näher, welche Unternehmen
zu einer solchen Beteiligung führen.
Jedenfalls gehören dazu die Kapit-
algesellschaften, wie z.B. die GmbH
und Personengesellschaften, wie z.B.
die Kommanditgesellschaft. Unter
„Einrichtungen mit eigener Rechtsper-
sönlichkeit“ subsumiert der Gesetzge-
ber in der VRV die eigentümerlosen
juristischen Personen und aufgrund
der abschließenden Aufzählung nur
Anstalten
(§23 Abs 1 VRV)
, Stiftungen
und Fonds
(sind in der Anlage 6i zur
VRV auszuweisen)
, die wegen dem
wirtschaftlichen Eigentum
(§19 Abs 2
VRV)
der Gebietskörperschaft als Ver-
mögen zuzurechnen sind.
Vereine und Genossenschaften
Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes
sind juristische Personen, die Rechts-
persönlichkeit besitzen. Neben diesen
Vereinen gibt es auch Vereine, wel-
chen als Körperschaften öffentlichen
Rechts Rechtspersönlichkeit zukommt.
Auch die Genossenschaften sind juris-
tische Personen mit eigener Rechts-
persönlichkeit. Während Vereine nur
Mitgliedschaftsrechte und-pflichten
vermitteln, ist die Mitgliedschaft zu
einer Genossenschaft ein Anteilsrecht;
Genossenschaftsanteile sind daher
Beteiligungen im Verständnis der VRV
2015, Mitgliedschaften bei Vereinen
dagegen nicht.
Gemeindeverbände und Betriebe
gewerblicher Art
Nicht erfasst sind dagegen Verbän-
de wie z.B. Gemeindeverbände oder
Schulverbände. Auch die Betriebe mit
marktbestimmter Tätigkeit bzw. die
abgabenrechtlichen Betriebe gewerb-
licher Art sind keine Beteiligungen im
Verständnis der VRV 2015, sondern
nur mehr oder weniger strukturierte
Einrichtungen innerhalb der Gebiets-
körperschaft und damit über das
Sachanlagevermögen erfasst. Nur das
Körperschaftsteuergesetz – im Gegen-
satz zur Umsatzsteuer – behandelt die
Betriebe gewerblicher Art als eigen-
ständige Steuersubjekte, die in der-
selben Beziehung zur Gebietskörper-
schaft stehen wie z.B. eine GmbH.
FIT FÜR DIE VORANSCHLAGS- UND RECHNUNGSABSCHLUSSVERORDNUNG 2015
WANN LIEGT EINE BETEILIGUNG
DER GEMEINDE VOR?
Unter einer Beteiligung ist der Anteil der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder eine
von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtssprechung zu verstehen.
VON DR. KLAUS KANDLER & DR. HELMUT SCHUCHTER
PROF. MAG. DR. HELMUT
SCHUCHTER
Steuerberater
Burgenlandstraße 39, 6020 Innsbruck
Tel. +43 676 615 6965
DR. KLAUS KANDLER
Amtsleiter Gemeinde Rum
Rathausplatz 1, 6063 Rum
Tel. +43 512 24 511-112
TIROL.KOMMUNAL
VERÖFFENTLICHT ZUM THEMA
„UMSETZUNG VRV 2015“
REGELMÄSSIG BEITRÄGE
-37-
AUS DER PRAXIS
1...,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36 38,39,40,41,42,43,44,45,46,47,...64
Powered by FlippingBook