TKOM_Produktionsvorlage_04_2018_WEB - page 34

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eranstaltungen im Sinne des
Tiroler Veranstaltungsgeset-
zes sind obligatorisch bei der
jeweiligen Gemeinde anzumelden,
wobei der Bürgermeister als Behörde
im eigenen Wirkungsbereich agiert.
Die überwiegende Anzahl von Veran-
staltungen ist aus sicherheitstechni-
scher Hinsicht unproblematisch und
kann mittels Bescheinigung – sofern
keine Beeinträchtigungen iSd § 3
TVG erkennbar sind – erledigt wer-
den. Hat die Veranstaltungsbehörde
jedoch einen Bescheid zu erlassen und
schreibt dem Veranstalter konkrete
Auflagen vor, ist das Verhältnismäßig-
keitsgebot zu beachten. Die Behörde
darf somit nur Auflagen vorschreiben,
die verhältnismäßig sind, bei denen
also der mit der Erfüllung der Aufla-
gen verbundene Aufwand im Verhält-
nis zu dem Erfolg steht, der mit den
Auflagen angestrebt wird.
Eine Frage, die sich immer wieder
stellt, ist, ob der Bürgermeister als
Veranstaltungsbehörde diese Aufla-
gen auch zu kontrollieren hat. Dies ist
weder dem Tiroler Veranstaltungsge-
setz noch der Judikatur des OGH
konkret zu entnehmen. Die Behörde
darf demnach darauf vertrauen, dass
sich Veranstalter entsprechend des
Veranstaltungsbescheids verhalten und
die vorgeschriebenen Auflagen ein-
halten. Vorsicht ist geboten, wenn die
Behörde Kenntnis von der Nicht-
einhaltung der vorgeschriebenen Auf-
lagen erlangt. Selbiges gilt auch, wenn
die Gemeinde selbst als Veranstalter
auftritt. In solchen Fällen hat der Bür-
germeister entsprechend zu reagieren.
Dies gilt auch, wenn der Bürgermeis-
ter oder der zuständige Mitarbeiter
eine Veranstaltung besucht, bei der
die Missachtung von Bescheidauflagen
leicht erkennbar ist. In diesen Fällen
könnte die Unterlassung des Einschrei-
tens rechtliche Konsequenzen nach
sich ziehen.
Die Intuition des Gesetzgebers war,
dass die Verantwortung beim Veran-
stalter als Professionist und nicht bei
der Behörde liegt, was auch aufgrund
der faktischen Situation sinnhaft
erscheint und in diversen landesge-
setzlichen Bestimmungen anderer
Bundesländer verankert wurde. In
Tirol wurde dies mit Einführung des
§ 4 Abs. 2 TVG erheblich aufgeweicht.
Demnach hat die Veranstaltungsbehör-
de auch bei Veranstaltungen, welche
grundsätzlich von der Anmeldepflicht
ausgenommen wären, zu überprüfen,
ob keine Beeinträchtigungen iSd § 3
TVG zu erwarten sind. Bei Theaterauf-
führungen, Platzkonzerten oä. wird
diese Prüfung nicht besonders auf-
wändig sein, jedoch stellen vor allem
neue Trendsportarten die Behörde vor
Herausforderungen hinsichtlich der
Überprüfung allfälliger Beeinträchti-
gungen. Wie eine derartige Überprü-
fung aussehen könnte, obliegt den
Gemeinden. Konkrete Richtlinien hie-
für gibt es derzeit keine. Meist kann
diese Frage nur von Sachverständigen
geklärt werden, die nur schwer ver-
fügbar sind. Das Bestellungsprozedere
und die Weiterverrechnung der Bar-
auslagen eines nichtamtlichen Sach-
verständigen sind mit den Fristen im
Tiroler Veranstaltungsgesetz schwer
vereinbar.
Im Ermittlungsverfahren zur Geneh-
migung einer Veranstaltung sind die
Bestimmungen weiterer Materien-
gesetze zu berücksichtigen, wie z.B.
Naturschutz, Baurecht, Wasserrecht,
Straßenrecht, Gewerberecht, Lebens-
mittelrecht etc. Klettersteige bedürfen
z.B. zusätzlich einer naturschutzrecht-
lichen Bewilligung. Nach der derzei-
tigen Auslegung der Gesetzeslage ist
für Klettersteige eine veranstaltungs-
rechtliche Bewilligung notwendig. Es
ist derzeit erkennbar, dass aufgrund
der gesetzlichen Bestimmungen des
Veranstaltungsgesetzes eine allumfas-
sende Zuständigkeit für alle Unterhal-
tungen, Ertüchtigungen und Erbauun-
gen wie z.B. im sportlichen Bereich
für die Gemeinden besteht, wobei
meines Erachtens die zivilrechtlichen
Bestimmungen als ausreichend erach-
tet werden könnten.
Die Verantwortung für Unfälle soll-
te dabei dem Sportler bzw. Initiator
obliegen, wie es in anderen Bundes-
ländern geregelt ist. In Zukunft wäre
es aus Sicht der Gemeinden wichtig
und auch richtig, dass der Anwen-
dungsbereich des Tiroler Veranstal-
tungsgesetzes deutlich minimiert bzw.
klarer definiert wird.
BEHÖRDE DARF NUR VERHÄLTNISMÄSSIGE AUFLAGEN VORSCHREIBEN
INFORMATIONEN ZUM TIROLER
VERANSTALTUNGSGESETZ
Damit eine Veranstaltung ohne Gefahr für die Besucher und auch für die Veranstaltungsbehörde
abgehalten werden kann, bedarf es der Einhaltung einiger grundsätzlicher Regeln.
VON MAG. BERNHARD SCHARMER
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