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TIROLER WALDORDNUNG 2005 WIRD UMFASSEND NOVELLIERT
„WALDORDNUNG-NEU
IST EIN MEILENSTEIN“
D
as Land Tirol ist durch das
österreichische Forstgesetz
1975 ermächtigt, die Nutzung
der Wälder, die Forstaufsicht und
Bestellungspflicht sowie die Abkür-
zung des Instanzenzuges mittels
Forsttagsatzungskommissionen abwei-
chend von den allgemeinen Vorga-
ben des Forstgesetzes zu regeln. „Das
Gesetz hat sich seit 2005 bewährt, die
Waldordnung spart Kosten und erhöht
die Effizienz. Nun wird sie zukunfts-
fit gemacht und auf den der Gegen-
wart entsprechenden Stand gebracht“,
erklärt LH Günther Platter.
Waldumlage-Neu
Die Umlage, die die Gemeinden von
den Waldeigentümern zur teilweisen
Deckung der Kosten der Waldbetreu-
ung einheben können, wird neu gere-
gelt. Sie wird auf Basis landesweit
einheitlicher Hektarsätze durch den
Gemeinderat zu bemessen sein. Die
Hektarsätze, die zugleich die maxima-
len Umlagesätze darstellen, werden
von der Landesregierung durch Ver-
ordnung festgelegt. Insgesamt wird
die Umlageregelung dadurch fairer
und effizienter, wurde sie doch bisher
anhand der Waldbetreuungskosten pro
Gemeinde berechnet. Das hatte stark
abweichende Abgabenbelastungen der
jeweiligen Waldeigentümer zur Fol-
ge, ohne Rechtfertigung durch unter-
schiedliche Betreuungsleistungen.
Eine zentrale Änderung betrifft die
Förderungen zur teilweisen Deckung
der Kosten der Waldbetreuung. Diese
werden auf eine gesetzliche Grundla-
ge gestellt. Den Gemeinden wird ein
Anspruch auf die Gewährung von För-
derungen eingeräumt.
Die Walddatenbank soll eine zeitge-
mäße gesetzliche Grundlage erhalten.
Diese EDV-Anwendung dient als zent-
rales Informationsinstrument, Organi-
sationsplattform der Forsttagsatzungs-
kommissionen und für Verfahren über
Fallungsanträge. Letztere werden vom
Antrag bis zur Bescheiderstellung mit-
tels der Walddatenbank abgewickelt.
Erweiterte Ausbildungsmaßnahmen
Das forstwirtschaftliche Ausbildungs-
Seit 2005 wurde die Tiroler Waldordnung (LGBl. Nr. 55) fünfmal
novelliert, jeweils in einem kleineren Umfang. Die nun anstehende
Novellierung wird weit größer ausfallen. Das Gesetz, das sich über die
Jahre bewährt hat, soll nach den Erfahrungen mit dessen Vollziehung
und hinsichtlich der geänderten Zeitumstände adaptiert werden.
VON JAKOB KATHREIN
Die Umlageregelung
wird durch die neue
Waldordnung fairer
und effizienter. Eine
zentrale Änderung
betrifft auch die
Förderung zur teilweise
Deckung der Kosten der
Waldbetreuung.
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TIROL.KOMMUNAL DEZ 2017
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