TKOM_Produktionsvorlage_05_2018_web - page 41

Tatsächlich greifen die den Gemein-
den von Gesetzes wegen eröffneten
Handlungsspielräume nicht in jener
Art und Weise, insbesondere nicht in
jener Intensität, die erforderlich ist,
um im Wege des Abschlusses privat-
rechtlicher Verträge dergestalt auf den
Bodenmarkt einzuwirken, dass der
angestrebte Effekt der spürbaren Preis-
senkung erzielt würde. Dies hängt im
Wesentlichen damit zusammen, dass
die verfassungsrechtlichen Grund-
rechte, vor allem die Unverletzlichkeit
des Eigentums sowie der Gleichheits-
grundsatz, eine direkte Bestimmung
von Käufer und Kaufpreis durch
die Gemeinde im Wege hoheitlicher
Gestaltung verbieten. Der Normierung
der entsprechend erforderlichen zivil-
rechtlichen Befugnisse durch den Tiro-
ler Landesgesetzgeber steht darüber
hinaus auch die Zivilrechtskompetenz
des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6
B-VG entgegen.
2. Vor dem Hintergrund der vorste-
hend kurz zusammengefasst wieder-
gegebenen Problematik ist zu hin-
terfragen, ob nicht allenfalls bereits
bestehende Rechtsinstrumente des
Landesrechts, die als solche aus ver-
fassungsrechtlicher Sicht unbedenk-
lich sind, für die Verwirklichung der
Zielsetzung des leistbaren Wohnens
nutzbar gemacht werden können.
Zu denken ist dabei vorderhand an
die Regelungen des Grundverkehrs-
rechts, da diese primär an das Vorlie-
gen bestimmter Rechtsgeschäfte über
Grund und Boden anknüpfen und
diese, abgestuft nach der Nutzungs-
art der jeweiligen Liegenschaft bzw.
dem Erwerber, einer unterschiedlichen
behördlichen Behandlung unterwer-
fen.
Traditionell am intensivsten sind die
behördlichen Eingriffsmöglichkei-
ten im Rahmen des Rechtserwerbes
an land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstücken, worunter Grundstü-
cke zu verstehen sind, die ganz oder
teilweise im Rahmen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes für
land- oder forstwirtschaftliche Zwe-
cke genutzt werden. Der Erwerb des
Eigentumsrechtes oder eines diesem
gleichzuhaltenden Rechts an solchen
Grundstücken unterliegt nach wie
vor der behördlichen Genehmigungs-
pflicht. Dies hat vor allem historische
Gründe, ist aber auch durch die spe-
zifische Siedlungs- und Wirtschafts-
struktur insbesondere der westlichen
Bundesländer bedingt.
(Vgl Walzel von
Wiesentreu, Kommentar Tiroler Grundverkehrs­
gesetz, in Fischer ua, Grundverkehrsgesetze2
(Loseblattausgabe, Stand 42. ErgLfg 2018) T 10
ff.)
Im Rahmen des land- und forstwirt-
schaftlichen Grundverkehrs kennt
das Tiroler Grundverkehrsgesetz seit
der Novelle LGBl Nr. 60/2009 eine
„Interessentenregelung“.
(Vgl. § 7a
TGVG. Näher dazu Walzel von Wiesentreu, in
Fischer ua, Grundverkehrsgesetze2 , T 84/2 ff.)
Diese eröffnet im Falle des Erwerbes
eines land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstückes durch eine Person, die
nicht Landwirt im Sinne des TGVG
Wohnen ist gerade auch im Bundesland Tirol inzwischen zu einem oft überaus belastenden Kostenfaktor geworden.
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AUS DER PRAXIS
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